BAföG-DatenabgleichDarlehensverträge und Treuhandverhältnisse
Von Rechtsanwalt Ulrich Werner, Berlin (www.ulrich-werner.net)
I. Zur Ausgangslage
Von den Ämtern für Ausbildungsförderung wurden in den letzten Jahren zahlreiche Anhörungsschreiben versandt, in denen BAföG-Empfänger zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung aufgefordert wurden. Hintergrund ist der sog. Datenabgleich. Die Finanzämter teilen den BAföG-Ämtern mit, wenn ein BAföG-Empfänger im Jahr der Beantragung mehr als 100 € an Zinseinnahmen erzielt hat. Dann wird vermutet, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein die Freigrenze (z.Z. 5.200 €) übersteigendes Vermögen vorhanden war.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich von einem anrechnungsfähigen Vermögen über der Freibetragsgrenze auszugehen ist, stellt sich häufig die Frage, ob potentielle oder bereits realisierte Rückzahlungsansprüche aus Darlehensverträgen oder Treuhandverhältnissen als Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG in Abzug gebracht werden können.
Nach § 27 BAföG ist - mit einigen Ausnahmen - jedwede geldwerte Position als Vermögen anzusehen. Von dem ermittelten Vermögen sind dann bestehende Schulden und Lasten abzuziehen (vgl. § 28 Abs. 3 BAföG). Ob auch Verbindlichkeiten aus Familiendarlehen oder Rückforderungsansprüche im Rahmen von Treuhandverhältnissen als Schulden und Lasten abgezogen werden können, ist oftmals Dreh- und Angelpunkt bei der rechtlichen Beurteilung von Rückforderungsbescheiden. Da diese Fragen von den Verwaltungsgerichten bisher unterschiedlich beantwortet wurden, soll die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht einen kurzen Überblick über die von den Gerichten vertretenen Auffassungen geben.
II. Darlehensverbindlichkeiten als Abzugsposten?
Dass Darlehensverbindlichkeiten als Schulden und Lasten im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anzusehen sind, ist in der Rechtsprechung unbestritten. Es gibt jedoch verschiedene Auffassungen darüber, unter welchen formellen Voraussetzungen Ansprüche aus sog. Familiendarlehen förderungsrechtlich anerkannt werden. Hintergrund ist das Bestreben der Rechtsprechung, Ansprüche aus Familiendarlehensverträgen von verschleierten Schenkungen abzugrenzen. Denn häufig besteht der Fall, dass ein bestimmter Geldbetrag, der dem Auszubildenden von den Eltern „geliehen“ wurde, bei Antragsstellung nicht angegeben wurde. Dementsprechend wurde auch ein Rückzahlungsanspruch der Eltern nicht angezeigt. Die BAföG-Ämter vermuten in einem solchen Fall, dass lediglich im Nachhinein die Existenz eines Darlehensvertrages behauptet wird, um so einer Rückforderung von BAföG-Leistungen zu entgehen.
Grundsätzlich sind Darlehensverträge ohne strenge Formerfordernisse wirksam. D. h., sie können auch mündlich geschlossen werden.
In der Rechtsprechung wird die Beachtlichkeit von Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen des Schuldenabzuges insbesondere am Kriterium eines sog. Fremdvergleiches beurteilt. Fremdvergleich bedeutet, dass eine Darlehensschuld nur dann anerkannt wird, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten den im freien Geschäftsverkehr üblichen entspricht. Es wird also verglichen, ob die behauptete Darlehensvereinbarung nach Form und Inhalt einem Kreditvertrag im freien Geschäftsverkehr, beispielsweise mit einer Bank, entspricht.
Nach der Rechtsprechung des VG Aachen (5.7.2005; 5 K 3571/04) ist ein Fremdvergleich notwendig, um eine Familiendarlehensschuld als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anerkennen zu können.
Das VG Aachen führt hierzu wie folgt aus:
(...)
Was Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen angeht, hält die Kammer es – mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2005 – 10 K 4181/03 -, juris, für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 – X B 30/01 -,juris. Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen.
(...)
Danach wären nur solche Darlehensverträge beachtlich, die schriftlich geschlossen wurden und bestimmte Regelungen über die Laufzeit des Darlehens und die Art und Weise der Rückzahlung beinhalten.
Demgegenüber erachtet das VG Bremen (Entscheidung vom 25.5.2005, 1 K 1477/03) einen Fremdvergleich für nicht notwendig. Das VG Bremen beruft sich dabei insbesondere auf die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages. Wie oben ausgeführt, bedarf ein Darlehensvertrag zu seiner Wirksamkeit nicht der Schriftform. Auch § 28 Abs. 3 BAföG kann nicht entnommen werden, dass nur schriftliche Darlehensverträge Berücksichtigung finden sollen. Die Ablehnung eines Fremdvergleichs wird schließlich darauf gestützt, dass die Anlegung geschäftsüblicher Maßstäbe lebensfremd ist, da Familienangehörige in der Regel von schriftlich fixierten Darlehensverträgen unter Bestimmung eines bestimmten Zinssatzes und Rückzahlungszeitraumes absehen werden.
Allerdings halten es die Bremer Richter für erforderlich, dass die Darlehensgewähr anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar ist. D. h., sämtliche objektiven Umstände müssen darauf hindeuten, dass tatsächlich ein Darle- hensvertrag geschlossen wurde.
Das Gericht (Entscheidung vom 25.5.2005, 1 K 1477/03) führte dazu aus:
(...)
b) Eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber Familienangehörigen ist im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz anzuerkennen, wenn ein Darlehensvertrag bürgerlichrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar ist (vgl. BFH, Urt. v. 4. Juni 1991 - IX R 150/85, NJW 1992, S. 391). Die rechtliche Beurteilung hängt letztlich von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab.
(...)
Danach sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zuwenig dürfte es sein, wenn die Existenz eines Darlehensvertrages von den Beteiligten behauptet wird, ohne dass diese Behauptung anhand objektiver Tatsachen bzw. Indizien glaubhaft gemacht werden kann. In dem Fall, der dem VG Bremen zur Entscheidung vorlag, hatte der Auszubildende eine Darlehensverbindlichkeit bereits zu einem Zeitpunkt an seine Mutter zurückgezahlt, bevor er vom Studentenwerk zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde. Daneben konnte auch ein glaubhafter Grund für die Darlehensgewähr vorgetragen werden.
Der vom VG Aachen geforderte Fremdvergleich, wonach Darlehensverträge unter Familienangehörigen nur in schriftlicher Form wirksam sein sollen, widerspricht den einschlägigen Regelungen des BGB und findet ebenfalls im BAföG keine Stütze. Dieser Auffassung kann daher mit schwerwiegenden Argumenten entgegengetreten werden.
III. Sind Rückzahlungsansprüche aus verdeckten Treuhandverhältnissen zu berücksichtigen?
Bei einem Treuhandverhältnis überträgt der Treugeber Vermögensrechte an den Treuhänder. Der Treuhänder muss dann die Vermögensrechte entsprechend den Vorgaben des Treugebers ausüben.
Was bedeutet dies nun?
Ein typisches Treuhandverhältnis lag der Entscheidung des VG Freiburg (Urteil vom 6.4.2005; 7 K 2120/04) zugrunde. Hier hatte ein Student (Treuhänder), der bei einer Bank angestellt war, für seinen Vater (Treugeber) Geld angelegt, da er als Mitarbeiter besondere Konditionen nutzen konnte.
Sofern keine besondere Laufzeit vereinbart ist, hat der Treugeber, hier der Vater, zu jedem Zeitpunkt das Recht, sein Geld zurückzufordern. Die Frage, ob dieser Rückforderungsanspruch als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzusehen ist, hat das VG Freiburg bejaht.
Aber auch die Freiburger Richter haben klar herausgestellt, dass ein verdecktes Treuhandverhältnis, d. h. wenn von außen nicht ersichtlich ist, dass der Treuhänder nicht auch obligatorisch Berechtigter des strittigen Vermögens ist, nur dann als beachtlich angesehen werden kann, wenn das Bestehen eines Treuhandverhältnis anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemacht werden kann. In dem Fall des VG Freiburg konnte das Treuhandverhältnis durch Nachweis der entsprechenden Zahlungsströme nachvollziehbar dargelegt werden.
Wie nicht anders zu erwarten ist, gibt es zu dieser Auffassung verschiedene Gegenauffassungen.
Die weitestgehende Gegenauffassung vertritt hier das VG Karlsruhe (Urteil vom 23.2.2005; 10 K 1069/04). Nach Ansicht der Karlsruher Richter sind Rückzahlungsansprüche aus einem verdeckten Treuhandverhältnis niemals als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG anzusehen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Abrede zwischen Treuhänder und Treugeber lediglich als rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung zu klassifizieren sei, die anerkanntermaßen unbeachtlich ist. Mit anderen Worten: Sofern der Auszubildende objektiv über das Vermögen verfügen kann, er damit aber gegen eine Abrede mit einem Dritten verstoßen würde, ist dies lediglich als schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung anzusehen, die dem Vermögenszugriff nicht objektiv entgegensteht. Wiederum anders gesagt: Ein „ich kann nicht zugreifen“ ist stets beachtlich. Ein „ich darf nicht zugreifen“ wird in der Regel unbeachtlich sein.
Rechtlich dürfte diese Auffassung jedoch nicht haltbar sein. Kennzeichnend für eine obligatorische Verfügungsbeschränkung ist nämlich, dass ein Schadensersatzanspruch des Dritten erst bei Verstoß gegen die Verfügungsbeschränkung (Abrede) entsteht. Im Zeitpunkt der Antragstellung also noch kein Schadensersatzanspruch besteht und daher auch nicht als Schuld abgezogen werden kann. Bei einem Treuhandverhältnis besteht jedoch schon im Zeitpunkt der Antragstellung der Rückforderungsanspruch des Treugebers - es ist ja „sein“ Geld -, auch wenn er noch nicht endgültig konkretisiert sein sollte.
Nicht ganz so streng wie das VG Karlsruhe, jedoch in der Tendenz ablehnend, hat sich das VG Aachen (Entscheidung vom 8.3.2005; 5 K 3060/03) geäußert.
Das VG Aachen führt zur Annahme eines Treuhandverhältnisses wie folgt aus:
(...)
Allen Rechtsauffassungen ist gemeinsam, dass ein Treuhandverhältnis nur dann anerkannt werden kann, wenn ein gewisses Maß an Förmlichkeiten für die Nachweisbarkeit desselben, hierbei u.a. die Aussonderung des Treuguts aus dem Vermögen des Treunehmers, erfüllt ist. Ob es allerdings im Sinne der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit auch auf die Offenkundigkeit des Treuhandverhältnisses in Gestalt der Kennzeichnung eines Sonderkontos als Treuhandkonto gegenüber der Bank ankommt, erscheint zweifelhaft, kann hier im Ergebnis aber offen bleiben.
(...)
Danach muss zumindest ein gewisses Maß an Förmlichkeiten eingehalten werden, wie die Absonderung des Treugutes aus dem Vermögen des Treunehmers (hier der Auszubildenden). Die Offenkundigkeit des Treuhandverhältnis dürfte nach Auffassung der Aachener Richter jedoch kein entscheidendes Kriterium sein.
IV. Fazit
Richtigerweise dürften sämtliche Ansprüche aus Treuhand- bzw. Darlehensverhältnissen als rechtlich beachtlich anzusehen sein. Allerdings muss die Existenz entsprechender Vereinbarungen aufgrund objektive Umstände glaubhaft vorgetragen werden. Besonders wichtig ist daher, dass der Auszubildende alle relevanten Umstände bereits im Anhörungsverfahren nachvollziehbar dargelegt. Eine rechtliche Beratung bzw. Vertretung ist anzuraten. Letztendlich bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die für die Auszubildenden günstige Rechtsprechung festigen wird oder die Gegenauffassung zur herrschenden Meinung avanciert. Ausschlaggebend wird hier sein, wie sich die Oberverwaltungsgerichte zu der aufgeworfenen Problematik äußern werden.