Was das BAföG-Amt wissen willBegründung eines Fachrichtungswechsels
Du möchtest das Studienfach oder sogar die Hochschule wechseln und musst dem BAföG-Amt eine Begründung liefern, damit du danach noch gefördert wirst. Wir geben dir Tipps, wie du die Begründung richtig formulierst und was du beachten musst.
1. Wann genau eine Begründung des Wechsels beim BAföG-Amt notwendig wird
Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bis zum Beginn des vierten Semesters (ab Wintersemester 2024/2025, davor bis zu Beginn des dritten Semesters), musst du keine Begründung vorlegen, aber natürlich den Wechsel dem Amt BAföG-Amt melden. (Bei der Bestimmung der Semesterzahl bleiben angerechnete Semester unberücksichtigt, vgl. dazu hier) Vielmehr wird bei einem Wechsel nach dieser kurzen Zeit vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Vermutung ist allerdings auch widerlegbar, du solltest also insbesondere ernsthaft studiert haben.
Wer zum zweiten Mal oder – ggf. nach Abzug der im neuen Studiengang angerechneten Semester (vgl. oben 4.) – nach Beginn des vierten Fachsemester wechselt (ab Wintersemester 2024/2025, davor schon ein Semester früher), muss auf jeden Fall eine Begründung vorlegen. Es reicht also nicht, dass du selbst zu dem Ergebnis gekommen bist, einen „legitimen“ Wechsel, z. B. wegen Neigungswandels, zu vollziehen, du musst dem BAföG-Amt schriftlich plausibel machen, dass du trotz des Wechsels weiterhin einen Anspruch auf Förderung hast.
Wenn du einen Wechsel nach Beginn des fünften Fachsemesters durchführst und du im neuen Studiengang in ein so niedriges Semester eingestuft wirst, dass mehr als vier Semester Verlust auftreten (siehe auch folgendes Beispiel), ist ein BAföG-unschädlicher Wechsel nur mit einem unabweisbarem Grund möglich. [So ab WiSe 2024/2025, davor war es entsprechend bei Wechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters und Verlust von mehr als drei Semester.] Um solche Gründe geht es hier auf der Seite nicht, bitte informiere dich im entsprechenden Abschnitt des Hauptartikels zum Thema Fachrichtungswechsel und BAföG.
Beispiel: Du wechselst nach Ende des 5. Fachsemesters, wirst im neuen Studiengang aber direkt ins zweite Fachsemester eingeordnet (das muss so dann auch auf deinen Unterlagen stehen!). Dann hast Du nur vier Semester „Verlust“ (fünf im alten studiert, da du aber im zweiten weiter machen kannst, hast du nur vier „verloren“). Müsstest du dagegen im neuen Studiengang im ersten Fachsemester beginnen, hättest Du fünf Semester „Verlust“, es wäre ein unabweisbarer Grund nötig.
2. Begründung des Fachrichtungswechsels mit Neigungswandel
Wenn es an das Formulieren der Begründung geht, solltest du für den (häufigsten) Fall des Neigungswandels folgende Punkte beachten.
Die Tatsachen, die dich zum Wechsel bewogen haben, können nur dann beachtlich sein, wenn sie dir vor Aufnahme der bisherigen Ausbildung nicht bekannt waren oder sie dir in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnten (VwV 7.3.16). Folglich muss in der Begründung zum Ausdruck kommen, dass du überzeugt gewesen bist, dass das ursprünglich gewählte tatsächlich das richtige Fach für dich ist, und zwar auch nach ausreichender Information über den Studiengang. Es wird erwartet, dass du vor der Entscheidung für ein Studium mal einen Blick in die Studienordnung des Faches wirfst und dementsprechend orientiert bist, was auf dich zukommt. Trotz aller Information und subjektiven Gewissheit, die richtige Entscheidung getroffen zu haben, kann sich aber dennoch während des Studiums ergeben, dass das Ganze wider Erwarten nicht deinen Neigungen und Interessen entspricht. Erkläre dem BAföG-Amt, wie das genau war bei dir – und zwar auch, wenn du glaubst, dass deine persönlichen Befindlichkeiten im Studium den Sachbearbeiter im Amt wahrscheinlich nicht interessieren werden. Sie interessieren ihn schon deshalb, weil ohne sie nicht über den Wechsel entschieden werden kann!
Um deinen Förderungsanspruch nicht zu verlieren, musst du den Wechsel unverzüglich nach der Erkenntnis, dass das Fach nicht das Richtige für dich ist, vollziehen! Üblicherweise zieht sich die Phase des Zweifelns ja eine Weile hin, was auch förderungstechnisch unproblematisch ist. Aber wenn die Entscheidung gegen das Fach gefallen ist, muss sofort gewechselt werden. Der Unterschied von Zweifeln und getroffener Entscheidung sollte auch dem BAföG-Amt gegenüber deutlich werden, damit keine Missverständnisse entstehen. Der Nachweis über die Teilnahme an Prüfungen etc. kann z. B. untermauern, dass du die Hoffnung noch nicht völlig aufgegeben hattest.
Das BAföG-Amt interessiert nicht, was an dem neuen Studiengang alles besser ist als an dem alten. Hierzu solltest du also möglichst keine Ausführungen machen bzw. in der gebotenen Kürze erwähnen, dass du dich nach reiflicher Überlegung nun das neue Fach ausgesucht hast. Das Amt will vielmehr wissen, wieso es dich bisher (und sei es nur theoretisch) gefördert hat, obwohl du das Studium nicht zu Ende bringen willst.
Du musst keine Romane schreiben, aber es reicht eben auch nicht zu sagen, dass du nunmehr andere Interessen entwickelt hast.
Das BAföG-Amt hat das Recht, dich im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachwechsels (egal zu welchem Zeitpunkt) um Vorlage von Leistungsnachweisen deines abgebrochenen Faches zu bitten. Je später der Fachrichtungswechsel stattfindet, desto wahrscheinlicher ist eine solche Überprüfung. Also am besten gleich mit der Begründung des Wechsels auch die nötigen Leistungsnachweise beim Amt einreichen.
3. Andere wichtige Gründe für einen Fachrichtungswechsel
Auch wenn der Neigungswandel der bei weitem häufigste wichtige Grund für einen Fachrichtungswechsel ist – es gibt auch noch weitere anerkannte. Diese können aber eher selten angeführt werden oder sind schwieriger zu begründen. Fast alle der beim Neigungswandel gegebenen Hinweise gelten auch bei den folgenden (bitte also wirklich auch lesen!), was zusätzlich gilt, erklären wir dir gleich.
Mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung
Grundsätzlich wird erwartet, dass du dich vor dem Studium ausreichend informiert hast, dass das Studium für dich passt. Insofern ist eine Begründung, die auf mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung abhebt, schwierig. Denn das hätte ja vielleicht schon früher auffallen sollen. Du müsstest also u.U. zusätzlich begründen, warum dies eben nicht der Fall war und sich die mangelnde Eignung erst während des Studiums herausstellte.
Bei weltanschaulich gebundenen Berufen: Wandel der Weltanschauung oder Konfession
Wer Theologie studiert und merkt, dass er zum Atheisten wird, darf das als Begründung verwenden. Auch hier gilt natürlich, dass man nicht schon vor dem Studium Zweifel gehabt haben sollte.
Unter bestimmten engen Voraussetzungen bei einem sog. Parkstudium
Willst du bspw. Medizin studieren will, kennst die Problematik mit den äußerst beschränkten Studienplätzen und anspruchsvollen Notengrenzen, um einen Platz zu erhalten. Derart wenige Plätze mit flächendeckendem Zulassungsbeschränkungen an staatlichen Hochschulen gibt es nur in wenigen anderen Fächern.
Bei all diesen darfst du tatsächlich ein andere Ausbildung (insbesondere Studium) mit BAföG-Förderung aufnehmen und kannst bei einem Wechsel ins eigentliche Traumfach weiter BAföG bekommen. Aber natürlich gibt es Einschränkungen: Da es sich „nur“ um einen wichtigen Grund handelt, gilt die BAföG-unschädliche Wechselmöglichkeit nur drei Halbjahre lang, spätestens danach muss der Wechsel erfolgen (oder es müssen ausreichend Semester aus dem „Parkstudium“ angerechnet werden können).
Weiterhin muss folgendes gelten (siehe BAföG-VwV 7.3.12):
Du musst tatsächlich immer das schließlich zu fördernde Studium angestrebt haben.
Dass du dieses nicht gleich das Wunschstudium begonnen hast, darf ausschließlich am Vergabeverfahren gelegen haben, über dass du zunächst nicht zum Zug kamst.
Du musst dich kontinuierlich um einen Platz im Wunschstudium beworben haben und diese Bewerbungsversuche nachweisen können.*
Du musst die zunächst begonnene Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium tatsächlich auch zu Ende gebracht haben wollen. „Dies ist nicht der Fall, wenn die bisherige Ausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium aufgenommen wurde.“ (Aktuell kennen wir für letzteren Satz keine reale Möglichkeit – aber er steht so in den VwV.
* Keine lückenlosen Bewerbungen sind in folgenden Situationen notwendig (was aber natürlich von dir belegt werden muss):
Wenn die Hochschule bzw. Zulassungsstelle (insbesondere also hochschulstart.de) bestätigt, dass eine Bewerbung zu diesem Zeitpunkt keinesfalls Erfolg haben konnte. Vorsicht: Bei Medizin ist es durch das Auswahlverfahren der Hochschulen sehr kompliziert zu sagen. Besser bewerben (selbst wenn man keine Chance sieht), als dann keine Bestätigung zu bekommen!
Während der Ableistung von Diensten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, freiwilligem Wehrdienst, FÖJ, FSJ und ähnlichem.
Wenn du die Bewerbung für den Wunschstudiengang aussetzen musstest, weil du sonst keine Zulassung zum ebenfalls zulassungsbeschränkten Alternativstudium bekommen hättest (bspw. Tiermedizin vs. Humanmedizin).
4. Noch ein paar Tipps zum weiteren Vorgehen
Unser Vorschlag: schreibe erst mal alleine eine Begründung und gehe damit zu einer unabhängigen Beratung, beispielsweise der Sozial-/BAföG-Beratung deines AStAs. Die können deine Begründung dann bei Bedarf noch korrigieren und dir Tipps geben. Falls es an deiner Hochschule so etwas nicht gibt, erkundige dich bei nahegelegenen größeren Hochschulen.
So gerüstet kannst du dann zum BAföG-Amt, wo du zunächst unverbindlich fragen kannst, ob die Begründung so okay ist. Da es aber – wie überall – auch unfreundliche Menschen gibt und formal gesehen das BAföG-Amt dir bei der Begründung nicht helfen darf, ist es besser, beim Gang zum BAföG-Amt schon eine möglichst gute und fehlerfreie (im Sinne des BAföGs!) Begründung in der Hand zu haben.
Zu empfehlen ist, sich die beim BAföG-Amt eingereichte Begründung für die eigenen Unterlagen zu kopieren (ohnehin solltest du alles kopieren, was du dort vorlegst).
Für dich ist das Schreiben einer Begründung für das BAföG-Amt vermutlich etwas vollkommen neues. Daher haben wir einige Beispiele gesammelt – sie beziehen sich ausschließlich auf den Grund „Neigungswandel“. Bitte denkt aber daran: Sie sind nicht zum Abschreiben gedacht, denn auch die BAföG-Ämter können hier mitlesen und werden wenig Lust haben, eine 1:1-Kopie durchgehen zu lassen. Sie sollen dir aber zeigen, wie eine Begründung grob aussehen kann.
5. Welches BAföG-Amt muss informiert werden?
Erstmaliger BAföG-Antrag für ein Studium oder nach Unterbrechung (zeitliche Pause) des Studium
Beantragst du mit dem Wechsel erstmals BAföG für ein Studium, stellst du einen vollständigen Antrag – deinen Erstantrag.
Hattest du schon mal BAföG beantragt, aber vor dem Wechsel das Studium unterbrochen, so musst du ebenfalls einen vollständigen Antrag stellen. Es ist zwar kein Erstantrag, dennoch musst du erneut deinen Lebenslauf beilegen.
In beiden bisherigen Fällen kommt dann die Begründung (so erforderlich, weil zweiter oder „später“ Wechsel) dazu.
Wechsel ohne Unterbrechung
Wechselst du mit dem Amt auch die Hochschule, dürfte für den neuen Studiengang ein anderes BAföG-Amt oder zumindest eine andere Sachbearbeiterin oder ein anderer Sachbearbeiter zuständig sein. Die Begründung ist nur für das künftig zuständige Amt von Interesse und daher auch nur an dieses zu senden.
Sollte noch keine Begründung notwendig sein, weil es dein erster Wechsel spätestens zu Beginn des dritten Fachsemesters ist, so reicht ein Brief mit dem Hinweis auf den Wechsel, Angabe des bisher zuständigen Amtes und wenn möglich gleich die Immatrikulationsbescheinigung mit dem Vermerk „[Bescheinigung] nach § 9 BAföG“.
Du solltest aber auch nicht vergessen, dein altes Amt über den Wechsel zu informieren. Eine Begründung ist dabei weder notwendig, noch erwünscht. Wichtig ist die Information des alten Amtes vor allem, wenn du den Wechsel zur Mitte des Bewilligungszeitraums durchführst. Das alte Amt muss ja seine Zahlungen einstellen und deine Akte dem neuen Amt weiterleiten, dass dann die Auszahlungen aufnehmen muss. Aber auch, wenn du den Wechsel erst zum Ablauf eines Bewilligungszeitraums durchführst, schadet eine kurze Information an das alte Amt nicht.
Sind alte Bescheide aus irgendwelchen Gründen noch vorläufig (das ist z.B. bei einem Aktualisierungsantrag zwangsläufig so), solltest du auch nicht vergessen, dem alten Amt deine neue Adresse mitzuteilen, falls der Wechsel mit einem Umzug einhergeht.