Warten aufs GeldWann ist BAföG-Zahltag?
Zunächst ein Wort zur Beruhigung. Das Geld kommt – ganz bestimmt. Am Ende hat wohl noch jeder Anspruchsberechtigte die ihm zustehende Leistung erhalten. Allerdings muss man bisweilen durchaus Geduld beweisen, bis das Konto Entwarnung gibt.
Nicht Behördenwillkür oder böswillige Sachbearbeiter sind der Grund fürs lange Warten, sondern gesetzliche Vorgaben sowie bestimmte Verwaltungsvorschriften von Ministerien und BAföG-Ämtern. Letztere sind jedoch nicht bundesweit einheitlich geregelt, vor allem beim Auszahlungssystem gibt es Unterschiede. Jedes der 16 Bundesländer hat seine jeweils eigenen Modalitäten, was bei einem grenzüberschreitenden Hochschulwechsel mitunter für Verwirrung und Ärger sorgen kann.
1. Kurz + knapp
Das BAföG sollte so ausgezahlt werden, dass es spätestens am letzten Tag des Vormonats auf deinem Konto eingeht. Im Gesetzestext steht das die BAföG-Zahlungen „unbar monatlich im Voraus zu zahlen“ sind.
Vom Antrag bis zur Bewilligung und der ersten Zahlung können leider einige Wochen vergehen. Insbesondere Härtefallanträge und Sonderfälle brauchen Zeit, um geprüft zu werden. Wenn du kannst, solltest du deshalb schnellstmöglich mit dem Antrag loslegen. Das geht ab dem Tag, an dem du dich an der Hochschule deiner Wahl einschreiben kannst.
Leider nein, in der Regel erfolgt auch KEINE Erinnerung. BAföG wird für einen Zeitraum von einem Jahr bewilligt (von Oktober bis zum September des Folgejahres). Du musst also immer wieder erneut einen Antrag stellen und deine BAföG-Förderung erneuern. Den sogenannten Weiterförderungsantrag solltest du zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen, um nahtlos weiter gefördert zu werden.
2. Wann kommt das BAföG-Geld normalerweise?
Das BAföG soll so ausgezahlt werden, dass es spätestens am letzten Tag des Vormonats auf dem Konto eingeht.
Im Gesetz steht zum Auszahlungstermin folgendes: Gemäß Paragraph 51 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-Gesetz) ist der Förderungsbetrag „unbar monatlich im Voraus zu zahlen“. In der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV) heißt es dazu präzisierend, „die Zahlung ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Betrag dem Auszubildenden jeweils am letzten Tag des Vormonats zur Verfügung steht“. Damit wird gewährleistet, dass die Betroffenen die üblicherweise zum Monatsanfang erfolgenden Zahlungen für Miete, Strom, Telefon oder Versicherungen leisten können, ohne ihr Konto überziehen zu müssen.
Wie Studis Online 2017 mittels Anfrage bei insgesamt 16 Studentenwerken (jeweils einem pro Bundesland) in Erfahrung brachte (und 2018 stichprobenartig aktualisierte), halten sich sämtliche Länder an den Wortlaut der Vorschrift. Damit ist überall sichergestellt ist, dass der jeweils zustehende Betrag zum ersten des Monats verfügbar ist.
Auch ist allerorten ausgeschlossen, dass die Abbuchung durch ein mögliches Wochenende am Monatsausgang blockiert wird. Bekanntlich werden Bankgeschäfte an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht abgewickelt. Alles, was bis Freitag Nachmittag unerledigt ist, muss bis Montag früh auf Vollzug warten.
Die Zahlabläufe durch die Landeskassen sind aber nicht stur auf einen Tag (etwa den zweitletzten eines Monats) datiert. Vielmehr werden diese flexibel terminiert, je nach dem, auf welchen Tag das Monatsende fällt. Obwohl kürzer als alle anderen Monate, kommen BAföG-Bezieher also auch im Februar nicht zu kurz.
Gegenüber Studis Online bestätigte dies auch Bernhard Börsel, Referatsleiter Studienfinanzierung beim Deutschen Studentenwerk (DSW): „Hat ein Land nur einen Zahlungslauf, dürfte das auf jeden Fall ein Termin in den 20ern eines Monats sein, sicher nicht an einem Wochenende.“
Aus Hamburg erfuhr Studis Online beispielsweise im August 2018, dass in der Regel um den 23. die Zahlungen angewiesen werden. Was aber auch heißt, dass bis dahin der Bescheid fertig sein muss – sonst gibt es erst einen Monat später das erste Geld (Hamburg hat nur einen Zahllauf, vgl. weiter unten).
3. Besonderheiten beim BAföG-Erstantrag
Wer seine erste BAföG-Auszahlung erhalten hat, ist zunächst einmal auf der sicheren Seite. Solange der Bewilligungszeitraum läuft, besteht Verlass, dass das Geld auch weiterhin regelmäßig und rechtzeitig überwiesen wird. Anders sieht es aus, wenn man am Anfang seines Studiums steht und per Erstantrag um Ausbildungsförderung nachsucht.
Oft können Wochen, mitunter sogar Monate ins Land gehen, bis der erlösende Bescheid ins Haus flattert. Zwar bekommt man die vom Zeitpunkt der Antragsstellung zustehenden Leistungen nachträglich, zumeist auf einem Schlag, ausbezahlt. Nur was hilft das, wenn es finanziell eng wird und etwa der Vermieter jetzt und nicht „irgendwann“ sein Geld sehen will.
Für Härtefälle hat der Gesetzgeber nur mit Abstrichen vorgebaut. Nach Paragraph 51 Absatz 2 BAföG-Gesetz wird für den Fall, dass über den Antrag voraussehbar nicht binnen sechs Kalenderwochen zu entscheiden und „Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, (…) für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des (…) voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet“ (näheres dazu auch in unserem Artikel Vorschuss beim BAföG).
Doch auch für diese Feststellung brauchen BAföG-Ämter bisweilen Wochen, was für nicht wenige bedeutet: Laufendes Studium, laufende Kosten, aber Stillstand beim BAföG. Wer kann, sollte deshalb schnellstmöglich mit dem Antrag loslegen. Das geht ab dem Tag, an dem man sich an der Hochschule der Wahl einschreiben kann.
Aber selbst wenn der Bescheid endlich da ist, ist nicht gleich alles gut. Denn zwischen Bewilligung und Buchung klafft gleich das nächste Loch. Ganz dumm gelaufen: Der BAföG-Bescheid ergeht beispielsweise zum 1. Oktober, bis aber die zuständige Landeskasse den Betrag – für Oktober sowie mögliche Nachzahlungen – überweist, vergeht noch einmal fast ein ganzer Monat – bis zum nächsten turnusmäßigen Zahlungslauf kurz vor Novemberbeginn.
Das ist bitter, aber nicht die Schuld der BAföG-Ämter, wie DSW-Funktionär Börsel klarstellte. „Die Zahl der Zahlungsläufe bestimmt das jeweilige Landesfinanzministerium.“ Was für Betroffene ein Ärgernis ist, macht für den Kassenwart durchaus Sinn. „Bei weniger Auszahlungsterminen liegt das Geld länger bei der Landeskasse – und trägt dort Zinsen, früher jedenfalls“, gab Börsel zu bedenken.
Aber mancherorts zeigt sich Besserung, sei es, weil Geld heute kaum mehr Zinsen abwirft, oder es die Politik vielleicht einfach mal nur gut meint mit Schülern und Studierenden. Eine Reihe von Bundesländern hat inzwischen einen zweiten Zahlungslauf eingeführt, bei dem die wegen ungünstig datierter Bescheide und/oder mit ihren Nachzahlungsansprüchen zu Monatsanfang Zukurzgekommenen zeitnäher als bisher versorgt werden. Der Termin ist dabei stets auf die Monatsmitte gelegt, so dass Betroffene nach „fertigem“ Bescheid nur mehr höchstens zwei Wochen auf ihre Leistungen warten müssen.
Länder mit zweitem Zahlungstermin in der Monatsmitte
Berlin
Bayern
Baden-Württemberg
Brandenburg
Bremen
Hessen
Nordrhein-Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Quelle: Eigene Recherche 2018, ergänzt um Meldungen einzelner Studis. Zuletzt Bremen am 14.11.22., Niedersachsen am 16.11.23.
Hat inzwischen noch ein Bundesland einen zweiten Zahlungslauf eingerichtet? Informiert uns gern per Mailformular, damit wir die Liste aktualisieren können.
So schön die Entwicklung im Einzelnen ist, halten umgekehrt immer noch einige Bundesländer am alten System fest. Dabei hätte die Zeitenwende längst überall vollzogen sein sollen. Schon 2010 hatten Bundesregierung und Bundesländer das Ziel vereinbart, „mindestens zwei Zahlläufe pro Monat“ zu schaffen. Das damals verabschiedete Papier war überschrieben mit: „Einfacher zum Studierenden-BAföG.“ Auch viele Jahre später zeigt sich: „Einfach“ ist manchmal eine ziemlich schwere Geburt.
4. Tücken beim Weiterförderungsantrag
Einmal BAföG, immer BAföG? So leicht ist es leider nicht, auch wenn viele das glauben. Tatsächlich muss der in der Regel einjährige Bewilligungszeitraum (von Oktober bis zum September des Folgejahres) immer wieder aufs Neue per Weiterförderungsantrag verlängert werden.
Das Ende der Laufzeit ist im BAföG-Bescheid angegeben. Wird der Folgeantrag rechtzeitig (d.h. zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums!) „weitestgehend vollständig“ eingereicht und gibt es für das BAföG-Amt keinen Anlass zur Annahme, dass die Höhe der künftigen Zuwendungen deutlich von den bisherigen abweicht, laufen die Zahlungen nahtlos weiter. Weil aber schon kleine Änderungen in der familiären und finanziellen Situation des Antragsstellers spürbare Auswirkungen haben können, drohen „Förderlücken“, etwa für den Fall nachzureichender Unterlagen.
„Alle Verzögerungen gehen zu Lasten der Bearbeitungsdauer, Bescheidung, Auszahlung“, meinte dazu DSW-Vertreter Börsel. „Um es klar zu sagen: Wenn im BAföG-Amt am 30. September ein Weiterförderungsantrag eingeht, kann nicht erwartet werden, dass zum 1. Oktober die Förderung auf dem Konto ist.“
Wer zu spät dran ist, beim Folgeantrag schludert oder diesen gleich ganz verschläft, wird mitunter doppelt bestraft: Für die Antragsbearbeitung gehen mitunter wieder etliche Wochen drauf. Kommt dann noch Pech dazu und der Bescheid ergeht zu einem ungünstigen Zeitpunkt zu Monatsanfang, kann sich die Hängepartei – zumindest in Bundesländern mit bloß einem Zahlungslauf – um bis zu vier weitere Wochen hinziehen (vgl. Besonderheiten beim Erstantrag).
All das muss nicht sein. Es erspart eine Menge Stress, wenn man den Folgeantrag frühzeitig und mit der erforderlichen Sorgfalt angeht. Eine Förderung aus einem Guss, also ohne Zwangspause, ist laut DSW all denen sicher, die „noch während des laufenden vorhergehenden Sommersemesters“ aktiv werden, „je eher, desto besser“.
Danach wird die Sache zur Zitterpartie, da im August und September in großer Zahl Studienneulinge geballt ihren BAföG-Antrag stellen. „Dann ist im BAföG-Amt Land unter“, warnte Börsel. Seine Empfehlung: „Um dies zu umgehen, vor den Erstis die Weiterförderung klarmachen!“ Ganz aufgeschmissen sind indes auch die Vergesslichen nicht. „Die Studentenwerke erinnern die Betroffenen per Postkarte oder Mail an einen rechtzeitigen Weiterförderungsantrag.“ (Vermutlich aber doch nicht überall – und wer umgezogen ist und das Amt nicht daran erinnert hat, kann auch nichts erwarten …) (rw)
Weiteres zum Thema