BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung
Hinweis von Studis Online: Einfacher zu lesen als der Gesetzesparagraph (bzw. neben diesem hier vor allem noch die §§ 15, 15a und 16) dürfte unser ausführlicher Artikel „Alles zu Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer“ sein.
Die Änderung in Absatz 3 Satz 3 ist grün markiert und gilt spätestens ab 1. August 2022.
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.
(2) 1Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. 2Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.
(2a) 1Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. 2Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.
(3) 1Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. 2Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. 3Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.
Verwaltungsvorschrift zu § 15b
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 2
15b.2.1 Die Vorschrift ist wegen § 15 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Antrag für den neuen Ausbildungsabschnitt spätestens im Zwischenmonat gestellt wird.
15b.2.2 Absatz 2 gilt analog, wenn innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts die Ausbildungsstätte und/oder aus wichtigem bzw. unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt wird, ohne dass die neue Ausbildung nahtlos anschließt, z. B. aufgrund eines Wechsels während der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit.
Zu Absatz 2 a
15b.2a.1 Zuständig sind die für die Weiterförderung im Inland zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung.
15b.2a.2 1Entstehende Förderungslücken zwischen dem Ende der Inlandsausbildung wegen Beurlaubung und dem Beginn der Auslandsausbildung können durch Inlandsförderung geschlossen werden. 2Dabei können bei einem ausbildungslosen Übergangszeitraum von maximal vier Monaten höchstens zwei Monate im Anschluss an die Inlandsausbildung gefördert werden. 3Zuständig ist das für die Inlandsausbildung zuständige Inlandsförderungsamt.
15b.2a.3 1Absatz 2a gilt auch für Auszubildende, die zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn einer anschließenden förderungsfähigen Ausbildung in einem anderen Land längstens für vier Monate keine Ausbildungsstätte besuchen. 2Zuständig ist in diesen Fällen das für die Weiterförderung in dem anderen Land zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Zu Absatz 3
15b.3.1 1Ist vorgeschrieben, dass die schriftliche Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzuliefern ist, so wird Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Prüfungsarbeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt abzuliefern war.
2Bei modularisierten Studiengängen gilt als letzter Prüfungsteil die Erbringung der letzten zum erfolgreichen Abschluss erforderlichen ECTS-Leistungspunkte.
15b.3.2 Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl. § 2 Abs. 5.
Zu Absatz 4
15b.4.1 1Muss die Ausbildung infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Vor- /Zwischenprüfung oder eines Moduls eingestellt werden, so endet der Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe des betreffenden Prüfungsergebnisses. 2Vgl. aber Tz 15.3.6.
3Der anschließende Zeitraum bis zur Exmatrikulation gehört nicht mehr zum förderfähigen Teil der Ausbildung, selbst dann nicht, wenn die auszubildende Person an der Hochschule immatrikuliert bleibt und ihre Ausbildung im Folgesemester in einer anderen Fachrichtung fortsetzt.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.