BAföG-FAQFörderung nach Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch
1. FAQ
Die Fachrichtung wechselst du wenn du einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebst. So die Definition im Gesetz. Auch wenn du zu dem Zeitpunkt kein BAföG beziehst, ist ein solcher Wechsel später für das BAföG relevant.
Kein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn...
du in einen Studiengang wechselst, der mit dem bisherigen in den ersten Semestern identisch ist (zwei Studiengänge beinhalten z. B. einige identische Module);
dir die zuständige Stelle eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass dir die im alten Studiengang verbrachten Semester voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden;
du zwischen FH und Uni wechselt, aber es ein Bachelorstudium in der gleichen Fachrichtung bleibt (VwV 7.3.3).
(Achtung: Verlängert sich durch den Wechsel dein Studium, ist das dann leider kein Grund, länger BAföG zu erhalten!)du bei einem Studiengang mit mehreren Fächern einen Wechsel im Rahmen der Nebenfächer vornimmst und sich dein Studium dadurch nicht verzögert;
du beim Lehramtsstudium ein Fach wechselst, hinzunimmst oder aufgibst, das für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlich ist.
Wenn du mit deinem Studiengang unglücklich bist und in einem anderen Studiengang (weiterhin) BAföG erhalten willst, musst du dich spätestens zum Anfang des 5. Fachsemesters (gilt ab WiSe 24/25, davor war es Anfang des 4. Fachsemester) für einen Fachrichtungswechsel entscheiden. Von diesem Grundsatz gibt es lediglich zwei Ausnahmen. Wenn allerdings Fachsemester während der Corona-Pandemie dabei waren, gibt es vielleicht auch noch Hoffnung.
Mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung,
Wandel der Weltanschauung oder Konfession (wenn von Bedeutung für den Studiengang/Beruf),
schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel,
unter bestimmten engen Voraussetzungen bei einem sog. Parkstudium.
Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein Beispiel hierfür wäre der Sportstudent, der nach einem Unfall im Rollstuhl sitzt.
2. Grundsätzliches
Schon seit der 26. BAföG-Novelle im Jahr 2019 zieht selbst ein zweiter Fachrichtungswechsel nicht mehr die Bankdarlehensförderung am Ende des Studiums nach sich. Solange es überhaupt noch BAföG gibt, gibt es die Förderung mind. als zinsfreies Staatsdarlehen, Zinsen fallen nicht an. Nach einem ersten genehmigten Wechsel ist die Förderungsart weiterhin Hälfte Zuschuss, Hälfte Staatsdarlehen.
Mit der 29. BAföG-Novelle, die zum Wintersemester 2024/2025 in Kraft treten wird, gibt es eine weitere Erleichterung. So ist künftig ein erster Wechsel bis Anfang des vierten Semesters in der Regel ohne Begründung möglich; mit Begründung (wichtiger Grund im Sinne des BAföG) sogar bis Anfang des fünften Semesters. Es bleibt allerdings dabei, dass ein Wechsel im Master nicht möglich ist (außer es wäre eine reine Schwerpunktverlagerung).
Trotzdem: jede längere BAföG-Förderung bedeutet, dass du potentiell weitere Schulden anhäufst (andererseits gibt es die Rückzahlungs-Obergrenze, wobei die Förderungsform reines Staatsdarlehen hier nicht reinzählt). Zweitens ist die Förderung nach einem Wechsel daran geknüpft, dass du einen gesetzlich anerkannter Grund für den Wechsel vorlegen kannst. (Wenn auch beim ersten Wechsel bis Anfang des vierten Semester gesetzlich vermutet wird, dass ein solcher Grund vorliegt und dir eine Begründung normalerweise erspart wird.)
Von daher gilt nach wie vor: Informiere dich über den Studiengang deiner Wahl so gut es eben geht, bevor du dich tatsächlich einschreibst. Besuche Schülerinformationstage und Vorlesungen, nutze Beratungsangebote und sprich mit anderen Studentinnen oder Studenten. Auch in unseren Foren kannst du Informationen und Meinungen zu vielen Fächern einholen. Natürlich kann am Ende trotzdem alles anders kommen als erwartet, aber viele Fehlentscheidungen bei der Studienwahl lassen sich tatsächlich auf diesem Wege vermeiden.
Wer ein Masterstudium aufnimmt, das auf einem Bachelorabschluss aufbaut, hat normalerweise nicht mehr die Möglichkeit, die Fachrichtung BAföG-unschädlich zu wechseln. Das liegt daran, dass beide Studiengänge beim BAföG in diesem Sinne als eine Ausbildung angesehen werden (in Bezug auf andere Details sind es doch wieder zwei Abschnitte). Der späteste Wechselzeitpunkt (zu Beginn des fünften Fachsemester) liegt daher im Bachelorstudiengang. Im Masterstudiengang ist ein Wechsel nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich.
3. Was ist ein Fachrichtungswechsel und was eine Schwerpunktverlagerung?
Die Fachrichtung wechselst du, wenn du einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebst. So die Definition im Gesetz. Konkret bedeutet dies z. B.
Wechsel von einem Uni-Studiengang in einen anderen Uni-Studiengang
Wechsel von einem FH-Studiengang in einen Uni-Studiengang oder umgekehrt, sofern es sich nicht um ein Bachelorstudium in der gleichen Fachrichtung handelt.
Wechsel von einem Lehramtsstudium (z. B. an Realschulen) in ein anderes Lehramtsstudium (z. B. an Gymnasien)
Wechsel eines Faches innerhalb eines Zwei-Fach-Bachelorstudiengangs oder im Lehramtsstudium (Näheres dazu findet ihr in VwV 7.3.5).
Für die Beurteilung, ob ein Wechsel vorliegt, ist es völlig unerheblich, ob du im alten Studiengang BAföG in Anspruch genommen hast oder nicht. Der ehrenwerte Verzicht auf BAföG-Leistungen in einem Studiengang, den du nur probehalber gewählt hast, schützt also nicht vor den Folgen eines Fachrichtungswechsels. Selbst das Argument, du hättest ja gar nicht wirklich studiert, sondern seist nur formal eingeschrieben gewesen, hilft nicht weiter.
Kein Fachrichtungswechsel liegt jedoch vor, wenn
du in einen Studiengang wechselst, der mit dem bisherigen in den ersten Semestern identisch ist (zwei Studiengänge beinhalten z. B. einige identische Module);
dir die zuständige Stelle eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass dir die im alten Studiengang verbrachten Semester voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden;
du zwischen FH und Uni wechselt, aber es ein Bachelorstudium in der gleichen Fachrichtung bleibt (VwV 7.3.3).
(Achtung: Verlängert sich durch den Wechsel dein Studium, ist das dann leider kein Grund, länger BAföG zu erhalten!)du bei einem Studiengang mit mehreren Fächern einen Wechsel im Rahmen der Nebenfächer vornimmst und sich dein Studium dadurch nicht verzögert;
du beim Lehramtsstudium ein Fach wechselst, hinzunimmst oder aufgibst, das für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlich ist.
In diesen Fällen handelt es sich um eine sog. Schwerpunktverlagerung. Sie steht einer Weiterförderung nicht entgegen, weil du deinen „Wechsel“ vollziehst, ohne dein Studium insgesamt zu verlängern. Dem Staat entstehen also keine Nachteile; er muss dich nicht länger fördern als ohne den Wechsel.
4. Wann liegt ein Studienabbruch vor?
Die Ausbildung bricht ab, wer den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. So hierfür die gesetzliche Definition. Danach ist entscheidend, dass du dich nicht nur endgültig von einem Fach verabschiedest, sondern auch von dem Ziel der Ausbildung (hier: eines Hochschulabschlusses). Wenn du also ein Studium anfängst und dann zu der Erkenntnis gelangst, dass du doch keinen Hochschulabschluss machen, sondern lieber einen Ausbildungsberuf erlernen willst, so brichst du das Studium ab. Behälst du dir dagegen vor, später an die Uni zurückzukehren, handelt es sich lediglich um eine Unterbrechung des Studiums (evtl. mit späterem Fachrichtungswechsel).
Sowohl die Unterbrechung des Studiums mit der späteren Entscheidung für ein anderes Studienfach als auch der Abbruch des Studiums mit späterem Neueinstieg in einem anderen Studienfach haben die gleichen Folgen für die Förderung wie der sofortige Wechsel in ein anderes Studienfach. Wozu dann die Unterscheidung? Nun – Bedeutung gewinnt das Ganze, wenn du z. B. nach dem „Ausflug“ an die Uni eine (duale) Berufsausbildung machst, danach im erlernten Beruf arbeitest und erst Jahre später an die Uni zurückkehrst. Dann wirst du daran interessiert sein, elternunabhängig gefördert zu werden. Dies funktioniert aber nur, wenn du das Studium abgebrochen, also endgültig ad acta gelegt hattest. Wenn du mehr dazu wissen möchtest, dann lies unter dem Stichwort „doppelter Perspektivwechsel“ weiter.
5. Wann muss ein Fachrichtungswechsel/Studienabbruch spätestens erfolgen?
Wenn du mit deinem Studiengang unglücklich bist und in einem anderen Studiengang (weiterhin) BAföG erhalten willst, musst du dich spätestens bis zu Beginn des 5. Fachsemesters für einen Fachrichtungswechsel entscheiden. (Bis Sommersemester 2024 musste es bis zu Beginn des 4. Fachsemesters sein.) Von diesem Grundsatz gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
Du wechselst aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung.
Du wechselst aus wichtigem Grund die Fachrichtung und wirst im neuen Studiengang aufgrund deiner Leistungen im alten Studiengang in ein höheres Fachsemester eingestuft. In diesem Fall werden die angerechneten Semester nicht mitgezählt (§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Auch hier darfst du aber nicht mehr als vier Semester (bis SoSe 24 drei) verlieren (vgl. folgendes Beispiel)
Beispiel zur zweiten Ausnahme:
Simone hat fünf Semester Jura studiert. Sie wechselt nach dem 5. Semester an eine Fachhochschule, wo sie den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht aufnimmt. Aufgrund ihrer Leistungen im Jurastudium wird sie im Bachelorstudium in das 2. Fachsemester eingestuft. Da zwei Semester angerechnet werden können, kann Simone weiterhin BAföG beziehen, denn zieht man von den fünf Fachsemestern ein Semester ab, wechselt Simone nach dem 4. Fachsemester den Studiengang. Voraussetzung für den Wechsel ist dann aber natürlich noch, dass Simone einen wichtigen Grund für den Wechsel vorbringen kann, den sie dem Amt schriftlich vorlegt.
Noch ein Hinweis zum Zeitpunkt des Wechsels: Ist dein Wunschstudiengang zulassungsbeschränkt und wirst du erst verspätet nach Beginn des 5. Fachsemesters für das laufende Semester zugelassen, so musst du keine Sorge habe, dass das BAföG-Amt seine Zahlungen wegen zu späten Wechsels einstellt. Der Wechsel gilt nach VwV 7.3.17 vielmehr als zu Beginn des Semesters vollzogen.
6. Fachrichtungswechsel aus sog. wichtigem Grund
Was verbirgt sich hinter dem „wichtigen Grund“? In VwV 7.3.7 heißt es, es dürfe dem Studierenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung der persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zuzumuten sein. Dies ist in folgenden Fällen gegeben:
Mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung
Bei weltanschaulich gebundenen Berufen: Wandel der Weltanschauung oder Konfession (evt. kann dies sogar ein unabweisbarer Grund sein)
Schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel (wohl der häufigste Fall)
Unter bestimmten engen Voraussetzungen bei einem sog. Parkstudium (mehr dazu in VwV 7.3.12 und 7.3.13)
Trifft einer dieser Gründe bei dir zu, musst du dich daran machen, dies dem BAföG-Amt zu erläutern. Lies mehr dazu im Artikel Begründung des Fachrichtungswechsels.
Keine wichtigen Gründe sind dagegen:
Die Verschlechterung der Berufsaussichten
Ein unzureichendes oder schlechtes Angebot im Studienfach an der Hochschule
Während des Masterstudiums ist ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nicht möglich (7.3.15a).
7. Fachrichtungswechsel aus sog. unabweisbarem Grund
Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt (VwV 7.3.16a).
In der Literatur werden hierfür oft die folgenden Beispiele als unstrittige Fälle eines unabweisbaren Grundes angegeben:
Der Sportstudent, der nach einem Unfall im Rollstuhl sitzt.
Die Chemiestudentin, die eine Allergie gegen Stoffe entwickelt, mit denen sie hantieren muss.
Die Musikstudentin, die während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen kann.
Die Voraussetzungen werden allgemein sehr eng ausgelegt. Frage dich also: Habe ich wirklich keine Wahl, das alte Studium fortzuführen? Studierst du bspw. Musik auf Lehramt, so würde die krankheitsbedingte Beeinträchtigung einer Hand wohl nicht ausreichen, da du vermutlich dennoch als Lehrer/in arbeiten könntest.
Über die genannten Fälle heraus gibt es noch weitere Konstellationen, die als unabweisbarer Grund anerkannt wurden. So kann bspw. ein Student, der während des Theologiestudiums zur Vorbereitung auf ein Pfarramt wegen fehlender Glaubensüberzeugung aus der Kirche austritt, für ein anderes Studium auf BAföG bauen.
Unter Umständen kann es aber zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommen, falls das BAföG-Amt das erst einmal nicht so sieht. Ein Beispiel, wo ein Verwaltungsgericht ebenfalls einen unabweisbaren Grund bejaht hatte, war eine Lehramsstudentin, die im fünften Semester nach Heirat ihrem Ehemann in ein anderes Bundesland gefolgt war. Dort konnte sie ihre Fächerkombination nicht fortführen (je nach Bundesland gibt es im Lehramtsstudium relevante Unterschiede) und musste ein Teilfach wechseln.
Bei einem Abbruch/Wechsel wegen Geldmangels liegt kein unabweisbarer Grund im Sinne des BAföG vor. Gleiches gilt für das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung. Auch Schicksalsschläge, die andere treffen und dich psychisch in Mitleidenschaft gezogen haben, zählen leider nicht (hier wäre stattdessen anzuraten, sich für ein Semester beurlauben zu lassen und in dieser Zeit Bürgergeld zu beantragen).
Der Wechsel aus unabweisbarem Grund zieht selbst dann keine finanziellen Folgen nach sich, wenn du bereits einen Wechsel aus wichtigem Grund vollzogen hast.
Der Wechsel ist auch nicht zeitlich beschränkt wie derjenige aus wichtigem Grund, der in der Regel spätestens nach drei Semestern erfolgen muss. Ein Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund ist daher auch während eines Masterstudiums möglich.
8. Die finanziellen Folgen des zweiten Wechsels
Entscheidest du dich für einen zweiten Wechsel und hast dafür „nur“ einen wichtigen Grund im Sinne des BAföG, wirst du im dritten Studiengang zwar bis zum Ende der Regelstudienzeit gefördert, es ändert sich aber am Ende des Studiums die Förderungsart. Die im zweiten Studiengang verbrauchten Semester (maximal vier) werden auf den dritten Studiengang angerechnet und mit einem zinslosen Staatsdarlehen ohne Zuschussanteil gefördert.
Solltest du ausschließlich BAföG in dieser Form bekommen haben, musst du schon drei Jahre nach Ende der Regelstudienzeit mit der Rückzahlung beginnen. Hast du auch „normales“ Studierenden-BAföG bekommen (halb Zuschuss, halb Staatsdarlehen), beginnt die Rückzahlung wie gewohnt erst nach fünf Jahren. Die Zuständigkeit ist seit 2019 einheitlich: Die Rückzahlung des Staatsdarlehens erfolgt ausschließlich an das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Für den Schuldenanteil des „reinen“ Staatsdarlehen greift der 77-Raten-Erlass (was aktuell höchstens 10.010 € Schulden bei „normalen“ BAföG-Schulden bedeutet) nicht. Möglich ist jedoch ein Rabatt bei frühzeitiger Rückzahlung (auch zusammen mit den weiteren „normalen“ Schulden).
Entsprechendes gilt für jeden weiteren Wechsel – doch je öfter desto schwieriger wird es, das noch anerkannt zu bekommen.
Bei Bachelorstudiengängen bezieht sich die Anrechnung der Semester allein auf den neuen Bachelorstudiengang. Wer noch einen Master anschließt und dort gefördert werden kann (mehr dazu im Artikel BAföG im Master), erhält wieder die „normale Förderung“, also 50% Zuschuss und 50% Staatsdarlehen.
Die Sache mit dem Staatsdarlehen gilt nur für den Wechsel aus wichtigem Grund. Erfolgt der Wechsel aus unabweisbarem Grund, ändert sich die Förderungsart nicht, es gibt weiter 50% Zuschuss, 50% Staatsdarlehen.
Wer BAföG ausschließlich als Darlehen bezieht, hat seit 2009 dem Grunde nach einen Anspruch auf Wohngeld (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 WoGG).