BAföG-DatenabgleichVermögenskontrolle durch Datenabgleich
Vorab: Ruhe bewahren!
Allen, die erstmalig mit diesem Thema konfrontiert sind und bei denen sich Panik breit zu machen droht, sei zunächst gesagt: Ruhig bleiben! Ihr seid nicht die ersten (und wohl auch nicht die letzten) BAföG-EmpfängerInnen, die damit zu tun haben. Das Leben geht trotzdem weiter. Durch besonnenes Verhalten lässt sich eher noch etwas retten, als wenn in Panik falsch gehandelt wird.
Auf Grund der Komplexität des Themas sind die Texte und sonstigen Materialien hierzu inzwischen auf mehrere Seiten verteilt worden. Bitte beachtet auch, dass alle Informationen hier zwar mit Mühe zusammengestellt wurden, eine Gewähr für ihre Richtigkeit aber nicht übernommen werden kann. Berichtigungen, Ergänzungen und Fragen dazu werden immer gerne entgegengenommen, am besten in unserem Forum.
Euer Vermögen ist nicht geheim ... – wie es zum Datenabgleich kommt und was geprüft wird
In Formblatt 1 des BAföG-Antrags findet ihr in Zeile 90 den fett gedruckten (!) Hinweis, dass eure Erklärungen zum Vermögen gegenenenfalls über einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden. In den Erläuterungen zum Formblatt wird er erneut aufgegriffen und sogar mit einem „Achtung!“ versehen. Es scheint also wirklich wichtig zu sein, was hier zu lesen ist. Erklärt wird es aber nicht weiter. Deshalb hier ausführlichere Erläuterungen dazu:
Der Gesetzgeber hat durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 zum 1. April 1999 das Bankgeheimnis eingeschränkt. Seitdem melden die Kreditinstitute dem Bundeszentralamt für Steuern (bis Ende 2005 war das Bundesamt für Finanzen zuständig) nicht nur – wie vorher auch schon – ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt wurden, sondern ganz konkret, wie hoch genau der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag war. Diese Meldung erfolgt jährlich spätestens zum 31. Mai für das jeweilige Vorjahr. Das allein wäre noch nicht weiter „schlimm“, wenn nicht auch die BAföG-Ämter Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln würden, nämlich persönliche Daten der BAföG-EmpfängerInnen (Name, Anschrift, Geb.datum, Förderungsnummer). Nach langem Streit, ob die Ämter das eigentlich dürfen, flächendeckend diese sog. Sozialdaten weitergeben, um den schwarzen Schafen auf die Schliche zu kommen, die im BAföG-Antrag falsche Angaben gemacht haben, gibt es für diese Datenübermittlung seit Dezember 2004 eine gesetzliche Grundlage, den § 41 Abs. 4 BAföG.
Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt nun einen Abgleich der Daten vor – prüft also, wie hoch die Freistellungsbeträge für Kapitalerträge tatsächlich waren, die BAföG-EmpfängerInnen gewährt wurden. Dabei kann auch das Jahr vor dem erstmaligen BAföG-Bezug überprüft werden – ggf. sogar auch noch Zeiten davor. Die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge übermittelt das Bundeszentralamt nach § 45 d Abs. 2 EStG an die zuständigen BAföG-Ämter. Diese schließen nun messerscharf von der Höhe des in Anspruch genommenen Freistellungsbetrages auf die Höhe eures Vermögens und wenn dabei was anderes herauskommt, als ihr in eurem BAföG-Antrag angegeben habt, müsst ihr damit rechnen, dass man euch Fragen stellt.
Man sollte sich allerdings nicht darauf verlassen, dass nur bei Zinsen und gestellten Freistellungsaufträgen etwas passiert. Mittels des Kontenabrufverfahrens können die BAföG-Ämter nämlich auch herausbekommen, wo ihr welche Konten besitzt. Kontostände oder Kontobewegungen werden über das Verfahren nicht ermittelt.
Weiter mit:
oder (für SpezialistInnen und sehr Interessierte)