BAföG-FAQAufhebung von begünstigenden BAföG-Bescheiden und Erstattung von Förderbeträgen
Von Nicola Pridik
BAföG-Bescheide, in denen euch etwas bewilligt wird, was euch laut Gesetz nicht zusteht, dürfen grundsätzlich aufgehoben werden mit der Folge, dass die zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückgefordert werden können.
Muss von vornherein mit einer derartigen Korrektur gerechnet werden, z. B. weil klar ist, dass das endgültige Einkommen erst am Ende des Bewilligungszeitraums festgestellt werden kann, oder weil unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurde, lässt sich gegen Aufhebungsbescheide wenig einwenden.
Beruht die Aufhebung jedoch darauf, dass einem Beteiligten ein Fehler unterlaufen ist, den es zu korrigieren gilt, so wird geprüft, ob euer Vertrauen auf die Richtigkeit des Bescheides schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an dessen Aufhebung.
Euer Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn ihr den Fehler grob fahrlässig nicht erkannt habt.
Ist euch eine Rückerstattung des zu Unrecht gezahlten Geldes nicht möglich, so könnt ihr beantragen, dass der Anspruch gestundet wird. Bezieht ihr weiterhin BAföG-Leistungen, kann der zurückzuzahlende Betrag mit diesen verrechnet werden.
1. Grundsätzliches
Zur Aufhebung von begünstigenden BAföG-Bescheiden kann es bei einer groben Einteilung aus zwei Gründen kommen.
(1) Der korrigierende Eingriff ist bereits im System des Ausbildungsförderungsrechts angelegt. Hinsichtlich eures eigenen Einkommens müsst ihr ja z. B. eine Prognose für die Zukunft abgeben. Gleiches gilt im Falle des Aktualisierungsantrags für das Einkommen der Eltern. Die Leistung wird also auf eine unsichere Einschätzung gestützt, deren Richtigkeit oder Falschheit sich zwangsläufig erst im Nachhinein endgültig feststellen lässt.
Hebt das BAföG-Amt einen Bescheid aus derartigen Gründen auf und fordert anschließend Leistungen zurück, ist das zwar ärgerlich, aber insgesamt noch relativ harmlos, weil ihr mit Korrekturen in der Leistungsbewilligung rechnen musstet. Entsprechend wenig könnt ihr dagegen tun (vgl. § 20 BAföG).
(2) Schwieriger sind dagegen die Fälle zu beurteilen, in denen das BAföG-Amt einen Leistungsbescheid aufhebt und Geld zurückgefordert, weil entweder ihm selbst bei der Bewilligung der Leistung ein Fehler unterlaufen ist oder euch bzw. euren Eltern bei der Antragstellung. Antragsteller, die vorsätzlich falsche Angaben machen, um sich Leistungen zu erschleichen, die ihnen nicht zustehen, gibt es natürlich auch. Weitaus häufiger sind aber solche Fehler oder auch Irrtümer, für die im Grunde keiner was kann. Da verrutscht jemand beim Ausfüllen von Formularen in der Zeile, versteht Fragen falsch, überträgt Zahlen vom Papier falsch in den Computer, irrt sich beim Lesen von Einkommensunterlagen, geht von falschen Zeiträumen aus oder es geschehen sonstige Dinge, die einfach passieren, weil Menschen Fehler machen.
Im Sozialleistungsbereich können solche Fehler für die Leistungsempfänger allerdings dramatische Auswirkungen haben, denn wer etwas bekommen hat, was ihm nicht zusteht, muss es zurückzahlen. Und da Ausbildungsförderungsbeträge kaum ausreichen, um sie sicherheitshalber für den Fall der Rückforderung auf die Seite zu legen, heißt das, dass etwas zurückgezahlt werden muss, was nicht mehr existiert. Das Geld ist weg – und so hat jemand, der ohnehin schon nicht viel hat, auch noch Schulden am Hals.
Andererseits würde wohl jeder sagen, dass es ungerecht wäre, wenn man alles behalten dürfte, was man fälschlicherweise vom Staat bekommen hat. Denn was ist mit dem Menschen in einer vergleichbaren Lage, der nicht dieses Glück hatte? Der eine wird wegen eines Irrtums im Amt ein Semester zu lang gefördert, der andere, dessen Sachbearbeiter sich dummerweise nicht vertan hat bei der Bewilligung der Leistung, hat eben Pech und muss das Semester aus eigener Tasche zahlen. Hier sollten doch alle nach den gleichen Maßstäben behandelt werden. Und da der Staat ebenfalls knapp bei Kasse ist, will natürlich auch er nicht unbedingt mehr Geld unter die Leute bringen, als das Gesetz zulässt.
Beide Seiten: der extrem belastete Leistungsempfänger, der darauf vertraut hat, dass alles seine Richtigkeit hat, und das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Bewilligung von Sozialleistungen müssen also im Falle zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung in solchen „Irrtumsfällen“ in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Wie der Gesetzgeber dies getan hat, ist insbesondere in den §§ 45 und 50 SGB X nachzulesen.
2. Der Auszubildende hat mehr Einkommen erzielt, als bei der Bewilligung der Leistung berücksichtigt wurde (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG)
Von der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG werden insbesondere die Fälle erfasst, in denen die Prognose hinsichtlich eurer Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum nicht gestimmt hat. ihr hattet oder habt also doch mehr Einkommen als ursprünglich angenommen. Dabei ist unerheblich, warum die Prognose nicht gestimmt hat. Selbst wenn ihr alles so macht, wie es das Gesetz vorschreibt, und dem Amt sofort eine Mitteilung zukommen lasst, wenn sich an euren Einkommensverhältnissen etwas ändert, entspricht der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, dem noch andere Einkommensbeträge zugrunde lagen, nicht mehr dem, was euch eigentlich zustehen würde. Denn das Einkommen wird ja immer auf den gesamten Bewilligungszeitraum umgelegt. Eine Einkommenssteigerung im letzten Monat wirkt sich also immer auch auf alle anderen Monate des Bewilligungszeitraums aus (vgl. auch § 53 Satz 4 BAföG). Für die Frage der Aufhebung und Rückforderung kommt es allein auf diese objektive Einkommenslage an.
Ist das Amt von Anfang an von falschen Einkommensverhältnissen ausgegangen, z. B. weil ihr einen Nebenjob nicht angegeben habt, so greift die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ebenfalls ein. Wer seiner Mitteilungspflicht bei Veränderungen in der eigenen Einkommenssituation nicht nachkommt oder von vornherein Einkommen verschweigt, muss übrigens zusätzlich mit einem Bußgeld rechnen, evtl. sogar mit einem Strafverfahren wegen Betruges. Das hat aber mit der Frage der Aufhebung und Rückforderung nichts zu tun. Hier geht es einzig und allein um eine Anpassung der bewilligten Leistung an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Ursachenforschung wird nicht betrieben.
Wenn ihr mehr Einkommen habt als ursprünglich gedacht oder angegeben, kann das Amt also immer ohne Weiteres den ursprünglichen Bescheid aufheben und den zu Unrecht gezahlten (Teil des) Förderbetrag(es) für die Vergangenheit zurückfordern. Ob ihr auf die Richtigkeit der Angaben vertraut oder das Geld ausgegeben habt, spielt keine Rolle. Das Amt darf diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Das Gesetz sagt, es muss zurückfordern!
Wichtig noch: Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge werden bei der Einkommensentwicklung im o. g. Sinne nicht berücksichtigt!
Und: Die Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn die Förderungsvoraussetzungen an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den der Förderbetrag gezahlt worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für das verzinsliche Bankdarlehen. Hier muss im Darlehensvertrag eine Vereinbarung für den Fall einer veränderten Einkommensentwicklung getroffen werden.
3. Ausbildungsförderung wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG)
Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich recht leicht durch genaues Studium des Bescheides herausfinden, denn die Formulierung „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ muss hier irgendwo auftauchen. Ob das Amt von dem Vorbehalt Gebrauch macht, liegt nicht in seinem Ermessen. Vielmehr bestimmt das Gesetz in § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG, dass ein Bescheid nur dann unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergehen darf, wenn es eine Regelung im BAföG gibt, die das so vorsieht. Dies ist z. B. der Fall bei Bewilligung von Leistungen, wenn
bei erstmaliger Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung das Amt nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen über den Antrag entscheiden oder nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen leisten kann (§ 51 Abs. 2 BAföG)
dem Amt der Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorlag (§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAföG)
ein Aktualisierungsantrag gestellt wurde (§ 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG) oder
ihr innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts rechtzeitig einen Folgeantrag auf Förderung gestellt habt und ein neuer Bescheid noch nicht ergangen ist (§ 50 Abs. 4 BAföG).
Wer ein verzinsliches Bankdarlehen erhält, wird die Formulierung mit dem Vorbehalt vergeblich suchen. Diese Fälle sind im Gesetz jeweils von der Regelung ausgenommen.
Die Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn die Förderungsvoraussetzungen an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den der Förderbetrag gezahlt worden ist.
Auch in dieser „Fallgruppe“ nützt es euch nichts, wenn ihr darauf vertraut habt, dass die Leistung des Amtes richtig ist, und das Geld ausgegeben habt. Von daher lässt sich auch gegen einen Aufhebungsbescheid, der sich auf diese Vorschrift stützt, wenig einwenden. Eine minimale Chance könnte lediglich darin bestehen, dass unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt wurde, obwohl dies gar nicht zulässig war, aber diese Fälle dürften wohl kaum vorkommen.
4. Der Auszubildende unterbricht die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund (§ 20 Abs. 2 BAföG)
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BAföG sagt im Grunde nichts anderes, als dass der Besuch einer Ausbildungsstätte nur dann förderungsfähig ist, wenn ihr die Ausbildung auch wirklich betreibt. Für Einzelheiten sei die Lektüre der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 20 Abs. 2 BAföG empfohlen. In der Praxis spielt die Fallgruppe allerdings schon deshalb nur eine untergeordnete Rolle, weil im Zweifelsfall dem Amt der Nachweis der Unterbrechung obliegt und der in der Regel schwer zu führen ist.
Sollte es doch gelingen, so gilt hier die Monatsregelung nicht, d.h. Leistungen können auch dann zurückgefordert werden, wenn die Leistungsvoraussetzungen nur während eines Teils des Kalendermonats nicht vorgelegen haben.
Die Unterbrechung der Ausbildung bis zu drei Monaten wegen Krankheit oder Schwangerschaft fällt wegen § 15 Abs. 2a BAföG nicht unter die Regelung.
5. Der begünstigende Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig (§ 45 i.V.m. § 50 SGB X)
Während die Fälle des § 20 BAföG, wie gesagt, noch recht leicht zu handhaben sind, so wird es im Rahmen des § 45 SGB X schon schwieriger. Die Vorschrift kommt immer dann zum Zuge, wenn euch das Amt im Bescheid etwas bewilligt hat, was euch laut Gesetz nicht zusteht, und keine der o. g. Sonderregelungen eingreift. Es handelt sich also um die in der Einleitung bereits angesprochenen Fehler- und Irrtumsfälle. Auch hier gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass rechtswidrige Bescheide aufzuheben sind. Aber der Grundsatz bleibt nicht ohne Einschränkung. Habt ihr als Begünstigte auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut und ist euer Vertrauen schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides, so darf der Bescheid nicht oder nur zum Teil zurückgenommen werden. Hier spielt die in der Einleitung erwähnte Interessenabwägung also eine Rolle. Auf der einen Seite steht der Schutz eures Vertrauens auf die Leistung und auf der anderen das öffentliche Interesse an deren Rückforderung.
Weiter sagt das Gesetz, dass das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, wenn ihr das Geld ausgegeben habt. Doch es geht noch weiter: Im Folgenden werden drei Fälle aufgezählt, in denen eine Abwägung der Interessen schon deshalb nicht stattfinden kann, weil ihr euch nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnt:
Ihr habt den Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt.
Der Bescheid beruht auf Angaben, die ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habt.
Ihr kanntet die Rechtswidrigkeit des Bescheides oder kanntet sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht.
Nr. 1 und 2 erklären sich von selbst: Wer es drauf anlegt, sich auf illegalen Wegen Leistungen zu verschaffen, der kann natürlich nicht darauf vertrauen, dass ihm das, was er bekommen hat, auch zusteht. Solche Fälle kommen allerdings relativ selten vor.
Häufig dagegen ist die Nr. 3 einschlägig und dort die zweite Variante: Ihr könnt euch nicht auf den Schutz eures Vertrauens berufen, wenn ihr den Fehler hättet bemerken müssen.
Eure Chance, hier rauszukommen: Ihr müsst darlegen, dass es lediglich leicht fahrlässig war und nicht grob fahrlässig, dass ihr den Fehler bei Erhalt des Bescheides (= maßgeblicher Zeitpunkt!) nicht bemerkt habt. Dafür ist es gut zu wissen, was das Gesetz denn unter grober Fahrlässigkeit versteht. Es liefert netterweise eine Definition: „Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.“
Ihr müsst also etwas übersehen haben, was im gegebenen Fall jeder sofort hätte erkennen müssen. Allerdings seid ihr nicht verpflichtet, weitergehende Nachforschungen anzustellen. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides muss sich aus diesem selbst ergeben. Mit diesen schwammigen Maßstäben heißt es in der Anhörung vor Aufhebung des Bescheides bzw. in einer Widerspruchsbegründung souverän umzugehen. Erklärt dem Amt, dass ihr zwar die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten habt, aber nicht in dem Ausmaß, das ihrch „unterstellt“ wird.
Wichtig ist: Ihr seid verpflichtet, eure BAföG-Bescheide eingehend zu prüfen. Wer das schon nicht gemacht hat, braucht keine weiteren Argumente vorzubringen. Es kann aber sein, dass ihr den Fehler beim besten Willen nicht erkennen konntet, obwohl ihr versucht habt, den Bescheid nachzuvollziehen. Vielleicht habt ihr euch die Dinge irgendwie anders erklärt und deshalb keinen „Verdacht geschöpft“.
Bei der Beurteilung der Situation spielen durchaus eure persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine Rolle. Von einem Jurastudenten wird z. B. eher erwartet, dass er in der Lage ist, Fehler in einem Leistungsbescheid zu erkennen als beispielsweise ein Geschichts-Student. Aber schwierig ist die Begründung immer. Hilfe erhaltet ihr diesbezüglich in den studentischen BAföG-Beratungsstellen.
Und damit sich möglicher Ärger nicht in einer ungünstigen Argumentation niederschlägt: Es kommt nicht darauf an, ob das BAföG-Amt den Fehler hätte erkennen müssen. Und wer ihn verursacht hat, spielt auch keine Rolle.
6. Wie lange ist eine Aufhebung von Bescheiden noch möglich?
Eine kurze Antwort würde lauten: Jedenfalls so lange, dass ihr in der Regel mit zeitlichen Argumenten nicht erfolgreich sein werdet. Bei § 45 SGB X gibt es in Absatz 4 zwar eine Fristenregelung, die besagt, dass die Behörde den Bescheid ein Jahr, nachdem sie seine Fehlerhaftigkeit erkannt hat, zurücknehmen muss, aber da die Frist eben erst mit Kenntnis der Fehlerhaftigkeit zu laufen beginnt, hilft euch das letztlich nicht weiter. Es funktioniert also nicht so, dass ihr ein Jahr nach dem Erhalt des falschen Bescheides aufatmen könnt. Vielmehr kann die Behörde auch Jahre später erst merken, dass hier was nicht gestimmt hat, und dann hat sie ein Jahr lang Zeit, sich zu überlegen, ob sie den Bescheid aufhebt. Soweit eine Verjährung oder Verwirkung theoretisch in Betracht kommen würde, sind die Zeiträume leider so lang bemessen, dass es wenig bringt, darauf zu hoffen, dass sich die Dinge auf diesem Weg erledigen.
7. Wie funktioniert die Rückzahlung, wenn das Geld nicht reicht?
Die Korrektur der bewilligten Leistung vollzieht sich in zwei Schritten: Zunächst wird der fehlerhafte Bescheid aufgehoben und damit der erbrachten Leistung die Grundlage entzogen. Danach kommt es zur Rückzahlungsaufforderung. Häufig wird beides allerdings in einem Schreiben zusammengefasst. Was die Betroffenen häufig überrascht: Das Amt will das gesamte zu Unrecht gezahlte Geld auf einen Schlag zurückhaben. Egal, um welche Summe es geht, egal, ob ihr euch nach wie vor in der Ausbildung befindet und klar ist, dass ihr so viel Geld nicht habt. Das ist keine Dreistigkeit der Behörde, sondern beruht darauf, dass die Erstattungsansprüche sofort fällig sind, und zwar im gesamten Umfang.
Ihr habt aber die Möglichkeit, den Betrag stunden zu lassen, wenn die sofortige Einziehung des Geldes für ihrch eine Härte darstellt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn ihr euch noch in der Ausbildung befindet. Habt ihr sie abgeschlossen, müsst ihr das Vorliegen einer Härte näher begründen.
Die Stundung erfolgt entweder in der Form, dass ihr für eine bestimmte Zeit gar nichts zurückzahlen müsst oder ihr einigt euch mit dem BAföG-Amt auf eine Ratenzahlung. Eine Stundung ist Sache des Landes, es gibt dafür keine bundesweit einheitlichen Regelungen. Üblich ist bei einer Ratenzahlung eine Mindestrate von 30 Euro/Monat. Geht es um eine höhere Gesamtsumme (meist ab 2.000 Euro), die gestundet werden soll, so müsst ihr meist eine Sicherheit bieten, um eine Stundung zu erreichen. Diese Sicherheit kann eine Bürgschaft eurer Eltern oder sonstiger Personen sein, auf die das Amt im Zweifel zurückgreifen kann, wenn ihr das Geld später nicht zurückzahlen könnt. Das BAföG-Amt kann auf die Sicherheit verzichten, wenn ihr weiterhin BAföG erhaltet. Gestundete Zahlungsansprüche bestehen weiterhin, werden nur insgesamt oder teilweise für eine bestimmte Zeit „eingefroren“. Ausgeglichen wird die „Wartezeit“ dadurch, dass der gestundete Betrag für die Dauer der Stundung verzinst wird. Während ihr euch in der Ausbildung befindet wird allerdings darauf verzichtet.
Bezieht ihr weiterhin BAföG-Leistungen, kann das Amt den Erstattungsbetrag mit diesen Leistungen aufrechnen (§ 19 BAföG). Für künftige Monate kann der Umfang des Aufrechnungsbetrages die Hälfte des Förderungsbetrages ausmachen es sei denn, ihr weist nach, dass ihr dadurch nur noch so wenig Geld zur Verfügung habt, dass ihr Hartz IV beantragen müsst (vgl. § 51 Abs. 2 SGB I). Steht noch ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate aus, so kann gegen diesen in voller Höhe aufgerechnet werden (§ 19 Satz 1 BAföG).
8. Ersatzpflicht des Ehegatten/Lebenspartners und der Eltern (§ 47a BAföG)
Unabhängig von dem Rückforderungsanspruch gegen euch können auch eure Eltern oder euer Ehegatte/Lebenspartner einem Rückerstattungsanspruch ausgesetzt sein, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass ihr Leistungen erhalten habt, die euch nicht zustehen. Besteht ein Anspruch sowohl gegen sie als auch gegen euch, so ist, falls Beitreibungsmaßnahmen erforderlich werden, der Anspruch gegen die Eltern bzw. den Ehegatten vorrangig geltend zu machen (VwV 47a.0.1).
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