BAföG-FAQAuslands-BAföG für ein Studium
Auslands-BAföG kann es in und außerhalb der EU für ein Auslandssemester sowie -jahr während des Studiums in Deutschland geben als auch für ein ganzes Studium im EU-Ausland und der Schweiz. Studentinnen und Studenten, die mit BAföG im EU-Ausland oder der Schweiz studieren, können im Rahmen dieses Studiums ebenso ein Auslandssemester oder -jahr in einem anderen Land auch außerhalb der EU machen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie zudem bis zu einem Jahr bei den Studiengebühren im Ausland unterstützt werden. Außerhalb der EU gibt es bei erhöhten Lebenserhaltungskosten noch gesonderte Zuschläge für einige Länder. Und je nach Land können Studenten und Studentinnen auch Zuschüsse für Auslandskrankenversicherung und Reisekosten bekommen. 1. Wofür gibt es Auslands-BAföG?
2. Voraussetzungen für BAföG im Ausland
Das Wichtigste zum Auslands-BAföG für Studierende haben wir in länderspezifischen Artikeln zusammengefasst. Inzwischen für fast 50 Länder, u.a. folgende:
- Dänemark
- Frankreich
- Großbritannien
- Italien
- Japan
- Niederlande
- Österreich
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Spanien
- Südkorea
- Türkei
- USA
Alle Länderartikel sind im Artikel mit den Auslandszuschlägen verlinkt.
Wenn du im Inland BAföG bekommst bzw. dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hast, kannst du wahrscheinlich auch im Ausland mit einer Förderung rechnen. Wenn du dagegen aus der Förderung dem Grunde nach herausgefallen bist, z.B. wegen eines zu späten Fachrichtungswechsels, erhälst du – natürlich – auch im Ausland kein Geld vom Staat. Zahlt dir das BAföG-Amt nur deshalb im Inland kein BAföG, weil deine Eltern zu viel verdienen, so kann sich ein Antrag auf Auslands-BAföG dennoch lohnen. Die Förderbeträge sind nämlich höher als im Inland – vor allem, wenn du auch Studiengebühren zu tragen hast –, sodass es durchaus sein kann, dass bei der Einkommensanrechnung auf den Bedarf ein Förderbetrag für dich übrig bleibt.
Folgende Voraussetzungen müssen – zusätzlich zu den grundsätzlichen für eine Inlandsförderung – speziell für eine Auslandsförderung erfüllt sein:
Du musst deinen ständigen Wohnsitz im Inland haben. Alternativ genügt es, wenn du deine Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft anderweitig nachweisen kannst. Dies gilt für Deutsche ebenso wie für andere UnionsbürgerInnen, BürgerInnen der Schweiz, Liechtensteins, Islands und Norwegens sowie Nicht-UnionsbürgerInnen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz in Deutschland besitzen.
Die Anforderungen an die Ausbildung im Ausland müssen erfüllt sein (anerkannte Hochschule etc.).
Die Ausbildung muss eine bestimmte Mindestdauer haben.
Ein Nachweis von Sprachkenntnissen ist seit Oktober 2010 nicht mehr erforderlich.
Erfüllst du nicht alle Voraussetzungen für eine Auslandsförderung, so bekommst du im Ausland gar kein BAföG, auch wenn du im Inland welches bekommen könntest. Die Auslandsförderung funktioniert also nach dem Prinzip „Ganz oder gar nicht“. Die Möglichkeit, im Ausland die Sparvariante mit „Inlands-BAföG“ zu fahren, kommt nicht in Betracht. Allerdings gibt es mit der VwV 5.2.4 eine Ausnahme von dieser Regel für den Fall, dass du im Ausland deine Abschlussarbeit schreibst. Mehr dazu hier.
a. Ständiger Wohnsitz im Inland oder anderweitige Verbindung mit der deutschen Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 BAföG)
Früher konnten nur Studierende Auslands-BAföG erhalten, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Diese Regelung verstieß laut Europäischem Gerichtshof gegen das Freizügigkeitsrecht deutscher Unionsbürger, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben und ihre Ausbildung in einem anderen EU-Staat als Deutschland aufnehmen oder fortsetzen wollen. Deshalb hat der Gesetzgeber nachgebessert. So ist es inzwischen möglich, dass du deine Verbindung mit der deutschen Gesellschaft anderweitig nachweist als durch deinen Wohnsitz.
Zur Klarstellung kurz zum ständigen Wohnsitz in Deutschland: Selbst in dem Fall, dass du mehrere Jahre im Ausland studieren willst, ist und bleibt dein ständiger Wohnsitz in aller Regel im Inland. Wer sich nämlich lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält, macht den Ort des Aufenthaltes noch nicht zu seinem Lebensmittelpunkt (vgl. § 5 Abs. 1 BAföG). Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es dabei nicht an. Für den BAföG-Anspruch spielt es keine Rolle, ob du im Anschluss an das Studium dauerhaft im Ausland leben oder nach Deutschland zurückkehren willst. Entscheidend ist, dass du vor dem Studium dauerhaft in Deutschland gelebt hast.
Für Studierende mit ständigem Wohnsitz im Ausland (gemeint sind nicht nur Deutsche, sondern auch andere UnionsbürgerInnen, BürgerInnen der Schweiz, Liechtensteins, Islands und Norwegens sowie Nicht-UnionsbürgerInnen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen) gilt:
Du hast eine Chance auf Auslands-BAföG, wenn du deine hinreichende Verbundenheit zu Deutschland nachweisen kannst. So steht es in § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG. Das Bundesbildungsministerium (BMBF) hat dies in einem Schreiben vom 09.01.2015 konkreter ausgeführt. Diese ist gegeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
Du hast die Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung oder einen beruflichen Abschluss in Deutschland erworben oder
Du hast mindestens 4 Jahre deiner Schulzeit in Deutschland verbracht oder
Du hast in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre ununterbrochen in Deutschland gewohnt (ständiger Wohnsitz!) oder
Du selbst oder wenigstens ein unterhaltsverpflichteter Elternteil bzw. Ehegatte oder Lebenspartner von dir kann eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens 3 der letzten 6 Jahre in Deutschland vorweisen.
[nokiWenn du hier scheiterst, ist es noch nicht vorbei. Die Details findest du, wenn du auf folgendes Element klickst:[/noki]
Auch die folgenden Punkte sind aus dem Schreiben des BMBF entnommen. Es müssen mindestens zwei der nachfolgenden „weichen“ Kriterien erfüllt sein. Das BMBF schreibt dazu: „Je ausgeprägter eines der „weichen“ Kriterien erfüllt ist, desto schwächer kann wiederum ein anderes ausgeprägt sein, um dennoch in Kombination mit anderen eine ausreichende Verbundenheit zu belegen. Dabei muss jedes der in diese Betrachtung mit einzubeziehenden „weichen“ Kriterien jedoch zumindest eine hinreichende Relevanz aufweisen.“ Die Einzelpunkte sind aus dem erwähnten Schreiben zitiert:
„Familiäre Inlandsbeziehungen“: etwa eine oder mehrere Personen aus der „Kernfamilie“ von Eltern und Geschwistern oder Ehegatte bzw. Lebenspartner, die mehrere Jahre ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hatten oder dort erwerbstätig waren;
„Sprachkenntnisse“: etwa durch den Nachweis eines Sprachzertifikats der deutschen Sprache auf dem Niveau der fünften Stufe (C1) auf der sechsstufigen Kompetenzskala des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wobei auf diesen Nachweis verzichtet werden kann, wenn in geeigneter Art und Weise glaubhaft gemacht wird, dass Deutsch als Muttersprache fließend beherrscht wird;
„Soziale Bindung zu Deutschland“: etwa eine teilweise verbrachte Schul- bzw. Ausbildungszeit in Deutschland oder das zumindest teilweise Aufwachsen in einem Haushalt in Deutschland während der Schul- bzw. Ausbildungszeit, oder unmittelbar an Deutschland anknüpfende soziale Bindungen, wie längerfristig angelegte Mitgliedschaften in Organisationen oder Vertragsschlüsse von substantiellem Gewicht, die künftige Aufenthalte in Deutschland erforderlich machen können, oder der Erwerb der Zugangsberechtigung für die zu fördernd Ausbildung an einer sog. Deutschen Auslandsschule (DAS);
„Wirtschaftliche Bindung zu Deutschland“: etwa eine eigene mehrjährige Tätigkeit oder die eines unterhaltsverpflichteten Elternteils bzw. Ehegatten oder Lebenspartners in Deutschland oder eine solche Tätigkeit im Ausland für die in Tz. 6.0.5 genannten in Deutschland ansässigen Dienstherren bzw. Arbeitgeber.
b. Anforderungen an die Hochschule / Ausbildungsstätte im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 4 BAföG)
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausbildungsstätte, die du im Ausland besuchst, einer Hochschule, Höheren Fachschule oder Akademie im Inland gleichwertig ist. Dies ist der Fall, wenn die Zugangsvoraussetzungen denen an der inländischen Ausbildungsstätte ebenso entsprechen wie Art, Inhalt und Abschluss der Ausbildung.
Dabei geht es allein um eine allgemeine Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte und der Ausbildung, die dort angeboten wird („institutionelle Gleichwertigkeit“), und nicht etwa um deinen konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen. Es ist deshalb durchaus möglich, sich im Rahmen eines Masterstudiengangs in Deutschland an einer ausländischen Hochschule zu immatrikulieren, um dort in einem Bachelorstudiengang Leistungen zu erbringen.
Vergleiche hierfür VwV 5.4.1 und das Urteil des BVerwG vom 12. Juli 2012 – Az. 5 C 14.11. Dabei war eine Studentin in Deutschland im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen eingeschrieben und studierte im Rahmen dieses Studiengangs für drei Monate an einer schottischen Universität im Bachelorstudiengang Übersetzen/Dolmetschen.
Problemlos angenommen werden kann die Gleichwertigkeit, wenn die Ausbildung an der Ausbildungsstätte in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD einbezogen ist (Ausnahme: Sprachausbildungen). Geprüft wird die Gleichwertigkeit von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
Ob neben der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, richtet sich danach, welche der folgenden vier Fallgruppen von Auslandsausbildungen vorliegt.
Fallgruppe 1: Ergänzende Auslandsausbildung (der „Klassiker“)
Diese Fallgruppe umfasst all diejenigen, die
im Inland studieren und sich für einen vorübergehenden Studienaufenthalt im Ausland entscheiden oder
sich bereits nach Fallgruppe 3 im EU-Ausland oder der Schweiz befinden und von dort aus vorübergehend außerhalb der EU/Schweiz studieren wollen.
Zunächst: Wer vorübergehend in einem anderen Staat der EU oder in der Schweiz studieren will, muss keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Die Förderung eines Auslandsaufenthalts außerhalb der EU/Schweiz setzt dagegen voraus, dass folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens muss die Auslandsausbildung deiner eigentlichen Ausbildung im Inland, im EU-Ausland oder der Schweiz förderlich sein. Das ist der Fall, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
du hast ein Jahr in der gewählten Fachrichtung im Inland studiert, bevor du ins Ausland gehst.
deine Ausbildungsbestimmungen schreiben den Auslandsaufenthalt schon zu einem früheren Zeitpunkt vor.
du nimmst ein Masterstudium außerhalb der EU oder der Schweiz auf, welches du im Inland, im EU-Ausland oder in der Schweiz abschließen willst, und hast ein Jahr des zuvor abgeschlossenen Bachelorstudiengangs im Inland, innerhalb der EU oder in der Schweiz absolviert (VwV 5.2.7).
du hast ein Jahr in der gewählten Fachrichtung im EU-Ausland oder in der Schweiz studiert (Auslandsaufenthalt nach Fallgruppe 3), bevor du von dort aus vorübergehend in einen Staat außerhalb der EU oder Schweiz gehts, um dort zu studieren.
deine Hochschule bestätigt die Förderlichkeit besonders.
Die einjährige Ausbildung vor dem Auslandsaufenthalt kann auch in Teilzeit absolviert worden sein (VwV 5.2.5).
Zweitens muss zumindest ein Teil der Auslandsausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit deiner eigentlichen Ausbildung im Inland, EU-Ausland oder der Schweiz angerechnet werden können. Dass dies möglich ist, wird von den BAföG-Ämtern grundsätzlich angenommen (vgl. VwV 5.2.9).
Fallgruppe 2: Integrierte Studiengänge
Integrierte Studiengänge zeichnen sich dadurch aus, dass eine inländische und eine ausländische Ausbildungsstätte gemeinsam eine einheitliche Ausbildung anbieten, die so angelegt ist, dass Teile der Ausbildung nach dem regulären Ausbildungsplan im Inland und Teile im Ausland absolviert werden. Bei integrierten Studiengängen ist die Auslandsausbildung selbst dann förderungsfähig, wenn die Ausbildung im Ausland beginnt.
Fallgruppe 3: (Vollständige) Ausbildung innerhalb der EU/Schweiz
Du studierst vom ersten Semester an und/oder bis zum Studienabschluss in einem oder mehreren (VwV 5.2.18) EU-Staaten oder der Schweiz, wobei du dein bisheriges Studium stets fortsetzt, also in der gleichen Fachrichtung studierst.
Bestimmte Gruppen ausländischer Studierender mit ständigem Wohnsitz in Deutschland profitieren nur unter bestimmten Voraussetzungen von Fallgruppe 3. Mehr dazu hier.
Fallgruppe 4: Einjährige Studiengänge außerhalb der EU
Neu eingeführt mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz und damit seit August 2022 möglich: BAföG-gefördert einen einjährigen Studiengang außerhalb der EU zu studieren. Das ging vorher nicht, da man außerhalb der EU nur einen Auslandsaufenthalt im Rahmen des ansonsten in der EU studierten Studiums BAföG-gefördert machen konnte. Diese Bedingung fällt nun weg. Da es sich aber dennoch um ein reguläres Studium handeln muss, kommt das im Grunde nur in Frage, wenn man bereits einen Bachelor abgeschlossen hat. Der einjähriger Studiengang außerhalb der EU muss dann in sich abgeschlossen sein und zu einem Abschluss führen. Es muss aber nicht zwangsläufig ein Master sein, es kann auch ein sogenannter Top-Up-Bachelor sein, der auf einen Bachelor aufgesetzt werden kann.
Der Studiengang darf dann auch knapp über einem Jahr dauern, sofern als Förderdauer 13 Monate ausreichen. Er darf also bspw. am 5. Oktober beginnen und im nächsten Jahr am 15. Oktober zu Ende sein. Dann müsste die Förderung 13 Monate betragen, was aber vom BMBF ausdrücklich als von dieser Regelung umfasst definiert hat. Nachzulesen (wie auch die Sache mit dem Top-Up-Bachelor) im Einführungsrundschreiben zum 27. BAföGÄndG, Seite 3, „2. Änderungen in § 5 Absatz 2 und 5 BAföG …“.
c. Mindestdauer der Ausbildung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG)
Eine BAföG-Förderung im Ausland kommt nur in Betracht, wenn du mindestens sechs Monate oder ein Semester ins Ausland gehst. Statt des einen Semesters können es auch zwei Quarters oder ein Trimester sein, sofern die Dauer der Vorlesungszeit der eines Semesters entspricht (VwV 5.2.9a). Innerhalb der EU ist auch eine kürzere Dauer möglich – steht inzwischen so in BAföG § 5 Absatz 2 Satz 3 und geht auf das Urteil BVerwG 5 C 8.18 vom 17.07.2019 zurück.
Findet die Auslandsausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Eine Kooperationsvereinbarung wird nur dann anerkannt, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen wurde oder bereits seit mehreren Jahren praktiziert wird.
3. Antragstellung und zuständiges BAföG-Amt
Welches BAföG-Amt für die Auslandsförderung zuständig ist, richtet sich danach, in welchem Land das Auslandssemester bzw. -studium absolviert werden soll. Für viele beliebte Länder findest du oben im Kasten die individuellen Artikel, die auch das zuständige Amt enthalten. Für alle anderen schaut in die Übersicht Ämter für Auslands-BAföG.
Beim zuständigen Amt sollte möglichst sechs Monate vor Beginn der Auslandsausbildung der Antrag eingereicht werden. Diese Empfehlung wird vor allem daher gegeben, damit das Amt den Antrag rechtzeitig bearbeiten kann, so dass mit Beginn des Auslandsaufenthalts das BAföG ausgezahlt wird und du nicht noch darauf warten musst (oder gar im schlimmsten Fall erst Monate später erfährst, dass der Antrag abgelehnt wird). Prinzipiell verschenkst du aber keinen Anspruch, solange der Antrag spätestens im ersten Monat des Auslandsaufenthalts beim Auslands-BAföG-Amt eingeht.
Es ist auch keineswegs so, dass die Bearbeitung deines Antrages auf Auslands-BAföG wirklich immer 6 Monate dauert. Es kann durchaus schneller gehen. Hast du im Inland – warum auch immer – ein sehr langsames Amt, mag es beim Auslands-BAföG vielleicht auch unerwartet schnell gehen, sofern du den Antrag vollständig einreichst. Eine Voraussage ist aber kaum allgemein möglich. Daher: Früheres Einreichen ist immer besser.
Bei Unsicherheiten: Vorabentscheid für Auslands-BAföG sinnvoll
Du kannst zunächst einen Antrag auf Vorabentscheid stellen, um Gewissheit zu haben, ob du überhaupt einen Förderungsanspruch für einen BAföG-geförderten Auslandsaufenthalt hast. Bedenke aber: über die Höhe wird beim Vorabentscheid nicht entschieden. Bei entsprechendem Elterneinkommen, eigenem Einkommen oder zu hohem eigenen Vermögen kann auch bei positivem Vorabentscheid am Ende kein BAföG herauskommen. Für eine Abschätzung der BAföG-Höhe kannst du unseren BAföG-Rechner nutzen.
Willst du einen Vorabentscheid beantragen, solltest du im Normalfall folgende Unterlagen einreichen:
schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage zu Formblatt 1)
letzter BAföG-Bescheid (nur wenn es schon einen gab) in Kopie
Und sonst noch …
Weitere Unterlagen (neben denen, die du für den optionalen Vorabentscheid brauchst) kommen hinzu, wenn du dann tatsächlich Auslands-BAföG beantragst. Bis zum Beginn der Auslandsausbildung ist auch eine Immatrikulationsbescheinigung (mit den Inhalten, die das Formblatt 2 abfragt) oder zumindest eine konkrete Ausbildungsplatzzusage vorzulegen.
Wird die Immatrikulationsbescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsausbildung vorgelegt, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden! (VwV 5.2.8)
Einzelheiten zum Auslands-BAföG für das betreffende Land erfragst du am besten beim jeweils zuständigen BAföG-Amt. Einige Hinweise gibt es auch in unseren länderspezifischen Artikeln.
4. Rückzahlung des Auslands-BAföG
Das Auslands-BAföG muss genau so wie BAföG für ein Studium im Inland zu 50% zurückgezahlt werden. Einzige Ausnahme: Hast du einen Zuschuss für Studiengebühren erhalten, so ist dieser geschenkt. Er erhöht deine BAföG-Schulden also nicht.
Wer nur durch den Studiengebühren-Zuschuss überhaupt BAföG erhält, hat Glück: Sie oder er muss dann gar nichts zurückzahlen, da freundlicherweise zunächst der Zuschuss angerechnet wird und der ist eben frei.
Das folgende Beispiel zeigt konkret, warum sich ein Antrag selbst dann lohnen kann, wenn im Inland BAföG-Förderung deutlich verfehlt wird.
Beispiel: Miriam beantragt BAföG für ein 10 Monate Auslandsstudium in den USA ab März 2025. Im Inland bekommt sie kein BAföG, da die Eltern aus BAföG-Sicht mehr verdienen, als dass BAföG herauskommen würde (1.100 € anrechenbares Elterneinkommen). Sie muss für das Auslandsstudium 5.600 € Studiengebühren zahlen und kann von diesen auch nicht befreit werden. Das BAföG-Amt gewährt ihr Förderung.
Ihr Bedarf liegt dann bei monatlich 1.674 € (855 € Grundbedarf+Wohnpauschale + 100 € monatlicher Anteil Fahrtkostenpauschale + 102 € für Auslandskrankenversicherung + 560 € monatlicher Anteil für die Studiengebühren + 57 € Länderzuschlag*). Sie würde 574 € Förderung erhalten. Da die 560 € für die Studiengebühren geschenkt sind und als erstes von der Fördersumme abgezogen werden, wäre im Beispiel die Förderung fast vollständig ein Zuschuss, nur von den darüberhinaus gehenden 14 € müsste sie später die Hälfte zurückzahlen (Natürlich muss sie das Auslandsstudium aber tatsächlich antreten und durchziehen ;-)
Würde dagegen kein Elterneinkommen angerechnet (weil dieses entsprechend niedrig ist bzw. durch Freibeträge bspw. wegen Geschwister nichts zur Anrechnung kommt), wären im Beispiel nach Abzug des Zuschusses für die Studiengebühren noch 1.114 € BAföG übrig, wovon die Hälfte Zuschuss, die andere Staatsdarlehen wäre. Im Ergebnis würden sich die BAföG-Schulden während des Auslandsstudiums um 557 € pro Monat erhöhen.
* Der Länderzuschlag ändert sich abhängig vom Beginn des Auslandsaufenthalts. Wir haben den Zuschlag angegeben, der bei Auslandsaufenthalten ab Januar 2025 gewährt wird. Bei einem Auslandsaufenthalt ab Juli 2025 kann es schon wieder anders aussehen.
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