Zweitausbildung (§ 7 Abs. 1 und 2)
Die Zweitausbildung meint in Wirklichkeit eine weitere Ausbildung nach Ausschöpfen des Grundanspruchs auf BAföG, der eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung sowie mindestens drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss umfasst. (Ab dem 1. August 2016 ist der Grundsanspruch spätestens mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses ausgeschöpft.)
Eine weitere Ausbildung kann nur unter sehr engen Voraussetzungen gefördert werden und teilweise auch nur in Form des verzinslichen Bankdarlehens. Die Förderung eines Masterstudiums nach abgeschlossenem Bachelorstudium ist dagegen in der Regel problemlos möglich, weil das BAföG das Masterstudium in diesem Fall nicht als weitere Ausbildung ansieht. Ähnlich sieht es ab dem 1. August 2016 mit der Förderung eines Staatsexamensstudiengangs mit integriertem Bachelorabschluss aus.
Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG und BAföG bei Masterstudiengängen