BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 8 Staatsangehörigkeit
Hinweis von Studis Online: Siehe für Ausländer:innen auch unseren Übersichts-Artikel BAföG für Ausländerinnen und Ausländer.
Änderungen durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz (gültig in der Regel ab 1. August 2024) sind grün markiert.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen, oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S . 1950),
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn
sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
1zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. 2Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. 3Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
Verwaltungsvorschrift zu § 8
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013 (vor der letzten BAföG-Novelle), eine offizielle Überarbeitung gab es bisher nicht. Auch wenn das meiste folgende noch korrekt sein dürfte – bitte immer daran denken, dass das wahrscheinlich nicht an allen Stellen so ist, da sich in jedem Fall das BAföG-Gesetz aber wahrscheinlich auch einige andere Gesetze, auf die verwiesen wird, im Detail verändert haben. Einige (aber nicht alle!) Stellen, die offensichtlich nicht mehr gültig sind, sind durchgestrichen.
8.0.1 Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist
wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit).
8.0.2 Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2 AuslG).
Zu Absatz 1 Nummer 1
8.1.1 Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (vgl. Artikel 116 Abs. 1 GG) sind Personen, die
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit (betrifft als Hauptanwendungsfall Spätaussiedler, die kurzfristig mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben) besitzen.
8.1.2 Grundsätzlich reicht die Erklärung der auszubildenden Person über ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus. Im Zweifel kann sie durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen werden.
Personen, die vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche besitzen, weisen diese durch Vorlage eines gültigen Ausweises über die Rechtsstellung als Deutsche nach.
Zu Absatz 1 Nummer 2
8.1.3 Ein Recht auf Daueraufenthalt ergibt sich aus § 4a FreizügG/EU. Erfasst sind im Wesentlichen Unionsbürger, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU).
Vor Ablauf von fünf Jahren haben Unionsbürger das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 FreizügG/EU.
Unionsbürger können außerdem als Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vor Ablauf von fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erwerben:
Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FreizügG/EU, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten (§ 4a Abs. 3 FreizügG/EU unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen),
Familienangehörige eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU erworben hat, wenn sie bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt haben (§ 4a Abs. 4 FreizügG/EU).
8.1.4 Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts erbringen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht kann von einem Unionsbürger ferner durch folgende Bescheinigungen nachgewiesen werden:
die nach § 7a AufenthG/EWG (alt) erteilte "unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG";
eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU (alt) mit dem nachträglich angefügten Zusatz: "i. V. m. § 4a FreizügG/EU".
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen sind, können nach § 8 Abs. 2 BAföG förderungsberechtigt sein (vgl. Tz 8.2.2 Buchstabe g).
Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft sind.
8.1.5 Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer nach §§ 9, 18b, 19 Abs. 1, 19a Abs. 6, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel und wird Angehörigen aus Staaten erteilt, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Aufenthaltstitels, in dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.
Einer Prüfung der Niederlassungserlaubnis bedarf es nicht.
8.1.6 Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird unter den in § 9a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen erteilt. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Aufenthaltstitels, in dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.
8.1.7 Staatsangehörige der Schweiz, denen aufgrund des Gesetzes zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810) in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Ausbildungsförderung geleistet wird, weisen die Berechtigung durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis nach. Staatsangehörige der Schweiz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Eltern eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Zu Absatz 1 Nummer 3
8.1.8 Es ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit die Auszubildenden besitzen.
8.1.9 Der Anspruch auf Ausbildungsförderung von Auszubildenden nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU besteht unabhängig davon, ob der Unionsbürger, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, nach Beginn der Ausbildung verstorben ist oder das Bundesgebiet verlassen hat, bis zum Ende der Ausbildung, sofern die Auszubildenden sich im Bundesgebiet aufhalten.
8.1.10 Der Förderungsanspruch von mindestens 21 Jahre alten Auszubildenden setzt voraus, dass bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zum Wegfall der Unterhaltsleistung ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht bestanden hat.
8.1.11 Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, die innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der erforderlichen Angaben in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird.
Der Nachweis kann ferner durch Vorlage der nach § 7a AufenthG/EWG (alt) erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG erbracht werden.
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind und ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatzes sowie durch Vorlage eines Nachweises über das Bestehen der familiären Beziehung und einer Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen (vgl. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU).
8.1.11a Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt, wer auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist.
8.1.11b Die Eigenschaft als in die deutsche Obhut genommener Flüchtling kann der Auszubildende glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden."
8.1.11c Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt, wer als Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder durch ein Gericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist. Die Befristung der Aufenthaltsbefugnis reicht allein nicht für die Annahme aus, der Ausländer sei nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Diese Annahme setzt vielmehr voraus, dass ein Ende des berechtigten Aufenthaltes abzusehen ist.
8.1.11d Dass für den Auszubildenden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht, kann er glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge."
Zu Absatz 1 Nummer 4
8.1.12 Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen gegen eine Vergütung erbringt, dies können auch Ausbildungsverhältnisse, z. B. duale Berufsausbildungen, sein. Die Vergütung muss nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen. Zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Förderungsmitteln muss es sich jedenfalls um eine tatsächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die keinen derartig geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und marginal darstellt. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 kann ansonsten in der Regel ohne Weiteres bejaht werden, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate andauert.
8.1.13 Der inhaltliche Zusammenhang erfordert, dass bei objektiver Betrachtung Berufstätigkeit und Ausbildung in fachlicher, d. h. branchenspezifischer Hinsicht verwandt sind. Ausnahmsweise ist von diesem Erfordernis abzusehen bei unfreiwillig arbeitslos Gewordenen, die durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen sind.
Zu Absatz 1 Nummer 5
8.1.14 Erfasst sind Staatsangehörige Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.
Zu Absatz 1 Nummer 6
8.1.15 Die Eigenschaft eines nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention in deutscher Obhut befindlichen Flüchtlings wird durch einen entsprechenden Eintrag im Pass oder die Vorlage eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 58 Satz 1 Nr. 7 Aufenthaltsverordnung) glaubhaft gemacht.
Zu Absatz 1 Nummer 7
8.1.16 Heimatlose Ausländer sind fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Bundesgebiet nach dem bezeichneten Gesetz erworben und diese Rechtsstellung nicht verloren oder sie nach dem Verlust wiedererlangt haben. Einem heimatlosen Ausländer ist gleichgestellt, wer seine Staatsangehörigkeit von einer solchen Person ableitet und am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Eine Förderung nach Nummer 7 setzt einen amtlichen Nachweis oder Eintrag im Pass oder im Passersatz über den Status als heimatloser Ausländer voraus.
Zu Absatz 2
8.2.1 Der Nachweis über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis erfolgt durch Vorlage des aufenthaltsrechtlichen Dokuments, im dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.
Zu Absatz 2 Nummer 1
8.2.2 Die aufgeführten Aufenthaltstitel werden typischerweise nur bei Bestehen einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive gewährt, die regelmäßig an einen mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft oder ungeachtet einer vorhergehenden Mindestaufenthaltsdauer aus anderen Gründen anzunehmen ist und die Verleihung des Aufenthaltstitels rechtfertigt.
Förderungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist allein das Vorliegen des entsprechenden Aufenthaltstitels; eine inhaltliche Überprüfung der mit dessen Ausstellung unterstellten Verfestigungsperspektive findet nicht statt.
Zu § 22 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.Zu § 23 AufenthG
Die Vorschrift gibt den Obersten Landesbehörden die Möglichkeit, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Absatz 2 betrifft die Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen zur Wahrung besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland.Zu § 23a AufenthG
Die Vorschrift bietet die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in besonders gelagerten Härtefällen, wenn eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.Zu § 25 Abs. 1 AufenthG
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte nach Artikel 16a GG.Zu § 25 Abs. 2 AufenthG
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.Zu § 25a AufenthG
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, wenn diese unter anderem einen sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt sowie einen sechsjährigen erfolgreichen Schulbesuch oder den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses im Bundesgebiet nachweisen können.Zu § 28 AufenthG
Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Nachzug zu Deutschen. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ist der Ehegatte des Deutschen EU-Bürger, erhält er als Freizügigkeitsberechtigter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG; daher ist die Förderungsberechtigung durch Vorlage einer Heiratsurkunde, aus der sich die Eheschließung mit einem Deutschen ergibt, nachzuweisen.Zu § 37 AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Wiederkehr in das Bundesgebiet erhalten junge Ausländer, die sich neben weiteren Voraussetzungen vor der Ausreise mindestens acht Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben.Zu § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche, die bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.Zu § 30 AufenthG
Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Ehegattennachzug. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner mindestens 18 Jahre alt sind und sich der Ehegatte bzw. Lebenspartner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Förderungsanspruch besteht nur, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dem der Nachzug stattfindet, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Der einmal entstandene Förderungsanspruch bleibt gemäß § 8 Abs. 4 von einer nachträglichen dauernden Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner oder der Auflösung der Ehe bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft unberührt.Zu den §§ 32, 33 und 34 AufenthG
Diese Vorschriften regeln die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Nachzug eines Kindes, wobei auf den Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens der Eltern oder eines personensorgeberechtigten Elternteils abgestellt wird.
8.2.3 Bei den hier genannten Aufenthaltstiteln ist nicht bereits ohne Weiteres von einer dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts auszugehen. Deshalb ist insoweit eine Mindestdauer von vier Jahren eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zusätzliche Förderungsvoraussetzung.
Zu § 25 Abs. 3 AufenthG
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG, z. B. wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.Zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
Diese Vorschrift betrifft die Verlängerung einer bereits erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.Zu § 25 Abs. 5 AufenthG
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn die Ausreise aus rechtlichen Gründen (z. B. Krankheit oder Schutz von Ehe und Familie) oder tatsächlichen Gründen (z. B. fehlende Verkehrsverbindungen) unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.Zu § 31 AufenthG
Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als eigenständiges zum Zweck des Ehegattennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert.Zu den §§ 30, 32, 33 und 34 AufenthG
Für die nach diesen Vorschriften erteilte Aufenthaltserlaubnis gelten die Ausführungen unter Tz 8.2.2 Buchstaben j) und k) entsprechend, wobei der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, Lebenspartners, der Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils, zu dem der Nachzug stattfindet, ausreichend ist.
8.2.4 Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.
8.2.6 Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit ausübt und in der Lage ist, sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst zu unterhalten. Teilzeit- und Ferienarbeit während der Ausbildung gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten.
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Haushaltsführung eines Elternteils, wenn er selbst im Inland mindestens 6 Monate erwerbstätig war und nach dieser Zeit zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat.
8.2.7 Nicht als erwerbstätig gelten Mitglieder von ausländischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, ausländische Mitglieder des Zivilen Gefolges sowie ausländische Angehörige dieser vorgenannten Personengruppen, es sei denn, daß Steuern nach dem Einkommensteuergesetz entrichtet worden sind.
8.2.8 Nicht als erwerbstätig gelten ferner ausländische Mitglieder ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und Handelsvertretungen), ausländische Mitglieder supranationaler und internationaler Organisationen sowie ausländische Angehörige dieses Personenkreises.
Das gilt nicht für ausländische Staatsangehörige, die als sog. Ortskräfte an einer der vorbezeichneten Vertretungen bzw. Organisationen beschäftigt sind, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Diese Ortskräfte weisen sich durch besondere Ausweise aus, die vom auswärtigen Amt bzw. der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden.
8.2.9 Die rechtmäßige Erwerbstätigkeit kann ein Ausländer nachweisen
als Arbeitnehmer durch Vorlage einer Legitimationskarte (nur von Bedeutung in den Fällen der Tz 8.2.11), einer Niederschrift der Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nach § 2 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) oder einer Arbeitsgenehmigung des zuständigen Arbeitsamtes und einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Soweit er eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III genehmigungsfrei war, z. B. weil er eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 des Ausländergesetzes besaß, genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
als Selbstständiger durch eine Bescheinigung des Ordnungsamtes oder der berufsständischen Vertretung (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekenkammer) und durch Vorlage von Mehrwertsteuerbescheiden oder auf andere geeignete Weise.
8.2.10 Ein Elternteil, der mindestens sechs Monate erwerbstätig war, übt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht aus in Zeiten
der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
der Erwerbsunfähigkeit,
nach Erreichen des Ruhestandsalters (vgl. Tz 21.2.2 a),
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
der Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41 bis 47 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung bzw. nach §§ 77 ff. SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,
der Arbeitslosigkeit, in denen er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe nach den §§ 100 ff. AFG in der bis zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung bzw. auf eine dieser Leistung entsprechenden Entgeltersatzleistung nach §§ 116 ff. SGB III, auf Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG in der bis zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung bzw. der entsprechenden Entgeltersatzleistung nach §§ 116 ff. SGB III oder auf Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus hat,
des Vorruhestands.
Die nach Satz 3 unabweisbar notwendige Phase einer sechsmonatigen Erwerbstätigkeit kann auch ganz oder teilweise vor den grundsätzlich maßgeblichen sechs Jahren liegen.
8.2.11 Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 sind auch dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Elternteil nach einer im Inland ausgeübten mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit verstorben ist und deshalb den Mindestzeitraum von drei Jahren an Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Tz 8.2.10 gilt entsprechend.
Zu Absatz 2a
8.2a.1 Der Nachweis der Duldung wird durch Vorlage der Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG erbracht.
Zu Absatz 3
8.3.1 Ausländer weisen sich durch einen gültigen Pass oder Passersatz aus, sofern sie nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit sind (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Die Ausweispflicht wird im Bundesgebiet auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Ermanglung eines Passes oder Passersatzes genügt die Vorlage der Bescheinigung über den Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn die Bescheinigung mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen sowie als Ausweisersatz bezeichnet ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG).
8.3.2 Der nach Nummer 1 bzw. Nummer 2 erforderliche Zeitraum von insgesamt drei bzw. fünf Jahren ist auch dann erreicht, wenn sich dieser aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt; Unterbrechungen des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit im Inland sind insofern unschädlich. Setzt sich der Zeitraum aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.
8.3.3 Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.
8.3.4 Die Voraussetzungen der Nummer 2 gelten auch als erfüllt, wenn ein Elternteil nach einer im Inland ausgeübten mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit verstorben ist und deshalb den Mindestzeitraum von drei Jahren an Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Tz 8.3.9 gilt entsprechend.
8.3.5 Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausübt und in der Lage ist, sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst zu unterhalten (vgl. Tz 11.3.5 und 11.3.6). Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die ausschließlich im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten.
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Haushaltsführung eines Elternteils, wenn er selbst im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig war und nach dieser Zeit zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat.
8.3.6 Nicht als erwerbstätig gelten Mitglieder von ausländischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, ausländische Mitglieder des Zivilen Gefolges sowie ausländische Angehörige dieser vorgenannten Personengruppen, es sei denn, dass Steuern nach dem Einkommensteuergesetz entrichtet worden sind.
8.3.7 Nicht als erwerbstätig gelten ferner ausländische Mitglieder ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und Handelsvertretungen), ausländische Mitglieder supranationaler und internationaler Organisationen sowie ausländische Angehörige dieses Personenkreises.
Als erwerbstätig gelten jedoch ausländische Staatsangehörige, die als sogenannte Ortskräfte in einer der vorbezeichneten Vertretungen bzw. Organisationen beschäftigt sind, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Diese Ortskräfte weisen sich durch besondere Ausweise aus, die vom Auswärtigen Amt bzw. von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden.
8.3.8 Die Zeiten rechtmäßiger Erwerbstätigkeit sind durch Vorlage der Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigungen und einer Bestätigung des Arbeitgebers bzw. einer Bescheinigung der berufsständischen Vertretung und durch Vorlage des Umsatzsteuerbescheides zu belegen.
Für die angegebenen Zeiten ist die jeweilige Höhe des Verdienstes nachzuweisen, z. B. durch Versicherungsunterlagen, Steuerbescheide, Bescheinigungen des Arbeitgebers u. Ä. Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit von dem nach Nummer 2 maßgeblichen Elternteil nicht ausgeübt werden konnte (z. B. wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsverbot nach den Mutterschutzbestimmungen), sind zu belegen.
8.3.9 Ein Elternteil, der mindestens sechs Monate erwerbstätig war, hat es nicht zu vertreten, wenn er eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt in Zeiten
der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
der Erwerbsminderung,
nach Erreichen des Ruhestandsalters (vgl. Tz 21.2.2a),
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,
der Arbeitslosigkeit, in denen er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III hat,
des Vorruhestands,
des Bezugs von Knappschaftsausgleichsleistungen nach dem SGB VI.
Die nach Satz 3 unabweisbar notwendige sechsmonatige Erwerbstätigkeit ist auch erfüllt, wenn sie ganz oder teilweise vor den grundsätzlich maßgeblichen sechs Jahren ausgeübt wurde.
Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zählen nicht als Zeiten der Erwerbstätigkeit.
Zu Absatz 4
8.4.1 Die Anwendung des Absatzes 4 setzt voraus, dass die dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wurde, als die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand.
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Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.