BAföG-DatenabgleichRechtliche Grundlagen
Möglich wurde der Datenabgleich durch eine Regelung im Einkommenssteuergesetz. Dort wird ausgeführt, dass Banken verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen Informationen über die Zinsen von Konten zu übermitteln, für die ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.
Geregelt wird das in §45d, der – Stand Februar 2015 – wie folgt lautet (vgl. auch buzer.de, dort ist immer die aktuelle Fassung zu finden):
§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern (Ausschnitt)
(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist (Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
Vor- und Zuname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln,
Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde,
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde,
Name und Anschrift der Meldestelle.
Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.[/einr] Dass die so dem Bundesamt für Finanzen vorliegenden Daten auch an die BAföG-Ämter weitergeleitet werden sollen und wie das im Detail vonstatten geht, wird im BAföG-Gesetz genauer geregelt. Zwar erst seit Dezember 2004 (der Abgleich vorher war daher zwar umstritten, wegen des „Erfolges“ aber letztlich zähneknirschend auch von den Datenschutzbeauftragten hingenommen worden), aber im Prinzip war das Vorgehen die ganze Zeit so:
BAföG § 41 (Ausschnitt)
(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs darauf überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundesams für Finanzen übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundesamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die Ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen Abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.