Was tun bei weniger Einkommen der Eltern?BAföG-Aktualisierungsantrag stellen!
Wenn Eltern oder Lebenspartner deutlich weniger verdienen als früher, sollte ggf. der Taschenrechner gezückt werden.
1. Häufig gestellte Fragen
Für einen BAföG-Antrag muss man das Gehalt der Eltern des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums angeben. Wenn nun aber ihr Gehalt zum Zeitpunkt des Antrags niedriger ist und sie ihre studierenden Kinder weniger als angenommen unterstützen können, können diese einen Aktualisierungsantrag stellen und das aktuelle Gehalt der Eltern angeben.
Für diesen Fall kannst du einfach einen Aktualisierungsantrag stellen, der statt des Jahresgehalts des vorletzten Kalenderjahres das aktuelle Einkommen deiner Eltern berücksichtigt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass mögliche EhepartnerInnen oder eingetragene LebenspartnerInnen aktuell weniger verdienen.
Das endgültige Einkommen der Eltern lässt sich für diesen zurückliegenden Zeitraum anhand des Steuerbescheids leichter feststellen. Zudem ist davon auszugehen, dass bei Eltern das Einkommen einigermaßen konstant bleibt, während es bei den studierenden Antragstellern selbst aufgrund der Ausbildungssituation naturgemäß stark schwanken kann.
Da sich das Einkommen der Eltern noch ändern kann und ein Steuerbescheid sowieso noch nicht vorliegen kann, wird bei einem Aktualisierungsantrag das Einkommen zunächst geschätzt. Der Bescheid ist solange vorläufig, erst mit Vorliegen der endgültigen Steuerbescheid gibt es die Endabrechnung.
Es geht dabei um das Einkommen in den Kalenderjahren, die vom Bewilligungszeitraum berührt werden. Bei einem Bewilligungszeitraum von 10/2023 bis 09/2024 würde am Ende 1/4 des endgültigen Einkommens von 2023 und 3/4 des endgültigen Einkommens von 2024 berücksichtigt.
2. Grundsätzliches zur Einkommensaktualisierung
Zur Berechnung deines monatlichen Förderbetrages wird auf den ermittelten BAföG-Bedarf, dein eigenes Einkommen, das Einkommen deines Ehegatten / deiner Ehegattin oder eingetragenen Lebenspartners / eingetragener Lebenspartnerin (soweit vorhanden) sowie das Einkommen deiner Eltern (in dieser Reihenfolge) angerechnet. Dabei sind unterschiedliche Zeiträume für die Einkommensermittlung zugrunde zu legen.
Während das eigene Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgeblich ist, ist bei EhegattInnen/LebenspartnerInnen und Eltern das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums relevant. Das hat zum einen den ganz praktischen Grund, dass sich für diesen zurückliegenden Zeitraum anhand des Steuerbescheids das endgültige Einkommen leichter feststellen lässt.
Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei deinen Eltern das Einkommen einigermaßen konstant bleibt, während es bei dir selbst aufgrund der Ausbildungssituation naturgemäß stark schwanken kann. Wenn diese Vermutung in deinem konkreten Fall auf einen Elternteil nicht zutrifft, weil er bzw. sie z. B. vor zwei Jahren noch gut verdient hat und nun arbeitslos ist, so kannst du beantragen, dass in Abweichung von der Regel für diesen Elternteil das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt wird.
Dafür gibt es ein eigenes Formblatt 7, den sog. Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG).
Der Aktualisierungsantrag kommt immer dann in Betracht, wenn das Einkommen eines Beteiligten (eures Ehegatten/Lebenspartners oder eines Elternteils) im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn dieses Zeitraums.
Aus dieser Voraussetzung ergibt sich, dass der Antrag nur dann Sinn macht, wenn es für dich von Nachteil wäre, wenn das Einkommen vom vorletzten Kalenderjahr herangezogen würde. Der Grund liegt auf der Hand.
Du würdest in diesem Fall weniger BAföG kriegen. Der jetzt arbeitslose Elternteil könnte dir aber tatsächlich gar nicht in der vorgesehenen Höhe Unterhalt zahlen, weil er/sie aktuell selbst nicht genug hat. Die nicht ganz unwahrscheinliche Folge: Deine Ausbildung wäre gefährdet.
Auch wenn die Eltern gemeinsam veranlagt werden, sind die Einkommensverhältnisse für jedeN gesondert zu bestimmen.
Ein erheblicher Anstieg des Einkommens gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr muss dem BAföG-Amt nicht gemeldet werden. Das ist schön für deine Eltern (und dich?), aber nicht für das BAföG relevant. Anders ist das nur, sobald ein Aktualisierungsantrag erfolgreich beschieden wurde. Dann wird wirklich nur noch das Einkommen der Kalenderjahre betrachtet, die der Bewilligungszeitraum umfasst. Dann – und nur dann – müssen auch spätere Steigerungen des Einkommens des Elternteils gemeldet werden, für den der Aktualisierungsantrag gestellt wurde.
* vorletztes Kalenderjahr vor der Antragstellung
** Achtung: Die Einkommensberechnung erfolgt hier anders als beim Studierenden! Vgl. dazu die Grafik weiter unten!
3. Wie wird des anzurechnenden Einkommens beim Aktualisierungsantrag berechnet?
Bevor du das Formblatt vorschnell ausfüllst, solltest du wissen, wie sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum beim Aktualisierungsantrag berechnet. Diese Berechnung folgt nämlich anderen Regeln als bei deinem eigenen Einkommen.
Wichtig vor allem: Letztlich wird nicht nur das tatsächliche Einkommen in den Kalendermonaten des Bewilligungszeitraums berücksichtigt, sondern auch das Einkommen, das in den Kalenderjahren, in die der Bewilligungszeitraum fällt, sonst erzielt wurde/wird. Die einzelnen Rechenschritte kannst du der nachfolgenden Grafik entnehmen.
Was zum Einkommen gehört, richtet sich nach den gleichen Vorschriften wie beim Formblatt 3. Wichtig vor allem: Es kommt darauf an, welches Einkommen im Bewilligungszeitraum zufließt, unabhängig davon, für welchen Zeitraum das Geld bestimmt war/ist.
Wesentlich niedriger ist das Einkommen übrigens schon dann, wenn du in dem Fall, dass es der Berechnung deines Förderbetrages zugrunde gelegt würde, 10 Euro mehr BAföG im Monat bekommen würdest.
4. Wie stellt man den Aktualisierungsantrag? Und: wieso man das Einkommen nicht zu niedrig schätzen sollte …
Für die Antragstellung gibt es das Formblatt 7. Im Aktualisierungsantrag versicherst du dem Amt, dass das Einkommen eines Elternteils oder des/der EhegattIn/LebenspartnerIn im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger sein wird als im vorletzten Kalenderjahr. Um diesen Vergleich der Einkommensverhältnisse nachvollziehen zu können, benötigt das Amt auch das übliche Formblatt 3, in dem der betreffende Elternteil oder der/die EhegattIn/LebenspartnerIn sein/ihr Einkommen vom vorletzten Kalenderjahr angibt. Stellst du den Aktualisierungsantrag erst später im Bewilligungszeitraum, so hat das Amt dieses ja schon (wie auch die restlichen Formblätter für einen vollständigen Antrag – der Aktualisierungsantrag wird also zusätzlich zum „normalen“ Antrag gestellt).
Ist die Voraussetzung erfüllt, dass das von dir prognostizierte Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger ist, so wird dieses Einkommen der Berechnung deines Förderbetrages zugrunde gelegt. Das Ergebnis: Du erhältst mehr BAföG. Alles wunderbar, wirst du denken. Doch auch die Folgen sind zu berücksichtigen. Das Amt verlässt sich zwar erst mal auf deine Angaben (und du verlässt dich wahrscheinlich auf die Angaben deiner Eltern), natürlich wird aber später anhand der dann vorliegenden Einkommensnachweise noch mal exakt ermittelt, wie das Einkommen denn tatsächlich gewesen ist.
Stellt sich bei dieser Gelegenheit heraus, dass deine Prognose nicht gestimmt hat, musst du ggf. mit erheblichen Rückzahlungsforderungen des BAföG-Amtes rechnen. Es kann die gezahlten Beträge ohne Weiteres zurückverlangen, weil die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt ist, du also gewarnt gewesen wärst, dass so was passieren kann. Hast du kein Geld, um die Forderung zu begleichen, musst du die Beträge abstottern. Üblich ist eine Verrechnung mit künftigen BAföG-Zahlungen. Selbst deine Eltern kannst du, wenn's drauf ankommt, nicht in die Pflicht nehmen und (rückwirkend) einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag verlangen.
Also: Es ist insgesamt Vorsicht geboten, zumal in Einkommensfragen gerne tiefgestapelt wird. Etwas entschärfen lässt sich das Risiko, indem der Aktualisierungsantrag so spät wie möglich gestellt wird, nämlich erst gegen Ende des Bewilligungszeitraums. (Danach ist ein Antrag nicht mehr möglich!) Dann weißt du vielleicht etwas sicherer, ob du mit deiner Prognose richtig liegst. Der Haken, dass dir das im Bewilligungszeitraum nicht mehr Geld bringt, bleibt natürlich. Nur ist eine Nachzahlung vielleicht angenehmer als eine Rückforderung.
5. Was muss bei weiteren Einkommensveränderungen getan werden?
Bekommst du aufgrund des Aktualisierungsantrages einen höheren BAföG-Betrag ausgezahlt und entwickeln sich die Einkommensverhältnisse innerhalb des Bewilligungszeitraums (!) beim betreffenden Elternteil (oder eurem Ehegatten/Lebenspartner) nun doch anders als erwartet, sei es, dass sie überraschend steigen oder noch niedriger sind als ursprünglich angenommen, so musst du dies nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dem BAföG-Amt sofort mitteilen. Also nicht warten, bis das endgültige Einkommen später festgestellt wird! Das Amt ändert dann auf Grundlage der mitgeteilten Daten den Bescheid und zwar rückwirkend zum Beginn des Bewilligungszeitraums (vgl. § 53 Satz 4 BAföG).
Ist das Einkommen niedriger als erwartet, bekommst du eine Nachzahlung. Ist es höher, musst du den überschüssigen Betrag rückwirkend zurückzahlen (§ 53 Satz 3 Halbsatz 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X). Der neu errechnete Förderbetrag wird wiederum unter dem Vorbehalt der Rückforderung ausgezahlt.
Übrigens: Ist der Aktualisierungsantrag vom Amt korrekt bewilligt, weil das zu erwartende aktuelle Durchschnittseinkommen des Elternteils nach vorsichtiger Schätzung zunächst wirklich niedriger war als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr, kann die Aktualisierung nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl Tz. 24.3.3 zu BAföG § 24 Absatz 3).