BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 15 Förderungsdauer
Hinweis von Studis Online: Einfacher zu lesen als der Gesetzesparagraph (bzw. neben diesem hier vor allem noch die §§ 15a, 15b und 16) dürfte unser ausführlicher Artikel „Alles zu Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer“ sein. Und bezogen auf Absatz 4 der Artikel zum Flexibilitätssemester.
Grün markiert sind die ab 1.8.2024 gültigen Änderungen.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) 1Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. 2Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. 3Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) 1Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstaben a,
der Studentenwerke und
der Länder,
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist. 2Bei der Bestimmung der angemessenen Zeit, um die die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängert wird, bleibt ein Flexibilitätssemester nach Absatz 4 außer Betracht. 3Eine bereits erfolgte Verlängerung nach Absatz 4 schließt eine Verlängerung der Förderungsdauer nach Satz 1 nicht aus.
(3a) 1Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. 2Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(Hinweis von Studis Online: Der bisherige Absatz 3a wird mit kleinen Änderungen wegen des hinzugefügten Flexibilitätssemester (Absatz 4) zu Absatz 5, siehe weiter unten.)
(4) 1Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. 2Werden während eines Flexibilitätssemesters eingetretene Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 1 geltend gemacht, wird nach Ablauf des Flexibilitätssemesters für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet.
(5) 1Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. 2Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
Verwaltungsvorschrift zu § 15
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
15.1.1 1Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist.
2Vorkurse, die vor dem Monat des regulären Vorlesungsbeginns durchgeführt werden, können gefördert werden, wenn sie sich als "Aufnahme der Ausbildung" darstellen. 3Dies setzt neben der Immatrikulation voraus, dass es sich um eine in Vollzeit und von Lehrkräften der Hochschule durchgeführte Veranstaltung handelt.
Zu Absatz 2
15.2.1 Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt.
15.2.2 Ausbildungsförderung wird in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet.
15.2.3 1Während der unterrichtsfreien Zeit kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreitet. 2Dies gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit im Hochschulbereich.
3Überschreitet die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so wird die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt.
15.2.4 In Kalendermonaten, für die Auszubildende beurlaubt sind, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Vgl. aber Tz 9.2.2 Satz 3.
15.2.5 1Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. 2Bei dem Besuch von Studiengängen an Hochschulen oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten erfolgt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 15 Abs. 3a vorliegen.
3Bei Auslandsaufenthalten ist Tz 5a.0.3 zu beachten.
Zu Absatz 2 a
15.2a.1 Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der 3-Monats-Frist nicht mitgezählt.
15.2a.2 § 15 Abs. 2a findet keine Anwendung bei formeller Beurlaubung.
Zu Absatz 3
15.3.1 1Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.
2Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung, die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z. B. eine als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren.
3Bei erfolgloser Teilnahme an einem "Freischuss" ist als angemessen der gleiche Zeitraum anzusehen, der nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung auch im regulären Prüfungsverfahren als Vorbereitungszeitraum vor einer erneuten Meldung zur Abschlussprüfung vorgesehen ist. Zu fördern ist auch die sich daran anschließende erforderliche Prüfungszeit.
15.3.2 Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person die Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern nach der nach Absatz 3 verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch Tz 15.3a.4a und 15.3a.5) schaffen kann.
Zu Absatz 3 Nummer 1
15.3.3 1Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere
eine Krankheit (die Krankheit ist durch Attest nachzuweisen, in Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören),
eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),
eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. "interner Numerus clausus"),
das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.
2Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. 3Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein.
15.3.3a 1Fehlende Sprachkenntnisse sind kein schwerwiegender Grund für die Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.
2Außergewöhnliche Studienprojekte oder Wettbewerbe (z. B. "Moot Courts") stellen ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund dar.
Zu Absatz 3 Nummer 2
15.3.4 1Erforderlich ist eine Gremienmitwirkung als gewähltes Mitglied.
2Eine Verlängerung der Förderung um mehr als zwei Semester wegen Gremienarbeit ist in der Regel nicht mehr angemessen.
Zu Absatz 3 Nummer 4
15.3.6 1Nicht bestanden ist eine Abschlussprüfung dann, wenn die auszubildende Person alle Prüfungsleistungen, die sie nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. 2Ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, bevor überhaupt alle Prüfungsleistungen erbracht sind. 3Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlussprüfung aus anderen Gründen (z. B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt.
4§ 15 Abs. 3 Nr. 4ist entsprechend anzuwenden, wenn Auszubildende die Prüfung zum Teil bestanden haben und hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen sind.
5§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist bei modularisierten Studiengängen nicht anzuwenden, es sei denn, eine bestimmte Modulprüfung ist verbindlich als Abschlussprüfung vorgeschrieben. 6Vgl. auch Tz 15.3.3.
15.3.7 1Eine Förderung nach Absatz 3 Nummer 4 ist nur möglich, wenn die Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach § 15a oder innerhalb der nach den Nummern 1, 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer ohne Erfolg abgelegt worden ist. 2Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil setzt die Leistung von Ausbildungsförderung voraus, daß der Auszubildende bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können.
Zu Absatz 3 Nummer 5
15.3.8 1Die Behinderung muss ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. 2In Zweifelsfällen ist das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
3Bei der Feststellung einer Behinderung ist im Allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen auszugehen. 4Vom Amt für Ausbildungsförderung ist gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist.
15.3.9 Als Kinder sind auch die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.
15.3.10 1Die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. 2Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 sind stets folgende Zeiten angemessen:
Schwangerschaft: 1 Semester,
bis zur Vollendung den 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester. [Ergänzung auf Grund der höheren Altersgrenze ab WiSe 2019/20!]
3Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. 4Sie kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. 5In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
15.3.11 1Der in der Verlängerungszeit der Förderungsdauer weiter bestehende Betreuungsbedarf eines Kindes ist zu berücksichtigen.
2In der Verlängerung der Förderungsdauer auftretende neu hinzugekommene Verzögerungsgründe sind ebenfalls zu berücksichtigen, z.B. Erkrankung der auszubildenden Person, Schwangerschaft.
Zu Absatz 3 a
15.3a.1 1Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a kann nur für Studierende an Hochschulen geleistet werden, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden. 2Als solche gelten auch Masterstudiengänge. 3Für Studierende in unselbstständigen Zusatzausbildungen (z. B. nach § 7 Abs. 2 Nr. 2) findet § 15 Abs. 3a keine Anwendung.
15.3a.2 1§ 15 Abs. 3a regelt die Studienabschlußförderung abschließend. 2Sie ist auch dann zu leisten, wenn vorher keine Förderung beantragt wurde. 3Die Regelungen des § 15 Abs. 3 und des § 48 sind während der Dauer der Studienabschlußförderung nicht anzuwenden.
15.3a.3 1Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluß ist
die Zulassung bzw. das Erreichen der Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung bis spätestens vier Semester nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 verlängerten Förderungszeit und
die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle darüber, dass die Ausbildung nunmehr in spätestens zwölf Monaten abgeschlossen werden kann.
2Die Förderung ist in der Regel für zwölf Monate zu bewilligen. 3Eine Differenzierung entsprechend der nach der Studien- und Prüfungsordnung für den einzelnen Studiengang möglichen Prüfungsdauer (etwa wenn sie kürzer als zwölf Monate ist) ist nicht vorzunehmen.
4Hat das Amt Anhaltspunkte dafür, dass die auszubildende Person die Ausbildung vor Ablauf von zwölf Monaten abschließen wird, ist ein kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden.
15.3a.4 Die Bescheinigung ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers oder vom Prüfungsamt auszustellen.
15.3a.4a 1Bei sog. "gleitenden Prüfungsverfahren" mit Zulassung zur Abschlussprüfung bereits nach der Zwischenprüfung, muss die Bescheinigung der Prüfungsstelle eine Aussage darüber enthalten, ob alle wesentlichen Studienleistungen bereits tatsächlich erbracht sind; diese Feststellung ist zu begründen. 2Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Bescheinigung auch unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig zu prüfen.
3Bei modularisierten Studiengängen ist lediglich darauf abzustellen, dass die Ausbildung in der maximalen Förderungsdauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann.
15.3a.5 In Studiengängen ohne Zulassungsverfahren gilt als Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3a die Ausgabe der Diplom- /Magisterarbeit oder die Ladung zum Prüfungstermin.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.