BAföG-DatenabgleichStrafen und Urteile in den Bundesländern
Auch nach vielen Jahren Datenabgleich haben sich die Handlungsweisen in den Bundesländern nicht absolut angeglichen und wenn, dann eher in Richtung „streng“ (auch nach dem Motto: Inzwischen sollte jedeR wissen, dass ein BAföG-Antrag kein Spaß ist und alles richtig angeben).
Grundsätzlich kannn das ganze Verfahren gegen Zahlung eines Bußgeldes als Ordnungswidrigkeit (Owig) eingestellt werden. Bei höheren Schadenssummen werden jedoch Verfahren vor Gericht wegen Betruges eingeleitet. Bayern scheint da Vorreiter gewesen zu sein, in anderen Bundesländern kommt es aber ebenso zu Anklagen.
Tipp: Wenn man bei der Antragstellung unter 21 war, kann – falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt – versucht werden, dass das Verfahren unter Jugendstrafrecht gestellt wird. Siehe auch unseren Artikel Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar und mit welchen Konsequenzen?.
Was sollte das hier?
Die folgenden Aufstellungen sollten ein wenig Licht ins (auch historische) Dunkel bringen und konkrete Entscheidungen zitieren (Aktenzeichen etc., kann dann auch anderen helfen) – ist aber zwangsläufig unvollständig. Nachdem der Datenabgleich nun schon „Standard“ geworden ist und Gerichte sich häufiger damit befasst haben, dürfte das Strafmaß nicht mehr so stark variieren, wie am Anfang. Trotzdem bleibt jeder Fall eine Einzelbetrachtung, jedes größere Detail des Falles kann bei einem ansonsten ähnlich wirkenden Fall zu einer anderen Strafe führen.
Der Sinn dieser Liste war es, zu informieren, in welchem Rahmen bestraft wird. Eine völlige Gleichbehandlung aller Betroffenen ist nicht erreichbar. Wie ein Forumsteilnehmer so treffend geschrieben hat: „Es wird auch stets von den Behörden darauf hingewiesen, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt.“ Desweiteren hatten wir hier Aktenzeichen von Urteilen gesammelt, da dies die Arbeit von mit dem Thema befassten Rechtsanwälten erleichtern kann und natürlich auch für Betroffene von Interesse ist.
Daneben sammelten wir auch uns bekannt gewordene Artikel in der Presse (soweit per Internet erreichbar), Daten und Fakten zu Zeiträumen, Anzahl der Fälle, Summe des zurückzuzahlenden BAföGs usw.
Warum wir hier schon länger nicht mehr aktualisieren
Nachdem der Datenabgleich seit ca. 2002 durchgeführt wurde, waren besondere Urteile nicht mehr zu erwarten. Wir hatten daher auf die Sammlung weiterer Urteile verzichtet. Die Presseartikel wiederum sind nach weiteren Jahren inzwischen oft nicht mehr erreichbar, wir mussten daher viele Links zu den Originalartikeln entfernen und nennen dann die Quelle ohne Link. Auch wenn seither nichts mehr hinzugefügt wurde, dürfte die Sammlung für den einen oder anderen interessant sein – und sei es nur als „historische“ Sammlung.
Im Forum gibt es einen Thread Bafög-Betrug: Erfahrungen+Strafen, in dem dann noch bis 2014 weitere Fälle (ohne Gewähr!) gepostet wurden. Danach wurde der Thread geschlossen, um nicht zu unübersichtlich zu werden. Lesen kann man ihn aber natürlich noch. Und wer meint, wirklich neue Dinge beitragen zu können, kann im BAföG-Datenabgleich-Forum einen neuen Beitrag schreiben.
Berichte aus den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg
Zusammenfassung
Strafverfolgung wegen Betrugs, zunächst eher harte Strafen. Zunehmend werden aber auch mildere Urteile bekannt. Aber nur, wenn auch die Umstände entsprechend dafür sprechen.
Landeseinheitlichen Sanktionierungspraxis (Stand 16.03.2005)
Zur Höhe der Strafen ist die Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage von Abgeordneten der Grünen im Landtag interessant (PDF-Dokument). In der Antwort heißt es, dass die Generalstaatsanwaltschaften Karlsruhe und Stuttgart Mitte Dezember 2003 folgende Sanktionen als Rahmen besprochen haben.
Bei einer Schadenshöhe bis 250 € kann eine sanktionslose Einstellung des Verfahrens erfolgen (§ 153 StPO oder §§ 45, 47 JGG), wenn es sich um einen Ersttäter handelt und mit der Schadenswiedergutmachung zumindest begonnen wurde. Unter denselben Voraussetzungen kann bei einem Schaden bis 500 € das Verfahren unter Auflagen, beispielsweise gemeinnützige Arbeit zu leisten oder einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, eingestellt werden (§ 153 a StPO). Bei darüber liegenden Schäden bis 6.000 € wird ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben, mit dem Ziel einer Geldstrafe, deren Höhe nach dem Schadensbetrag abgestuft wird. Liegt der Schaden über 6.000 €, wird mit dem Ziel einer Freiheitsstrafe ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben.
Bei der Schadensberechnung wird für den als Darlehen ausbezahlten Teil der Förderung der entstandene Zinsschaden angesetzt. Die Richtlinien gelten nur für den Regelfall. Bei besonderen Umständen im Einzelfall können die Staatsanwaltschaften davon abweichen. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts sind dessen Besonderheiten zu beachten. Die Richtlinien gelten nicht nur für BAföG-Fälle. Sie sind in allen Fällen vergleichbarer Betrugstaten zum Nachteil der öffentlichen Hand – insbesondere von Sozialleistungsträgern – zugrunde zu legen.
Dass trotzdem in einigen Fällen – die i.a. ältere Bewilligungszeiträume umfassen – auch mildere Strafen ausgesprochen werden, zeigen die Gerichtsverfahren, die weiter unten beschrieben werden.
Zusammengefasste Zahlen für 2000/2001
Laut Artikel in der Stuttgarter Zeitung vom 27.05.2004 geht das Wissenschaftsministerium für die Jahre 2000 und 2001 von 3672 „erhärteten Verdachtsfällen“ aus. Von den 60 150 BAföG-BezieherInnen im entsprechenden Zeitraum seien 47 000 Fälle geprüft worden. „Die ersten Verfahren sind in Freiburg abgeschlossen. Wenn kein Vorsatz nachzuweisen war, wurden sie eingestellt. Das sei jedoch selten gewesen, erklärt ein Sprecher. Eingestellt wurde nur dann, wenn der Betroffene nachweisen konnte, dass zum Beispiel seine Eltern Vermögen auf ihn eingetragen hatten, von dem er nichts wusste. Dann wiederum könnte den Eltern ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen. Ansonsten wurden in Freiburg bereits Strafbefehle bis zu Freiheitsstrafen von einem Jahr verhängt. Ein Darlehen von 24 000 Euro entspreche etwa sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen, erklärt der Staatsanwalt. Ab einer Schadenshöhe von 500 Euro werde nicht mehr eingestellt.“
Der SWR berichtet am 27.06.2004 „nur“ noch von 2300 verdächtigen Fällen, insgesamt sollen die Rückforderungen 15,5 Mio. Euro ausmachen. „Die Übergabe der Fälle [steht] noch ganz am Anfang. So sind bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gerade mal 13 Fälle gelandet, in Tübingen sind 20 anhängig. In Heidelberg erwartet die Staatsanwaltschaft mehrere hundert Verfahren, die Staatsanwaltschaft in Ulm ermittelt in 220 Fällen.“ heißt es im Beitrag des SWR.
Gerichtsverfahren (Stand 04.07.2007)
Das Landgericht (LG) Mannheim (Az 15 Ns 204 Js 28571/04) korrigiert am 07.03.2006 die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgericht Mannheims, dass – möglicherweise damals deutschlandweit einmalig – beim vorliegenden Fall „gewerbsmäßigem Betrug“ erkennen wollte (4 Bewilligungszeiträume, Schaden insgesamt ca. 6200 Euro, Vermögen zeitweise über 20.000 Euro) und als Urteil 8 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung aussprach. Das LG reduziert mit deutlich auf 90 Tagessätze à 50 Euro (da der frühere BAföG-Empfänger inzwischen bereits recht gut verdient).
Das Amtsgericht (AG) Waiblingen (Az 6 Cs 91 Js 5507/05) hat Ende 2005 eine sehr harte Strafe verhängt: 120 Tagessätze zu 25 Euro. In zwei Bewilligungszeiträumen wurden ca. 8000 Euro BAföG unrechtmäßig (wegen vorhandendem, aber nicht im Antrag angegebenen Vermögens) bezogen (dass die Schadenssumme somit 4000 Euro sind, wurde offenbar NICHT gewürdigt). Ein dritter Antrag führte zu keinen BAföG-Zahlungen, da das Einkommen der Eltern hier zu hoch war. Weil aber auch in diesem Antrag das Vermögen falsch angegeben war, wurde dies vom Gericht als versuchter Betrug gewertet.
Das VG Freiburg hat im April 2005 (Aktenzeichen 7 K 2120/04) eine „verdeckte Treuhandschaft“ anerkannt, bei der der BAföG-Empfänger auf eigenen Konten Geld in beträchtlicher Höhe für den Vater verwaltete – ohne dass dies der Bank oder Außenstehenden offensichtlich erkennbar war. Grund dafür war, dass er als früherer Angestellter einer Bank bessere Konditionen auf den Konto hatte, es ging also nicht noch um Steuerspartricks des Vaters. Nachdem Vater und Sohn diese Umstände vortrugen und auch nachwiesen, dass Abgänge vom Konto immer im Auftrag und für Zwecke des Vaters erfolgten, erkannte das Gericht dies an und wies den Rückzahlungsbescheid des BAföG-Amtes zurück.
Im Januar 2005 vor dem AG Karlsruhe (Aktenzeichen 5 Cs 110 Js 31412/04) wurde erneut ein Fall mit einer „Verwarung mit Strafvorbehalt“ entschieden. Es ging um drei BWZ, die Förderung von 9/1999 bis 8/2002 umfassten. Als Vermögen war jeweils ca. 14.000 € vorhanden, insgesamt wurden fast 3500 € BAföG zuviel in Anspruch genommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte 50 Tagessätze zu 100 Euro (=5000 € Strafe). Der Einspruch des Angeklagten bezogen auf das Strafmaß war erfolgreich – als Ergebnis gab es nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (50 Tagessätze zu 60 €).
Im November 2004 vor dem AG Karlsruhe (Az 4 Ds 260 Js 17248/04) wurde ein Fall mit einer „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ entschieden. Der Strafvorbehalt liegt bei 70 Tagessätze zu 10 €, was auch nicht so hoch ist. Dabei ging es um Betrug in drei Fällen (2*1999 und 2000). Das Verfahren wurde für den ersten Betrug nach § 154 StPO (fällt nicht beträchtlich ins Gewicht bezogen auf die anderen beiden Fälle) eingestellt, bei den anderen Fällen auf die Schadenshöhe bezogen auf den Zuschuss des Förderungsbetrages beschränkt.
Bei der Strafzumessung wurde vom Gericht zu Gunsten der Angeklagten angeführt, dass Sie
- bislang noch nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist,
- ein rückhaltloses Geständnis abgelegt hat und
- den Rückzahlungsanspruch des Studentenwerks ... bereits vollständig getilgt hat.
Entscheidend kam hinzu, dass
- die Taten bereits fast 5 bzw. fast 4 Jahre zurückliegen und
- aufgrund des den Antragstellern in der Regel bekannten Umstands, dass die Angaben in den Bafög-Anträgen damals ungeprüft akzeptiert wurden, eine besondere Verführungssituation bestand, der die Angeklagte erlegen war.
Bayern
Zusammenfassung
Strafverfolgung wegen Betrugs, harte Strafen. Inzwischen geringfügig milder geworden.
Das Justizministerium hat Ende Juni 2004 auf einen Brief eines betroffenen Studenten, der die allgemeine Kriminalisierung kritisiert hatte (nach dem Muster des offenen Briefs der GEW-LASS), u.a. folgendes geantwortet:
Die Strafen im Einzelfall werden durch unabhängige Gerichte verhängt. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ist dem Staatsministerium der Justiz auch insoweit jegliche Einflussnahme verwehrt. Die bayerischen Staatsanwaltschaften haben jedoch in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Antragspraxis Regelsätze vereinbart. Danach soll bis zu einer Schadensgrenze von 6.000 € im Regelfall die für die Eintragung im Führungszeugnis relevante Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten werden. In gering wiegenden Fällen kann auch eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) erfolgen. Die zusätzliche Verhängung einer Geldbuße ist dann unzulässig. Soweit das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, folgt die Ahndung eigenen, in der Regel milderen Grundsätzen.
Die skizzierte Sachbehandlung berücksichtigt die besondere Situation junger Leute, die am Anfang ihres beruflichen Weges stehen. Andererseits muss jedoch im Vergleich zu sonstigen Fällen des Sozialleistungsmissbrauchs die Balance gewahrt werden.
Ein paar Zahlen für 2001/2002 und Stand der Dinge beim BAföG-Amt München (Stand 01.02.2005)
In einem Artikel von sueddeutsche.de kann man einige Zahlen bezogen auf den Datenabgleich beim Studentenwerk München nachlesen. Demnach wird das BAföG-Amt erst Mitte 2005 dazu kommen, die Fälle von 2002 durchzugehen. Zwar liegen schon dem Amt schon die Zinserträge der BAföG-Empfänger vor, bearbeitet werden kann das ganze aber noch nicht, weil noch die 2001er-Fälle endgültig abgeschlossen werden müssen - und das Tagesgeschäft, die eigentlichen BAföG-Anträge.
2001 gab es mehr als 2500 Fälle, die zu überprüfen waren. Für 2002 liegen nur 931 vor, die demnächst angeschrieben werden.
Stand der Dinge beim BAföG-Amt Erlangen-Nürnberg (Stand 16.06.2005)
Beim Studentenwerk Erlangen-Nürnberg (auch zuständig für die Uni- und FH-Standorte Eichstätt, Ansbach und Ingolstadt) wird es noch bis Ende des Jahres dauern, bevor alle 6800 Bafög-Fälle aus dem Jahr 2001 auf wahrheitsgetreue Vermögensangaben überprüft sind. Bisher haben die Sachbearbeiter 1785 Mal Falschanträge entlarvt. Nach Angaben von Rudolf Anthofer, Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung, löste die Behörde rund 700 Strafanzeigen aus und forderte bisher 4,9 Millionen Euro Bafög von den Betrügern zurück.
(Zitat aus Artikel in den Nürnberger Nachrichten, 16.6.05)
„Berufsverbot“ (Stand 22.11.2005)
Die bayerische Staatsregierung hatte die Regierungsbezirke in einem Schreiben vom 26.08.2004 darauf hingewiesen, dass Lehramtsanwärter, die wegen BAföG-Betrugs rechtskräftig zu Tagessätzen verurteilt wurden, vorerst nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und grundsätzlich auch nicht im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen.
Mit einem Schreiben vom 11.08.2005 wurde dieses harte Vorgehen aber deutlich entschärft – damit können auch alle potentiellen LehrerInnen, die nach der alten Regelung keine Hoffnung auf baldige Einstellung hatten, wieder hoffen.
Inzwischen heißt es nämlich, dass selbst bei einer Verurteilung zu über 90 Tagessätzen 5 Jahre nach der Tat (die ja evt. am Anfang des Studiums geschah und damit schon so lange her sein kann) diese nicht mehr negativ berücksichtigt wird. Voraussetzung ist, dass das Strafverfahren abgeschlossen ist und es danach zu keinerlei Vorfällen mehr kam.
Das Referendariat kann in jedem Fall gemacht werden, selbst wenn es vorher zu einer Veruteilung kommt und die Sache noch nicht im obigen Sinne verjährt ist.
„Regelsätze“ der Staatsanwaltschaften (Stand 06.10.2004)
Laut Artikel in der Mittelbayerischen Zeitung vom 22.4.2004 sollen in Bayern folgende Regeln bei der Strafhöhe gelten:
Bis 500 Euro Schadenssumme: Geldauflage. „Wer über die Summe von 500 Euro kommt, erhält einen Strafbefehl von 20 bis zu 90 Tagessätzen. 20 Tagessätze sind bei Studenten etwa 300 bis 400 Euro Strafbefehl, 90 Tagessätze etwa 2400 Euro. Wenn die Studenten nach ihrem Studium für eine Bewerbung ein Führungszeugnis vorlegen müssen, dann tauchen Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen nicht auf. Allerdings wird jeder einzelne Bafög-Antrag als eigenständiger Betrug gewertet. Wer sich also über mehrere Jahre Bafög erschlichen hat, muss mit mehr als 90 Tagessätzen rechnen.“
Stand davor war: Bei einem Schaden von nicht mehr als ca. 1.000 Euro, so die bisherigen Erfahrungen und informellen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, werden die Ermittlungsverfahren in aller Regel gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, wenn Rückzahlungen zu Unrecht bezogener BAföG-Zahlungen bereits erfolgt sind und wenn der/die Beschuldigte nicht oder nicht einschlägig (also nicht wegen eines Vermögensdelikts) vorbestraft ist.
Als Schadenssumme gilt offenbar inzwischen „nur“ der Zuschussanteil des BAföGs (bei Schüler-BAföG i.a. 100%, beim Studium 50%) und nicht auch der Darlehensanteil.
Offenbar werden die Urteile inzwischen eher „milder“. Jedenfalls melden Zeitungen aus Nürnberg am 23./24.09.2004 für bisheriger bayerische Erfahrungen niedrige Urteile - in Berufungsverfahren. Und sprechen von einer „einheitlichen Linie“, die damit verfolgt werden soll.
Trotzdem kann es bei hoher Schadenssumme sogar dazu kommen, dass in zweiter Instanz ein Urteil verschärft wird, siehe weiter unten „Landgericht Nürnberg, Oktober 2004“.
Gerichtsverfahren (Stand 22.11.2005)
AG Erlangen, November 2005: 15.000 Euro Vermögen über 5 Jahre nicht angegeben (wissentlich), zu Unrecht bezogenes BAföG also knapp 10.000 Euro. Strafe 90 Tagessätze, damit gerade noch keine Vorstrafe, aber Strafe für öffentliche Behörden einsehbar. (Quelle: Fränkischer Tag vom 18.11.2005)
[bi]Der Musterfall[/i] (ob überhaupt Strafrecht anwendbar ist)
AG Kempten, April 2004: Bei 10.000 Euro zurückzuzahlendem BAföG beantragte die Staatsanwaltschaft in einem Fall 160 Tagessätze zu 46 Euro = 7360 Euro - der Betroffene war bereits berufstätig, daher lag der Tagessatz höher, als er bei Studierenden wäre. Das Gericht entschied am 06.04.2004 (Az. Cs 223 Js 22493/03 B) auf 90 Tagessätze. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein.
Die zweite Instanz (LG Kempten) erhöhte das Urteil am 22.06.2004 (Az. 4 Ns 223 Js 22493/03) wieder - auf 120 Tage (damit wäre der Betroffene vorbestraft). Der Angeklagte ging – unterstützt von anderen Betroffenen – in Berufung, Hintergründe siehe hier. Als oberste Instanz entscheid schließlich das Bayerische Oberste Landesgericht – leider zu Ungunsten des Klägers. Die Höhe der Strafe bleibt also. Mehr dazu im Artikel BAföG-Betrug ist (und bleibt) strafbar vom 01.12.2004.
LG Nürnberg, Oktober 2004: Die Nürnberger Nachrichten melden am 05.10. „Urteil aufgestockt – Bafög-Betrüger bekam in der Berufung 120 Tagessätze Geldstrafe“. Zitat aus dem Artikel: „Der Verurteilte hat sein Medizinstudium mittlerweile abgeschlossen, studiert derzeit mit einem Stipendium zusätzlich Naturwissenschaften und will eines Tages Hochschulprofessor werden. 'Ihre Zukunft ist durch das Urteil nicht in Frage gestellt, allenfalls etwas erschwert', so der Richter, 'aber daran sind Sie selbst schuld.'“
BAföG-Bezug 24.000 € (12.000 € Zuschuss), 4 BWZ, ca. 30.000 € Vermögen.
1. Instanz 90 TS, Berufungsurteil 120 TS je 40 €.
LG Nürnberg, September 2004: Die Nürnberger Zeitung meldet am 23. und 24.09.2004 zwei Urteile in zweiter Instanz. Bei beiden wurde das ursprüngliche Strafmaß heruntergesetzt.
Erster Fall: BAföG-Bezug 8.800 €, Schadenssumme (nur der Zuschussanteil!) 4.400 €, 6 BWZ, bis zu 40.000 € Vermögen
1. Instanz 180 TS je 20 €, Berufungsurteil 60 TS
Zweiter Fall: BAföG-Bezug 11.326 €, Schadensumme 5.663 €, 3 BWZ, bis zu 35.000 € Vermögen
1. Instanz 270 TS, Berufungsurteil 90 TS je 20 €.
AG Erlangen, August 2004: Insgesamt 12700 Euro BAföG (BAföG-Anträge 2001 und 2002 gestellt) zu Unrecht kassiert, als Schadenssumme wurde die Hälfte (der Zuschussanteil) angerechnet. Laut Angeklagtem hätten die Eltern das Konto mit einem Guthaben von 49.000 Euro aus steuerlichen Gründen auf seinen Namen laufen lassen. Als Strafe wurden je Betrugsfall (BAföG-Antrag 2001 und Antrag 2002) 60 Tagessätze verhängt, zusammen wurden es dann 90 (es gibt bei mehreren Fällen, die zusammen behandelt werden, eine Art Rabatt) zu je 20 Euro. Die Staatsanwaltschaft wird die Eltern wahrscheinlich auch noch wegen Steuerhinterziehung verklagen. (Quelle u.a. Erlanger Nachrichten vom 06.08.2004)
AG Schwandorf, Mai 2004: Bei einer Schadenssumme von 6300 Euro (und bis zu 45000 Euro verschwiegenem Vermögen) wurden 80 Tagessätze zu 28 Mark (so im Artikel der Mittelbayerischen Zeitung vom 28.5., wahrscheinlich sind aber Euro gemeint) verhängt. Das für bayerische Verhältnisse eher milde Urteil erklärt sich vermutlich daraus, dass dem Beamtenanwärter die weitere berufliche Laufbahn nicht versperrt werden sollte und glaubhaft gemacht wurden, dass es sich bei dem Geld um vorweggenommenes Erbgut handelte, dass der Vater auf den Namen der Kinder angelegt hatte.
Presseschau / Quellen
Kein Bafög bei Vermögen - Studenten riskieren durch falsche Angaben die Zukunft (Fränkischer Tag, 18.11.2005)
Bafög-Betrug zeigt „verabscheuungswürdige Mentalität“ (Erlanger Nachrichten, 06.08.2004)
Bafög-Betrug: Mildes Urteil bei Selbstanzeigen (Nürnberger Nachrichten, 16.06.2004)
Urteil aufgestockt (Nürnberger Nachrichten, 05.10.2004)
Selbstbedienung auf einer neuen Ebene (Nürnberger Nachrichten, 05.08.2004)
Jagdszenen: Bafög-Rasterfahndung gegen Studenten (BR2-Zündfunk-Bericht, 08.07.2004)
BAföG trotz 45000 Euro auf der hohen Kante (Artikel in der Mittelbayerischen Zeitung, 29.05.2004)
Strafbefehle für falsche BAföG-Angaben - Staatsanwälte kennen kein Pardon (Artikel in der Mittelbayerischen Zeitung, 22.04.2004)
Berlin
Beim Datenabgleich bezogen auf BAföG-Bewilligungszeiträume in den Jahren 1996-2000 mussten die Kontrollierten nur das BAföG zurückzahlen, strafrechtliche Konsequenzen sollte es nicht geben (sofern mehr oder weniger schnell zurückgezahlt wurde), höchstens ein vom BAföG-Amt direkt verhängtes Bußgeld. Damit hat Berlin offenbar sehr weit in die Vergangenheit kontrolliert. Die Bearbeitung dieser Jahre ist abgeschlossen. Bei den nun folgenden Datenabgleichen will das Studentenwerk nicht mehr milde sein. „Bei einem Bußgeld belassen wir es dann nicht mehr. Denn mittlerweile dürfte es sich herumgesprochen haben, dass kontrolliert wird.“ wird der Leiter des BAföG-Amtes zitiert.
Quelle: Berliner Zeitung, 18.06.2003
Laut einem Artikel bei sueddeutsche.de scheint Berlin aber doch auch bei Fällen der Jahre 2001 und 2002 eher milde gewesen zu sein. Von 2518 Studierenden, die schließlich eine Rückforderung erhielten, bekamen nur 254 zuätzlich einen Bußgeldbescheid und nur ein Fall landete bei der Staatsanwaltschaft (Zahlen beziehen sich nur auf Studierenden-BAföG).
Brandenburg
Bezogen auf den Datenabgleich der Jahre 2000 und 2001: In 158 Fällen wurden Bußgelder verhängt und in 71 besonders gravierenden Fällen Strafverfahren eingeleitet.
Quelle: Berliner Morgenpost, 06.06.2003
Bremen
Gibt es in Bremen nur Bußgeld? Jedenfalls heißt es in einem Bericht in der WELT am 27.07.2004 : „Zehn Prozent des erschlichenen Bafögs werden als Strafe in der Hansestadt fällig“ – von Staatsanwaltschaft ist nicht die Rede.
Hamburg
Staatsanwaltschaft wird inzwischen offenbar auch bei mittelschwereren Fällen eingeschaltet (siehe Fall 1).
Stand bis zum 02.12.2004 (Artikel im Hamburger Abendblatt): 1261 Fälle (bezogen auf 2001/2002) sind aktenkundig, Rückzahlungssumme insgesamt 6,24 Mio. Euro. Bei den genannten Fällen wurde in 477 ein Bußgeldverfahren eingeleitet, 17 Fälle gingen an die Staatsanwaltschaft.
Die Hamburger Morgenpost berichtet am 04.02.2006 davon, dass das Studentenwerk inzwischen die Fälle von 2001, 2002 und teilweise 2003 aufgearbeitet habe. 1900 Fälle hat es gegeben, bei denen offenbar Vermögen verschwiegen wurde, bei 600 wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, um 300 kümmert sich die Staatsanwaltschaft. Die Rückzahlungssumme aller dieser Fälle beträgt 8,6 Mio.
Konkrete Fälle:
Rückforderungsbetrag – der nicht in Zweifel gezogen wurde – von 2000€ (Studentenwerk meldete sich mit dieser Forderung 12/2004), 09/2005 polizeiliche Vorladung, Stellungnahme schriftlich vorgelegt (durch Rechtsauskunft beraten lassen), Einstellung des Verfahrens (§153a), sofern Bußgeld von 600 € gezahlt wird.
Quelle: Beitrag im BAföG-Forum Datenabgleich bei unsRückforderungsbetrag ca. 6.600 € wurde mit einer Geldbuße von 350 € durch das BAföG-Amt geahndet (Ordnungswidrigkeit), keine Einschaltung der Staatsanwaltschaft, kein Strafverfahren.
betroffener BWZ: 8/2001 - 12/2002
Schreiben Amt mit Aufforderung Vermögen offen zu legen: 01/2003
Eigene Antwort: 02/2003
Bescheid Rückforderung: 03/2003
Bußgeldfestsetzung mit Möglichkeit zur Stellungnahme: 04/2003
Bußgeldfestsetzung: 07/2003
Quelle: Beitrag im BAföG-Forum Datenabgleich bei uns
Hessen
Zusammenfassung
Die Überprüfung von 2001 hat sich offenbar bis Mitte 2004 hingezogen, die Staatsanwaltschaften haben sich erst dann für 2001er-Fälle eingeschalten.
Zusammengefasste Zahlen (Stand 23.03.2005)
Hessenweit
Zahlen vom Juli 2004 bezogen auf Fälle von 2001 22.331 BAföG-Empfänger
3.084 gaben Anlass zu weiteren Prüfungen (von denen im Juli 2004 erst 83,2% abgeschlossen waren)
1925 erhielten Rückforderungsbescheid, insgesamt waren bis Juli 2004 rund 10,6 Mio. Euro zurück zu zahlen
455 Bußgeldbescheide über 182.689 Euro
Zahlen vom März 2005 bezogen auf Fälle von 2001 und 2002 rund 3300 Rückforderungsbescheide über insgesamt mehr als 15 Mio. Euro (Landesanteil 5,3 Mio. Euro, davon sind bisher 4 Mio. zurückgezahlt worden).
Studentenwerk Gießen (Uni, FH), bezogen auf 2001:
7.264 BAföG-Empfänger
1.043 Verdachtsfälle durch den Datenabgleich
774 die aus Sicht des BAföG-Amtes nach näherer Überprüfung tatsächlich zu viel BAföG erhalten hatten, Rückzahlungssumme insgesamt 4,1 Mio. Euro
317 Bußgeldbescheide über insgesamt 108.000 Euro
Ob sich Staatsanwaltschaft auch für 2001er-Fälle einschaltet, ist noch unklar.
Laut dem Ministerium sollen in Gießen besonders viele „Missbrauchsfälle“ bekannt geworden sein. Warum auch immer ...
Uni Kassel, bezogen auf 2001:
2.822 BAföG-Empfänger
430 Verdachtsfälle durch den Datenabgleich
325 die aus Sicht des BAföG-Amtes nach näherer Überprüfung tatsächlich zu viel BAföG erhalten hatten, Rückzahlungssumme insgesamt 1,9 Mio. Euro
Die Staatsanwaltschaft Kassel ermittelt in allen Fällen wegen des Verdachts des Betrugs, so Oberstaatsanwalt Hans-Manfred Jung.
Presseschau / Quellen
In einer Presseerklärung vom 24.3.2005 äußert sich Wissenschaftsminister Corts etwas versöhnlicher als noch im Vorjahr (siehe weiter unten). Nachdem er die hessischen Überprüfungserfolge feiert, folgen abschließend diese Sätze: Schüler oder Studierende, denen BAföG-Missbrauch nachgewiesen wurde, müssen nach den Worten des Ministers mit Ordnungswidrigkeitsverfahren oder, in einigen Fällen, sogar mit Strafverfahren rechnen. Minister Corts warnte allerdings davor, diese jungen Leute zu kriminalisieren.
Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die entsprechenden Schüler oder Studierenden die Höchstsumme des erlaubten Vermögens häufig ohne eigenes Wissen überschritten hätten.
Meldungen in Auswahl (leider alle online nicht mehr erreichbar):
Student(en) überträgt Vermögen zum Schein den Eltern - Kein Bafög (web.de, dpa-Meldung vom 23.11.2005; VG Kassel, AZ.: 5 E 1238/04, 5 E 2631/04)
Bafög-Studentin verschwieg Besitz von 45.000 Euro (HNA, 31.07.2004)
„Jeden Einzelfall prüfen“ (FR, 28.07.2004, Interview mit GF des Studentenwerks Frankfurt, der vor Kriminalisierung der Studierenden warnt)
Auf der Jagd nach Bafög-Schummlern (FR, 26.07.2004)
„Aus der Not heraus“ - BAföG-Missbrauch: AStA kritisiert Landesregierung (Darmstädter Echo, 22.07.2004)
Wissenschaftsminister Udo Corts: BAföG-Gelder erheblich missbraucht (Pressemitteilung des Hessischen Wissenschaftsministeriums vom 20.07.2004)
Mecklenburg-Vorpommern
Staatsanwaltschaften schalten sich ab 250 Euro Rückforderung ein (erst seit August 2004, aber auch rückwirkend bei schon abgeschlossen geglaubten Alt-Füllen) – so im Dezember 2004 in unserem Forum zu lesen.
Stand November 2004: 5,7 Millionen Euro Rückforderung gesamt, davon bislang ca. 4 Millionen beglichen. Es werden Bussgelder in Höhe von 30-500 Euro „verteilt“, bei Verdacht werden Fälle an die Staatsanwaltschaft geleitet. So berichtete uns ein Stephan im Forum und gab als Quelle NDR Info an.
Niedersachsen
Zusammenfassung
Alles an die Staatsanwaltschaft.
Gerichtsverfahren / Presseschau (Stand 08.04.2005)
AG Göttingen, April 2005 (Az. 2 A 13/05): BAföG-Empfänger hatte halbe Million Mark von seinem verstorbenen Vater geerbt, allerdings gab es diverse rechtliche Ansprüche der Mutter und sein Bruder sollte 50.000 DM erhalten. Der BAföG-Empfänger hatte geltend gemacht, dass er wegen dieser Zahlungsverpflichtungen über keinerlei anrechenbares Vermögen mehr verfüge. Er hatte jedoch seinem Bruder statt der 50000 Mark rund 85000 Mark ausgezahlt. Und das auch noch früher, als es laut Testament sollte. Da der Kläger kurz nach den verfrühten und überhöhten Zahlungen den Antrag auf Bafög gestellt hatte, sprach das Gericht von rechtsmissbräuchlicher Vermögensverschiebung.
Quelle: Erbe scheitert mit Bafög-Trick (noz.de, 08.04.2005)
Das LG Osnabrück hat ein Urteil des Amtsgerichts nach unten korrigiert. Ein 29 Jahre alter Rechtsreferendar muss nun „nur“ noch 70 Tagessätze zu 25 Euro zahlen, das AG wollte 90. Der Mann hatte zu Beginn des Studiums 1998 beim Antrag auf Förderung verschwiegen, dass er kurz zuvor seinen Eltern 100.000 Mark geschenkt hatte, die er nach dem Studium zurückerhalten sollte. Er bekam dann insgesamt 16.000 Euro BAföG. Offenbar (das geht aus der Quelle nicht eindeutig hervor) hat der Betroffene selbst die Schenkung offengelegt, nachdem er im Rahmen des Datenabgleichs wegen anderen Vermögens um Auskunft gebeten wurde. Das mag das noch milde Urteil erklären.
Quelle: Rechtsreferendar wegen Bafög-Betrugs verurteilt (lawchannel.de – Seite inzwischen nicht mehr im Netz!, 09.12.2004)
In Braunschweig wurde einer Studentin bei insgesamt 11245 Euro zu viel kassiertem BAföG lediglich eine Verwarnung ausgesprochen und 60 Stunden gemeinnützige Arbeit verlangt. Da sie zu den Antragszeitpunkten (3 Bewilligungszeiträume waren betroffen) noch unter 21 war, wurde Jugendstrafrecht angesetzt. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen eine sechsmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung gefordert. Quelle: Bafög-Betrug: Studentin verurteilt (braunschweiger-zeitung.de– nur noch kostenpflichtig zugänglich, 04.12.2004)
AG Göttingen, Juli 2004: Studentin hatte über 15.000 Euro BAföG bezogen, trotz Vermögens von 45.000 Euro. Es werden 80 Tagessätze je 15 Euro verhägt (=1200 Euro).
Von einem Rechtsanwalt erhielten wir Anfang Juni 2004 folgende Info: In einem Fall in Lüneburg, in dem der Mandant deutlich über 10.000 € zurückzahlen muss, konnte durch Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft erreicht werden, dass im Strafbefehlsverfahren „nur“ 85 Tagessätze verhängt wurden.
Zusammengefasste Zahlen für 2001 (Stand 27.07.2004)
Nach den Presseberichten am 27.07.2004 ist man in Niedersachsen noch mit dem Jahr 2000 beschäftigt, insgesamt gab es 6.155 Verdachtsfälle, von denen 25% sich als unbegründet herausstellten. 394 BAföG-Empfänger wurden bisher mit einem Bußgeld belangt, 2609 erhielten einen Rückzahlungsbescheid. 1.847 Fälle sind noch am Laufen.
2001 gab es dann noch 3.611 Verdachtsfälle (was allerdings kein Wunder ist: Der Vermögens-Freibetrag wurde ja 2001 deutlich hochgesetzt), von denen erst 20% geprüft wurden, dabei stellten sich zwei Drittel als unbegründet heraus.
Quelle: Jeder zehnte Bafög-Empfänger bezog Leistung zu Unrecht (ndr.de, 27.07.2004)
Nordrhein-Westfalen
Zusammenfassung (Stand 22.06.2005)
Zunächst (2002/2003) sah es aus, als ob zu keiner Strafverfolgung käme. Die Staatsanwaltschaften schalteten sich dann aber doch ein und es kommt nun zu eher harten Strafen.
Offenbar werden ab Juni 2005 schon abgearbeitete Altfälle teilweise erneut überprüft. So jedenfalls in einigen Pressemeldungen zu lesen, z.B. Kölnische Rundschau vom 22.06.05: „Doch nun wurde auf Initiative der zuständigen Ministerien darüber hinaus ein strafrechtlicher Check aller „Altfälle“ forciert, da dies landesweit bisher sehr unterschiedlich gehandhabt wurde.“ Im Fokus hieß es dazu: „Mit der Nachmeldung soll eine ‚rechtliche Gleichbehandlung‘ erreicht werden.“
Vermutungen (wie in unserem Forum geäußert), dass dies mit dem Regierungswechsel in NRW zusammenhängen könnte, dürften allerdings falsch sein. Denn die ist noch gar nicht im Amt. Ansonsten noch ein sehr passendes Zitat aus unserem Forum: „Das Ergebnis einer versuchten Gleichmacherei ist nicht, dass alle weniger hart bestraft werden, sondern das Gegenteil, der schlechteste gemeinsame Nenner. Wenn man das auf Länderebene umsetzten würde, herrschten bald überall bayrische Verhältnisse.“
Gerichtsverfahren / Strafbefehle (Stand 04.03.2005)
Wenn nichts angegeben, war die Quelle ein Bericht in unserem Forum oder bei bafoeg-datenabgleich.de. Die Webseite gibt es zwar noch, aber nicht mehr mit den Inhalten von damals und in unserem Forum wurde manches später gelöscht. Dennoch dürften die folgenden anonymisierten Angaben vielleicht hilfreich sein.
VG Düsseldorf (Az 11 K 768/03): In diesem Fall ging es offenbar nur darum, ob die vom Datenabgleich betroffene Studentin zurückzahlen muss. Es kann durchaus noch ein Verfahren wegen Betrugs nachfolgen, da das VG an der Rückzahlung keinen Zweifel hatte: Weder sei der Datenabgleich zu bemängeln, noch das Vermögen nicht ihr zuzurechnen.
Die Studentin hatte sich darauf berufen, das Geld doch eigentlich der Freundin ihres Vaters gehörte und nur auf ihren Namen angelegt war, um Zinsertragssteuern zu sparen. Das leis das Gericht nicht gelten. „Die Studentin habe sich selbst im Formular für den Freistellungsauftrag als Inhaberin des Bankguthabens bezeichnet. Dann könne sie sich später nicht auf das Gegenteil berufen.“
Quelle: Westdeutsche Zeitung, 01.03.05.
AG Essen, August 2004: Angeklagte hatte 1999 erstmals einen Antrag gestellt und am Ende des Studiums 44.000 Euro Vermögen, das sie nie angegeben hatte, an BAföG hatte sie 8.000 Euro erhalten. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 3150 Euro, aufgeteilt auf 90 Tagessätze zu 35 Euro.
Laut Oberstaatsanwalt Willi Kassenböhmer lag die Zahl der Tagessätze bei den bisher 60 Fällen, bei denen die Essener Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl verhängt hat, zwischen 40 und 160. Dabei kommt es dann aber meist noch zu einem Gerichtsverfahren, dass die Höhe der Strafe ändern (meist mindern) kann.
AG Rheine, Juli 2004: Geldstrafe von 80 Tagessätzen je 40 € bei 14300 € erhaltenem BAföG, Vermögen am Ende 42672 €. Angeblich hatte der Vater für den Sohn angespart, er selbst habe davon trotz erteilter Freistellungsanträge nichts gewusst. Staatsanwaltschaft forderte höhere Strafe (>90 Tagessätze), es geht in Revision.
Ein besonders krasses Beispiel: In Paderborn (LG Paderborn, Az 23a Ds 94/04) wurde im April 2004 eine Freiheitsstrafe verhängt (auf Bewährung, wirklich ins Gefängnis muss der Bestrafte also nicht, trotzdem ...). Beim vorliegenden Fall hatte der BAföG-Empfänger einmal 14.000 Euro sowie beim zweiten Mal 19.000 Euro an seine Schwester überwiesen, jeweils vor Antragstellung. Der Richter sagte dazu: „Wir kommen nicht darum herum, dass das Sozialleistungsbetrug und kein Kavaliersdelikt ist. Da muss ein Zeichen gesetzt werden. Wie konnten Sie nur so dumm sein zu glauben, dass so etwas nicht auffliegt?“
Quelle: nw-news.de (07.04.2004; nicht mehr auf Webseite auffindbar)
Vor dem AG Münster wurde am 16.03.2004 (Az 36 Ds 39 Js 538/03) eine BAföG-Empfängerin, die über 4 Bewilligungszeiträume insgesamt 22896,12 € BAföG zu Unrecht bezogen hatte, zu 130 Tagessätzen je 20 € verurteilt. Die Verurteilte hatte vor dem Studium von ihren Eltern „Startkapital für die berufliche Zukunft“ in erheblicher Höhe erhalten, das sie nicht angegeben hatte, weil es ja für später gedacht war.
Beim AStA der FH Aachen konnte man ein PDF downloaden, in dem ein Rechtsanwalt (Stand 3.6.2004) erläuterte, welche Strafen nach seiner Erfahrung die Staatsanwaltschaft Aachen beantragt. Demnach wurde bei einer Rückzahlungssumme bis 2000 € das Verfahren eingestellt, bis 5000 € ebenso, allerdings wurde dann eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse zur Bedingung der Einstellung gemacht. Bis 7000 € gab es eine Verwarnung mit Geldbuße, damit bleibt das Führungszeugnis auch noch sauber. Darüber gab es ein Gerichtsverfahren.
Zusammengefasste Zahlen für 2001 (Stand 12.08.2004)
Landesweit
Ca. 55.000 studentische BAföG-EmpfängerInnen
Überprüfung von 16.409 Studierenden davon waren 2004 jedoch erst 9.929 Fälle bearbeitet, 5.276 Rückforderungsbescheide wurden gestellt.
Presseschau / Weitere Quellen (alle leider nicht mehr online zugänglich)
Bafög-Schwindler im Visier der Justiz (Kölnische Rundschau, 21.06.2005)
„Deutliches Zeichen an die Studenten“ (WAZ, 02.08.2004)
Bafög-Amt wurde um 2,6 Millionen erleichtert (NRZ, 02.08.2004)
Rheinland-Pfalz
Stand der Dinge laut einem Artikel der Rhein-Zeitung vom 11.11.05:
Universitäten und andere Ausbildungsträger haben bis Ende September 1585 Verfahren gegen Bafög-Empfänger bei den Staatsanwaltschaften Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier angestrengt. 1311 Verfahren wurden abschließend bearbeitet: In 782 Fällen wurde das Verfahren eingestellt - meist gegen eine Geldauflage. In 213 Fällen wurden Strafbefehle beantragt, sieben Mal wurde Anklage erhoben, 29 Fälle betrafen Jugendliche, bei denen nach erzieherischen Maßnahmen von der Tatverfolgung abgesehen wurde. In 139 Fällen konnte kein Vergehen nachgewiesen werden.
Laut einem Forumsbeitrag schaltet sich inzwischen die Staatsanwaltschaft ein, selbst wenn mit dem BAföG-Amt kooperiert wird.
Eine ähnliche Aussage findet sich auch in einem Forumsbeitrag vom 16.07.2004, demnach hat sich die Staatsanwaltschaft sogar bei Auslands-BAföG (zuständig war das Amt Mainz/Bingen) mit nur 200 € Schadenssumme eingeschaltet.
Trotzdem muss die Strafe nicht zu hoch sein, wie ein abgeschlossener Fall zeigt, der in unserem Forum dokumentiert wurde. Demnach gab es bei 1600 € Schadenssumme eine Verfahrungseinstellung gegen Zahlung von 400 €, also keine Strafe, die irgendwo auftauchen oder anzugeben wäre. Dabei hat der Betroffene sein Vermögen kommentarlos offengelegt und die Rückzahlungsaufforderung ohne Murren beglichen. Den Anhörungsbogen der Polizei hat er unbeantwortet zurückgesendet (sofern man keine Dinge vorbringen kann, die wirklich entlastend sind, sollte man das auch so machen).
Saarland
Saarbrücken: 1400 Bafög-Betrüger im Saarland vermutet (SR-online, 28.02.2005)
Zitat daraus: „Laut Staatsanwaltschaft müssen die Beschuldigten auch mit Strafen rechnen. Entscheidend sei die Höhe des Schadens. Es gehe aber nicht darum, jungen Leuten massenhaft die berufliche Zukunft zu verbauen.“
Dass es tatsächlich zu Verfahren kommt (die in der Regel mit einer Ladung zur Polizei beginnen), zeigt ein Thread in unserem Forum, der am 03.07.2006 begonnen wurde.
Sachsen
Stand für Fälle aus 2002 und früher: Moderate Strafen (Bußgeld), bei extremen Fällen aber doch Anzeige bei Staatsanwaltschaft (dann kann es auch zu einer Vorstrafe kommen).
Einschätzung für Fälle aus 2003 laut einer Rechtsanwältin aus Leipzig: Alle Fälle sollen an die Staatsanwaltschaft (Begründung: 2003 war der Datenabgleich allgemein bekannt). Lange Bearbeitungszeiten, dadurch bisher nur wenige strafrechtliche Verurteilungen, aber auch noch keine klare Linie erkennbar.
Datenabgleich 2001: 20.550 geförderte Studierende im Jahresdurchschnitt, 4.049 Studierende erhielten Rückforderungsbescheide (also tatsächlich knapp 20% Falschangaben in den Anträgen)
Insgesamt haben sich für Fälle aus 2001+2002 offenbar rund 7500 Rückforderungen ergeben. Für 2003 werden ca. 3000 erwartet.
Quellen waren Dokumente bei bafoeg-datenabgleich.de, die aber so nicht mehr online sind.
Sachsen-Anhalt
Laut einem Beitrag in unserem Forum müssen die Studentenwerke alle Fälle, bei denen es zu Rückforderungen kommt, an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung weiterleiten. Offenbar geht es um alle BAföG-Anträge, die ab 2002 gestellt wurden.
In einem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung vom 26.07.05 heißt es, dass „alle Fälle mit falschen Angaben von den Bafög-Ämtern generell an die Staatsanwaltschaft abgegeben“ werden. Weiter wird ausgeführt: „Über 1 600 Schüler und Studenten waren im Jahr 2000 aufgefallen. Zwei Millionen Mark wurden laut Kultusministerium zurück gefordert. 2002, im aktuellsten Jahr der Statistik, waren es 320 Fälle. 192 Mal wurden die Staatsanwälte eingeschaltet.“
Es liegt ein schon etwas älteres Urteil des VG Magdeburg (Az. 6 A 523/02 MD) vor. Im behandelten Fall hatte eine Studentin gegen das BAföG-Amt geklagt, das – wegen des Datenabgleichs – eine Rückforderung gegen sie gestellt hatte (ohne zusätzliche Strafe, es ging um etwas weniger als 1000 €). Die Studentin argumentierte, dass sie von den Konten keine Kenntnis gehabt habe (die Eltern bestätigten dieses). Allerdings wurden die Konten bei der Bank unter dem Namen der Studentin geführt. Das Gericht wies die Klage zurück, u.a. da die Studentin offenbar selbst von den ihr „nicht bekannten“ Konten Geld abgehoben hatte.
Schleswig-Holstein
Offenbar wenig Fälle
... so jedenfalls zu lesen in der WELT, 27.07.2004: „Am ehrlichsten scheint man im hohen Norden zu sein: Unter den 16.000 Bafög-Beziehern in Schleswig-Holstein gab es 2001 nur 499 Fälle von Verstößen“
Im Jahresbericht 2004 des Studentenwerk Kiel ist zu lesen (S. 24), dass im Jahr 2004 weitere 943 Überprüfungen eingeleitet wurden (betreffend Fällen aus 2001 und 2002), wovon in 433 Fällen eine Entscheidung getroffen werden konnte - 310 Rückforderungen, davon 247 mit Bußgeld.
Thüringen
Staatsanwaltschaft schaltet sich ein – siehe anonymes Posting in unserem Forum vom 06.07.2004.