BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 17 Förderungsarten
Grün markiert sind die Änderungen durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz ab Wintersemester 2024/2025.
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
(2) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. 2Satz 1 gilt nicht
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
(3) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen
(aufgehoben)
für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5.
2Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. 3Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b. 4und Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nr. 5 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.
Verwaltungsvorschrift zu § 17
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
17.1.1 Für Auslandsaufenthalte, die nach § 5a unberücksichtigt bleiben, wird grundsätzlich Regelförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 gewährt. Dies gilt auch für Studierende, die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgrund eines Fachrichtungswechsels bereits die Bankdarlehensphase erreicht haben bzw. während des Auslandsaufenthalts erreichen würden.
Auch Auszubildende, die nach den §§ 15 Abs. 3 Nr. 5, 17 Abs. 2 Satz 2 mit Vollzuschuss gefördert werden, erhalten für die genannten Auslandsaufenthalte Regelförderung. Anschließend setzt sich die Vollzuschussphase fort.
Satz 1 gilt dagegen nicht für Auszubildende, denen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 für ihr vollständiges Studium Förderung als Bankdarlehen geleistet wird. Diese Auszubildenden werden auch für Auslandsaufenthalte, die nach § 5a unberücksichtigt bleiben, weiter mit Bankdarlehen gefördert.
Zu Absatz 2
17.2.1 Wird Ausbildungsförderung für eine komplette Auslandsausbildung gemäß § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen (§ 18c) gewährt, wird abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der dort genannte Zuschlag ebenfalls als Bankdarlehen geleistet. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3.
17.2.2 Die Darlehensdeckelung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 wird nur relevant, wenn der Darlehensnehmer trotz etwaiger vorheriger Nachlasse und Teilerlasse (§ 18 Abs. 5b, 18b) einen Betrag zurückzahlen müsste, der den genannten Gesamtbetrag überschreitet. In diesem Fall wird der Restbetrag erlassen, sobald der im Gesetz genannte Gesamtbetrag zurückgezahlt wurde.
Zu Absatz 3
17.3.1 Mit Beginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, ist ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.
17.3.1a Auch bei einer Förderung mit Bankdarlehen sind die Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung zu beachten.
17.3.2 Für Ausbildungen ohne festgelegte Förderungshöchstdauer findet nur § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.
Zu Absatz 3 Nummer 2
17.3.3 Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt.
17.3.4 Zur Bestimmung der Semester, für die noch Regelförderung bewilligt werden ann, gilt Folgendes:
Die Semesterzahl der für die neue Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist, vorbehaltlich der Tz 17.3.5, um die Zahl nicht anrechenbarer Fachsemester der vorangegangen Ausbildung bzw. Ausbildungen zu kürzen. Hierbei sind nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen.
17.3.5 § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:
Für die vorangegangene, nicht abgeschlossene Ausbildung galt keine Förderungshöchstdauer. Eine Förderungshöchstdauer ist in der Regel nur im Hochschulbereich normiert.
Der Abbruch oder Wechsel der Ausbildung erfolgte erstmalig aus wichtigem Grund. Bei mehrmaligen Fachrichtungswechseln bleibt jeweils auch der erste Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund für die Berechnung der Dauer der Regelförderung unberücksichtigt.
Der Abbruch oder Wechsel der Ausbildung erfolgte aus unabweisbarem Grund (vgl. Tz 7.3.16a).
Die auszubildende Person hat die vorangegangene Ausbildung vor Ablauf des ersten Fachsemesters aufgegeben.
Die auszubildende Person befindet sich in einer Ausbildung nach § 7 Abs. 1a oder 2 und der betreffende Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch erfolgte im Zuge einer Ausbildung nach § 7 Abs. 1 (vgl. Tz 7.2.2).
17.3.6 Auszubildende, die aufgrund eines Fachrichtungswechsels bei Erreichen der Förderungshöchstdauer mit Bankdarlehen gefördert werden, erhalten abweichend während der Verlängerungszeiten nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 Regelförderung.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.