Ergänzung zum Schüler-BAföGBrandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
Wer bekommt überhaupt etwas und wieviel?
Das Gesetz ist zwar recht kurz, in der Ausführung aber trotzdem kompliziert, weil es auf das „normale“ BAföG Bezug nehmen muss. Grundsätzlich wird geprüft, ob nicht doch „normales“ Schüler-BAföG möglich wäre. Denn das Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz kommt erst dann zum Zuge, wenn dies eben nicht der Fall ist. Grundvoraussetzung ist ansonsten, dass die Schülerin / der Schüler ihren ständigen Wohnsitz in Brandenburg haben.
125 Euro/Monat bekommt in jedem Fall ...
... wer mind. eine der folgenden Sozialleistungen erhält (und die im Fließtext genannten weiteren Bedingungen erfüllt):
Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
Wohngeld gemäß dem Wohngeldgesetz
Leistungen gemäß § 2 oder § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitte 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Entsprechendes gilt auch für Personen, „die ausschließlich Leistungen für die in § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6a Absatz 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Bedarfe erhalten.“
Das Gesetz gilt für alle SchülerInnen, die in die gymnasiale Oberstufe eintreten oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform beginnen.
Für all diejenigen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten (siehe Kasten) ist es einfach: Sie bekommen die Förderung direkt.
Das Gesetz sagt aber auch, dass alle, die von der Rechnung her BAföG bekommen könnten und es nur deswegen nicht erhalten, weil vom Elternhaus eine entsprechende Schule erreichbar ist und sie weder verheiratet sind noch ein Kind haben (vgl. § 2 Absatz 1a BAföG), ebenfalls gefördert werden sollen. Das betrifft bspw. alle, die bei den Eltern wohnen und ein Gymnasium oder eine Schule mit Ziel Abitur oder mind. Fachabitur besuchen. Bei all diesen muss also laut BAföG-Gesetz berechnet werden und dabei mind. ein Cent oder mehr herauskommen. Auch sie sind dann förderberechtigt.
Seit August 2018 erhalten alle Förderberechtigten grundsätzlich 125 Euro im Monat.
Weitere Infos
- Informationen des Landes Brandenburg zum Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz (PDF)
- Aktuelle Gesetzesfassung (via Brandenburgisches Vorschriftensystem [BRAVORS])
- Informationen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) Brandenburg
Einige Hintergründe zur Einführung der Brandenburgischen Ausbildungsförderung
Obwohl unbestreitbar ist, dass die Bildungswege auch von den sozialen Verhältnissen abhängen, hatten sich alle Oppositionsparteien (CDU, FDP, Bündnis 90/Grüne) während des Gesetzgebungsprozesses 2010 vehement gegen das neue Gesetz ausgesprochen. Sie bezweifelten allesamt, dass über eine solche Förderung Bildungsbiographien beeinflusst werden könnten und fanden, das Geld wäre an anderer Stelle im Bildungsbereich sinnvoller einzusetzen.
Auch bei der Anhörung des Gesetzentwurfes im Landtag gab es viel Kritik, selbst von SchülerInnen-VertreterInnen und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften (GEW). Die GEW äußerte beispielsweise, dass die Entscheidung für den zukünftigen Bildungsweg viel früher, nämlich bereits in der sechsten Klasse (in Brandenburg gibt es eine sechsjährige Grundschule) fallen würden. Daher sollten lieber die Grundschulen besser ausgestattet werden.

Immerhin 125 Euro im Monat kann es für SchülerInnen von gymnasialen Oberstufen und Schulen mit Ziel Fachhochschulreife geben – sofern der ständige Wohnsitz der SchülerInnen Brandenburg ist
Die Erfahrungen mit dem Schüler-BAföG in den 1970ern zeigen allerdings, dass eine finanzielle Förderung durchaus dazu beitragen kann, dass mehr Menschen aus finanzschwachen Familien das Abitur erwerben und dann auch studieren. Andererseits ist Geld auch nicht alles und ob die gerade 125 Euro im Monat (deutlich weniger, als was – verglichen mit der damaligen Kaufkraft – in den 1970ern an Schüler-BAföG gewährt wurde), die beim Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz bestenfalls möglich sind, tatsächlich genug Anreiz sind, müsste genauer untersucht werden.
Evaluation 2013 blieb viele Antworten schuldig
Die 2013 veröffentlichte Evaluation der neuen Förderung wurde von der Landesregierung als Bestätigung der erhofften Wirkung präsentiert. Leider handelte es sich ausschließlich um eine Befragung der Geförderten – und dass diese mehr Geld gut finden, verwundert kaum. Regierungssprecher Thomas Braune gab im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Evaluation an, dass inzwischen „im Durchschnitt pro Landkreis eine zusätzliche Schulklasse das Abitur ablege“. Wobei auch hier unklar bleibt, ob das mit der Förderung wirklich in direktem Zusammenhang steht. Schön wäre es ja …
Ab August 2014: Keine Unterscheidung zwischen kleiner und großer Förderung mehr; ab August 2018: Erhöhung der Förderung auf 125 Euro
Die kleine Förderung kam zum Tragen, wenn nach der am BAföG angelehnten Rechnung mind ein Cent, höchstens jedoch 50 Euro herauskamen. Die kleine Förderung hatten aber nur sehr wenige erhalten, wahrscheinlich weil nur wenige einen Antrag stellten, bei denen die Förderhöhe tatsächlich berechnet werden musste und nicht auf Grund des Vorliegens bestimmter Sozialleistungen direkt Förderung möglich war.
Ab August 2018 wurde dann die Förderung erhöht – und zwar gleich auf 125 Euro.
Derzeit sind keine Änderungen in naher Zukunft abzusehen. (Stand: 01.07.2022)
Häufige Fragen
Das Brandenburgische Ausbildungsförderungsgesetz regelt zusätzlich zum Bundesausbildungsförderungsgesetz Sonderregeln zum BAföG-Bezug für SchülerInnen in Brandenburg. Dadurch können SchülerInnen in dem Bundesland, die nach dem deutschlandweiten Gesetz keinen Anspruch auf BAföG haben, unter Umständen doch welches beziehen – in Höhe von 125 €.
Berechtigt, BAföG nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz zu beziehen, sind SchülerInnen, die in die gymnasiale Oberstufe eintreten und bestimmte Sozialleistungen beziehen. Zudem sagt das Gesetz, dass alle, die von der Rechnung her „normales“ BAföG bekommen könnten und es nur deswegen nicht erhalten, weil vom Elternhaus eine entsprechende Schule erreichbar ist und sie weder verheiratet sind noch ein Kind haben, ebenfalls gefördert werden sollen.
Schon vor Einführung des Gesetzes ist es auf breite Kritik gestoßen. Neben den Oppositionsparteien (CDU, FDP, Bündnis 90/Grüne) sprachen sich auch SchülerInnen-VertreterInnen und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften (GEW) gegen das Gesetz aus. Der größte Kritikpunkt: von dem Geld profitieren zu wenige, es wäre besser in anderen Projekten im Bildungsbereich aufgehoben.