BAföG-FAQAnrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners
1. Grundsätzliches
Hast du herausgefunden, wie viel BAföG du monatlich maximal erhalten könntest (vgl. Artikel zur Bedarfsermittlung), so ist dies leider nicht zwingend derselbe Betrag, den du dann auch tatsächlich vom BAföG-Amt ausgezahlt bekommst. Vielmehr muss noch geklärt werden, ob ggf. Einkommen auf den Bedarf angerechnet werden kann und muss.
Zunächst wird dein eigenes Einkommen berücksichtigt (556 Euro im Monat sind – ab WiSe 24/25 – bei abhängiger Beschäftigung anrechnungsfrei; ab 2025 dann in der Regel immer die Minijobgrenze). Bist du verheiratet oder lebst mit deiner Partnerin oder deinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen, so ist außerdem das Einkommen eben dieses Partners relevant (trotzdem kann auch das Einkommen deiner Eltern auch noch eine Rolle spielen). Da die Unterhaltspflicht des Ehegatten/Lebenspartners der Unterhaltspflicht deiner Eltern vorgeht, ist das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners vorrangig zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen spielt das Einkommen deiner Eltern keine Rolle. Mehr dazu kannst du im Artikel zur elternunabhängigen Förderung nachlesen.
Unabhängig vom Einkommen deines Ehegatten/Lebenspartners kannst du nur dann gefördert werden, wenn dein Aufenthaltsort unbekannt ist oder sie bzw. er rechtlich oder tatsächlich daran gehindert ist, dir Unterhalt zu leisten, vgl. VwV 11.2a.4. Beispiele für Hinderungsgründe findest du in VwV 11.2a.3.
Bei dir selbst ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, beim Ehegatten/Lebenspartner und deinen Eltern dagegen das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung.
Nachfolgend möchten wir dir die einzelnen Schritte der Anrechnung des Einkommens deines Ehegatten/Lebenspartners und deiner Eltern erläutern. Sie erfolgt jeweils in drei bzw. vier Schritten. Die Darstellung beschränkt sich darauf, das Grundprinzip der Einkommensanrechnung zu vermitteln. Zahlreiche Details, die im Einzelfall zu einer – möglicherweise erheblichen – Veränderung der Berechnung führen können, bleiben aus Gründen der Übersichtlichkeit unberücksichtigt.
Wer möglichst schnell konkrete Beträge in eigener Sache erfahren möchte, sollte unseren BAföG-Rechner nutzen.
Wenn im Folgenden von Ehegatte die Rede ist, so ist damit immer ebenso eine Ehegattin bzw. ein Lebenspartner / eine Lebenspartnerin (nach Lebenspartnerschaftsgesetz) gemeint.
2. Wie wird des monatliche Nettoeinkommen der Eltern oder des Ehegatten ermittelt?
Ausgangspunkt der Berechnung ist das monatliche Bruttoeinkommen. Dieses erhaltest du normalerweise ganz einfach, indem du das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Bruttoeinkommen durch zwölf Monate teilst. Von diesem Betrag werden im Falle der abhängigen Beschäftigung die Werbungskosten, die Beiträge zur Sozialversicherung (in Form der sog. Sozialpauschale) und die geleisteten Steuern abgezogen. Bitte beachte, dass das im Sinne des BAföG ermittelte Nettoeinkommen fast nie genau dem entspricht, was deine Eltern real als Nettoeinkommen bekommen haben.
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Im Einzelnen:
Werbungskosten
Sie betragen seit 2023 im Jahr mindestens 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro; bis 2021 1.000 Euro), im Monat also 102,50 Euro (2022: 100 Euro; bis 2021 ca. 83 Euro). Aber Achtung: Im Normalfall (außer es geht um einen Aktualisierungsantrag) wird ja das Einkommen der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr angesetzt – mit der entsprechenden Werbungskostenpauschale von damals! Hat das Finanzamt darüber hinaus Werbungskosten anerkannt, werden diese beim BAföG berücksichtigt. Gibt es zur Anerkennung von Werbungskosten keinen schriftlichen Beleg vom Finanzamt, muss die Person, die das Einkommen bezieht, die Höhe der Werbungskosten gegenüber dem BAföG-Amt glaubhaft macht, also nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten entstanden sind (VwV 21.1.16).Sozialpauschale
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden pauschal abgezogen, wobei hier die Pauschale abhängig vom Bewilligungszeitraum ist, nicht davon, wann das Einkommen erzielt wurde. Bei abhängig Beschäftigten handelt es sich um 22,3% (ab Wintersemester 2024/2025; bis SoSe 2024 21,6 %; bis SoSe 2022: 21,3 %) des um die Werbungskosten reduzierten Einkommens. Zugleich legt das BAföG einen Höchstbetrag für die Pauschale fest. Dieser liegt bei abhängig Beschäftigten bei jährlich 17.200 Euro (bis SoSe 2024 waren es 15.100 Euro, bis SoSe 2022 14.600 Euro), monatlich also bei 1.433 Euro.
Bei Selbständigen liegt der Prozentbetrag bei 38,8 % (jährlich höchstens 29.500 Euro; bis SoSe 2024 waren es 38% / 27.200 Euro), bei verbeamteten Beschäftigten und Rentner:innen bei 16,5% (jährlich höchstens 10.200 Euro; bis SoSe 2024 waren es 15,9 % / 9.000 €).Steuern
Abgezogen werden die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.Beiträge zur Riester-Rente
Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge entsprechend der Bescheinigung nach § 92 EStG, die jedes Jahr als Riester-Beleg fürs Finanzamt ins Haus flattert. Für Kalenderjahre bis 2017 werden pro Jahr maximal 1.946 Euro berücksichtigt, ab 2018 maximal 1.925 Euro. Relevant ist der Beleg aus dem vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Im Falle eines Aktualisierungsantrags ist der Beleg aus dem Kalenderjahr vor der Antragstellung vorzulegen (Vgl. VwV 21.1.33.). Nicht abzugsfähig sind Beiträge zur sog. Rürup-Rente.
Beispiel 1: Der Einkommensbezieher hat ein jährliches Bruttoeinkommen von 30.000 Euro aus abhängiger Beschäftigung im Jahr 2023 (das wäre bei Antragstellung 2025 relevant; sonst müssen in folgender Rechnung die Werbungskostenpauschale entsprechend reduziert werden – 1.200 €/Jahr für 2022) | ||
---|---|---|
Monatliches Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung |
30.000 € / 12 Monate |
2.500 € / pro Monat |
abzgl. Werbungskosten (mind. 1.230 €/Jahr) |
1.230 € / 12 Monate |
- 102,50 € |
Zwischensumme | 2.397,50 € | |
abzgl. Sozialpauschale (22,3 %) | 2.397,50 € x 0,223 | - 534,64 € |
abzgl. Steuern | (hier: geschätzt) | - 250 € |
Monatliches relevantes Einkommen | 1.612,86 € |
Ist der Einkommensbezieher ausschließlich selbstständig tätig, so ändert sich an der Berechnung Folgendes:
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Von den monatlichen Einnahmen werden zunächst die Betriebsausgaben abgezogen. Werbungskosten gibt es bei selbstständiger Tätigkeit dagegen nicht. Und die Sozialpauschale liegt mit 38,8 % (bis Sommersemester 2024: 38 %) und maximal 2.458,33 Euro monatlich (bis Sommersemester 2022: 2.266,66 Euro) deutlich höher als bei abhängig Beschäftigten. Das Beispiel verändert sich demnach bei selbstständiger Tätigkeit wie folgt:
Beispiel 2: Der Einkommensbezieher hat ein jährliches Bruttoeinkommen von 30.000 Euro aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Gewerbe | ||
---|---|---|
Monatliche Einnahmen aus Selbstständigkeit/Gewerbe | 30.000 € / 12 Monate |
2.500 € / pro Monat |
abzgl. monatliche Betriebsausgaben | Beispiel | - 250 € |
Zwischensumme | 2.250 € | |
abzgl. Sozialpauschale (38,8 %) | 2.250 € x 0,38 | - 873 € |
abzgl. Steuern | (hier: geschätzt) | - 150 € |
Monatliches relevantes Einkommen | 1.227 € |
Der Vollständigkeit halber auch hier nochmals der Hinweis: nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen und für Personen im Ruhestandsalter (vereinfacht also alle Beamtinnen und Beamten und Rentnerinnen und Rentner) wird nur eine Sozialpauschale von 16,5% gewährt (jährlicher Höchstbetrag 10.200 €; vor dem WiSe 24/25 waren es 15,9% / 9.000 €).
3. Welche Freibeträge werden berücksichtigt?
Natürlich sollen weder dein Ehegatte oder Lebenspartner noch deine Eltern ihr gesamtes monatliches Nettoeinkommen für deinen Unterhalt aufwenden müssen. Das BAföG sieht deshalb Freibeträge für jede:n Einkommensbezieher:in vor. Nur dann, wenn das Nettoeinkommen über dem jeweiligen Freibetrag liegt, kommt eine Anrechnung in Betracht.
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Die Freibeträge werden durch das Gesetz vorgegeben. Dabei wirken sich zwei Faktoren auf die Höhe des Betrags aus:
Bei deinen Eltern: Sind sie verheiratet und leben sie zusammen?
Ist dies der Fall, so erhalten sie einen gemeinsamen „großen“ Freibetrag auf ihr Einkommen. Sind sie dagegen nicht verheiratet, anderweitig verheiratet, leben sie dauerhaft getrennt, sind sie geschieden oder ist ein Elternteil verstorben, so wird bei jedem (bzw. dem hinterbliebenen) Elternteil ein gesonderter „kleiner“ Freibetrag berücksichtigt.
Ist der Einkommensbezieher einem Kind oder einem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig, der mit dir nicht in einer Eltern-Kind-Beziehung steht?
Für jeden Unterhaltsberechtigten wird der Freibetrag um einen zusätzlichen Betrag aufgestockt. Hat der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen, so mindert dies den Betrag (bei unterhaltsberechtigten Kindern ab WiSe 2024/25 nur noch, wenn diese bereits volljährig sind). Wie genau das bei (Halb-)Geschwistern funktioniert, steht im Detail im Artikel Wie Geschwister die BAföG-Förderung beeinflussen.
Außerdem wichtig: Unberücksichtigt bleiben Unterhaltsberechtigte, wenn sie eine Ausbildung machen, die – zumindest theoretisch – mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann (siehe dazu unten 4.). - Erfolgt die Einkommensanrechnung für beide Eltern getrennt und haben sie weitere gemeinsame Kinder, so wird bei jedem Elternteil der Freibetrag für die Kinder nur je zur Hälfte berücksichtigt. Habt ihr dagegen Halbgeschwister, so wird der Freibetrag für diese beim jeweiligen Elternteil in voller Höhe abgezogen. (Vgl. VwV 25.3.4.)
Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners | ||
---|---|---|
Die Freibeträge gelten jeweils für neue Bewilligungszeiträume ab August des jeweiligen Jahres, in jedem Fall aber ab Oktober. | ||
Freibetrag | 2022 | 2024 |
vom Einkommen miteinander verheirateter oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern | 2.415 € | 2.540 € |
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen / vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Auszubildenden | 1.605 € | 1.690 € |
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers | 805 € | 850 € |
Für jedes weitere Kind des Einkommensbeziehers | 730 € | 770 € |
In Ausnahmefällen kann auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden, wenn der oder die Einkommensbezieher z. B. durch Aufwendungen für behinderte Personen, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind, außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben. Der Antrag muss vor dem Ende deines Bewilligungszeitraums gestellt werden.
4. Weiteres anrechnungsfreies Einkommen
Hast du das monatliche Nettoeinkommen deiner Eltern und/oder deines Ehegatten/Lebenspartners ermittelt und davon die oben genannten Freibeträge abgezogen, so sind von dem verbleibenden Betrag mindestens weitere 50 % anrechnungsfrei. Hinzu kommen pro Kind des Einkommensbeziehers, für das ein zusätzlicher Freibetrag gewährt wird, weitere 5 %.
Zwei Beispiele zu den Freibeträgen und dem weiteren anrechnungsfreien Einkommen:
Beispiel 3: Der Vater des Auszubildenden hat ein monatliches, relevantes (Netto-)Einkommen von 2.500 Euro; er ist von der Mutter des Auszubildenden geschieden und hat mit einer anderen Frau zusammen ein 12-jähriges Kind. Der Vater ist nicht mit der anderen Frau verheiratet. | |
---|---|
Monatliches Nettoeinkommen | 2.500 € |
abzgl. Freibetrag für den Einkommensbezieher selbst | - 1.690 € |
abzgl. Freibetrag für das 12-jährige Halbgeschwisterkind | - 770 € |
Zwischensumme | 40 € |
Weiteres anrechnungsfreies Einkommen: 50 % der Zwischensumme (20 €) plus 5 % für das Kind (2 €) | - 22 € |
Anzurechnendes Einkommen des Vaters | 18 € |
Beispiel 4: Die Eltern des Auszubildenden sind verheiratet und leben zusammen. Ihr gemeinsames monatliches, relevantes (Netto-)Einkommen beläuft sich auf 3.500 Euro; der Auszubildende hat eine 12-jährige Schwester. | |
---|---|
Monatliches Nettoeinkommen | 3.500 € |
abzgl. Freibetrag für die Eltern zusammen | - 2.540 € |
abzgl. Freibetrag für die Schwester | - 770 € |
Zwischensumme | 190 € |
Weiteres anrechnungsfreies Einkommen: 50% der Zwischensumme (95 €) plus 5% für die Schwester (9,50 €) | - 104,50 € |
Anzurechnendes Einkommen der Eltern | 85,50 € |
5. Anteilige Anrechnung von Geschwistern
Machen deine Geschwister ebenfalls eine Ausbildung, die mit BAföG gefördert werden kann, so wird das anrechenbare Nettoeinkommen deiner Eltern je zu gleichen Teilen bei euch berücksichtigt. Verbleiben also z. B. 200 Euro als anrechenbares Einkommen und hast du einen ebenfalls studierenden Bruder, so werden von deinem und vom BAföG-Bedarf deines Bruders je 100 Euro abgezogen. Das gleiche gilt, wenn Geschwister Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen.
Für die anteilige Anrechnung genügt es, wenn deine Geschwister theoretisch BAföG oder BAB bekommen könnten. Die anteilige Anrechnung erfolgt also auch dann, wenn sie zwar eine BAföG-/BAB-förderungsfähige Ausbildung absolvieren, aber tatsächlich kein BAföG / BAB beziehen. Auch schadet es in der Regel nicht, wenn das Einkommen der Eltern bei ihnen keine Berücksichtigung findet, weil sie elternunabhängig gefördert werden. Nur in wenigen Fällen gilt etwas anderes. Im Einzelnen:
Eine anteilige Anrechnung des Einkommens findet u. a. auch in folgenden Fällen statt, was gut für dein BAföG ist:
Deine Geschwister werden nur deshalb nicht gefördert, weil sie ein zu hohes eigenes Einkommen haben.
Deine Geschwister werden nur deshalb nicht gefördert, weil sie zu spät die Fachrichtung gewechselt oder weil sie die Förderungshöchstdauer überschritten haben.
Deine Geschwister werden elternunabhängig gefördert, weil sie nach einer berufsqualifizierenden Ausbildung mindestens drei Jahre oder ohne Ausbildung fünf Jahre erwerbstätig waren, bevor sie die BAföG-förderungsfähige Ausbildung begonnen haben.
Deine Geschwister befinden sich im Urlaubssemester.
Deine Geschwister befinden sich im Zweitstudium.
Deine Geschwister promovieren und sind als Promotionsstudierende eingeschrieben.
In folgenden Fällen wird das Einkommen deiner Eltern nicht anteilig angerechnet, d.h. es gibt keinen Vorteil für dich:
Sie werden elternunabhängig gefördert, weil sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen.
Sie werden elternunabhängig gefördert, weil sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt waren.
Sie besuchen eine Universität der Bundeswehr oder eine Verwaltungsfachhochschule.
Sie bleiben nach Abschlussprüfung weiterhin im abgeschlossenen Studiengang immatrikuliert.
Die anteilige Anrechnung des Einkommens hat zur Folge, dass sich dein BAföG-Anspruch entsprechend erhöht, wenn deine Geschwister ebenfalls mit einem Studium oder einer anderen förderungsfähigen Ausbildung im o. g. Sinne beginnen und vorher gar nicht bei deinem BAföG berücksichtigt wurden (bspw. weil sie gearbeitet haben). Vorsicht: Wurden sie vorher als nicht-BAföG-berechtigte Unterhaltsberechtigte mit einem extra Freibetrag aufs Elterneinkommen berücksichtigt, kann dein BAföG auch sinken (in sehr seltenen Konstellationen kann es aber auch leicht steigen). In jedem Fall verringert sich dein BAföG, wenn die ganze Zeit berücksichtigte ältere Geschwister mit dem Studium fertig werden.
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