BAföG-DatenabgleichRückzahlungsbescheid, Staatsanwaltschaft, Strafe usw.
Nachdem ihr Stellung genommen habt (in wenigen Fällen kann es sinnvoll sein, das zu umgehen, was aber dann wohl zu einem gerichtlichen Verfahren führt – also holt Euch rechtzeitig juristische Beratung!), wird das Amt Eure Angaben prüfen. Solltet Ihr glaubhafte Erklärungen geliefert haben, die belegen, dass alles korrekt gelaufen war, sollte nichts mehr weiter passieren. Andernfalls – das Amt nimmt also an, dass Ihr zu wenig Vermögen angegeben hattet – bekommt Ihr einen Rückzahlungsbescheid. Es kann durchaus Monate dauern, zwischen Abgabe Euer Stellungnahme und dem folgenden Bescheid ...
Der Rückzahlungsbescheid (vom BAföG-Amt)
Dem Rückzahlungsbescheid entnehmt Ihr, wieviel Geld Ihr zurückzahlen sollt. Vergleicht das nochmal mit Euren eigenen Ermittlungen und Angaben, die Ihr dem Amt gemacht hat. Im Zweifelsfall auf jeden Fall nachfragen oder sogar Widerspruch einlegen!
Zusätzlich zum eigentlichen BAföG, dass zurückzuzahlen ist, wird bei höheren Summen und wenn Vorsatz Eurerseits erkennbar war, noch ein Bußgeld festgelegt. Die meisten BAföG-Ämter sind sehr kulant und reizen die folgenden genannten möglichen Strafen nicht aus, in fast allen Fällen muss man nur das zu viel erhaltene BAföG zurückzahlen. Insbesondere wenn Ihr Euch kooperativ verhaltet, geht die Sache glimpflich aus. Wenn es nachweisbar ist, dass Ihr von dem nicht angegebenen Vermögen nichts wusstet, wird – außer der Rückzahlung – nichts weiter auf Euch zukommen, so bisher die Erfahrung.
Einschub: Berechnung des Rückzahlungsbetrags, falls Ihr schon seit Jahren zu wenig Vermögen angegeben hattet
Wenn der Datenabgleich sich auf mehrere Jahre erstreckt hat und damit herausgekommen ist, dass Ihr von Anfang an „zu viel“ Vermögen hattet, dann darf Euch das Vermögen nicht in jedem Bewilligungszeitraum voll angerechnet werden.
Beispiel (unverändertes Vermögen, nie angegeben):
1999 BAföG-Antrag gestellt, 15000 DM Vermögen, also weit über dem Freibetrag. Erhaltenes BAföG 1999 6000 DM.
=> 6000 DM sind für 1999 zurück zu zahlen.
Für 2000 darf dann noch 9000 DM Vermögen angerechnet werden, das wären nur noch 3000 DM über dem damaligen Freibetrag von 6000 DM. Habt Ihr erneut 6000 DM BAföG erhalten, so müsst Ihr für diesen Zeitraum nur noch 3000 DM zurückzahlen.
Für 2001 wäre keine Rückzahlung mehr erforderlich.
Grundlage ist eine Entscheidung des Bundes-Verwaltungsgerichtshofes: BVerwG 5. Senat, Beschluß vom 18. Juli 1986, Az: 5 B 10/85. Näher hat freundlicherweise ein Leser unser BAföG-Fragen-Bretts gepostet.
Die Staatsanwaltschaft kann sich einschalten – Vorladung zur Polizei (Kripo)
Allerdings schalten sich oft die Staatsanwaltschaften in die Geschehnisse ein – und die sind nicht so zimperlich. Insbesondere bei nachgewiesenem Betrug kann es dann auch zu Strafanzeigen kommen und zu einem Gerichtsverfahren, dass mit höherer Geldstrafe enden kann, im ungünstigsten Fall ist man dann vorbestraft.
Kommt es zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft, wird man normalerweise erst mal von der Kripo vorgeladen. Man muss dort KEINE AUSSAGE zur Sache machen, es genügt sich auszuweisen, Name, Adresse und Tätigkeit (Beruf, wenn noch Student, dann eben das) anzugeben. Spätestens jetzt lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts, insbesondere, wenn mehr Geld im Spiel war.
Solange es „nur“ als Ordnungswidrigkeit angesehen wird (also kein offensichtlicher Betrug), gelten folgenden Regelungen: Formal relevant ist für Vergehen dieser Art der §58 des BAföG-Gesetzes in Zusammenhang mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Lest hier selbst. Kurz zusammengefasst: Normalerweise wird die Strafe höchstens € 1250 Strafe betragen, bei Vorsätzlichkeit höchstens € 2500. Geht es nur um wenig Geld, das ihr nicht angegeben habt, fällt die Strafe natürlich entsprechend geringer aus, evt. müsst ihr auch nur das zuviel erhaltene BAföG zurückzahlen, es gibt keinen Zwang zu einer Bestrafung.
Von einem Anwalt aus Niedersachsen erhielten wir folgenden Rat – wir betonen ausdrücklich, dass das nur eine mögliche Vorgehensweise ist, eine Garantie für „Erfolg“ gibt es nicht:
„Generell würde ich dazu raten, es nicht auf eine Hauptverhandlung ankommen zu lassen, sondern im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft über eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren und über das Strafmaß zu reden. Dabei sollte man die Taten einräumen und Reue zeigen.“
Hintergrund dieses Ratschlages war ein Fall, bei dem es über diese Vorgehensweise gelungen war, trotz einer Schadenssumme von fast 20.000 Euro weniger als 90 Tagessätze Strafe auszuhandeln. Eine Vorstrafe (> 90 Tage) hätte den Betroffenen stark getroffen, weil die eingeschlagene Beamtenlaufbahn dadurch gestoppt worden wäre.
Achtung: Im konkreten Fall können und sollen diese Hinweise keine Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen!
Einspruch gegen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung möglich
Neben der Möglichkeit, mit der Staatsanwaltschaft zu reden, gibt es noch weitere Strategien.
Wenn man auch mit der Zahl der Tagessätze unzufrieden ist (oder am liebsten gar keine haben möchte), grundsätzlich aber die Tat nicht bestreiten will, kann man auch ausschließlich gegen das Strafmaß Einspruch erheben (vgl. § 410 der StPO). Das erspart zwar nicht die Verhandlung, kann aber positiv sein. Diese Strategie hat z.B. vor den Amtsgerichten Karlsruhe und Tauberbischofsheim den Angeklagten die Zahlung einer höheren Strafe erspart. Sofern aber doch „Tagessätze auf Bewährung“ ausgesprochen wurden, werden diese leider auch registriert.
Darüberhinaus kann seit kurzem (1.9.2004) auch ein Einspruch eingelegt werden, ohne gleich eine Hauptverhandlung auszulösen, wie das bisher war. Allerdings muss man den Einspruch dann auf die Höhe der Tagessätze beschränken (kann also nicht die Tat an sich bestreiten). Die Anzahl der Tagessätze ändert sich also nicht mehr!
Diese Möglichkeit wurde durch eine Änderung des § 411 der Strafprozeßordnung (StPO) geschaffen, die zum 1.9.2004 in Kraft trat.
Sofern die Staatsanwaltschaft zustimmt, kann das Gericht dann durch einfachen Beschluss ein Strafmaß verhängen. Wichtig: „Von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden“ – d.h. das vom Staatsanwalt vorgesehene Strafmaß kann nur vermindert werden. Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.