Ab Wintersemester 2024/2025Länger BAföG mit Flexibilitätssemester
1. Was ist das Flexibilitätssemester?
Die meisten Studierenden brauchen für den Abschluss des Studiums länger als die Regelstudienzeit und damit als die normale Förderdauer des BAföG. Zwar kann bei Vorliegen bestimmter Konstellationen und Vorlage entsprechender Nachweise die Förderdauer verlängert werden. Die Hürden dafür sind aber vielen – teilweise mit Recht – zu hoch und teilweise auch etwas realitätsfremd.
So ist mit dem am 13. Juni 2024 beschlossenen 29. BAföG-Änderungsgesetz ab Wintersemester 2024/2025 ein Flexibilitätssemester eingeführt worden. Die BAföG-Empfänger können insgesamt einmal in ihrem Studium auf Antrag, aber ohne jede weitere Begründung ein Semester über die normale Förderdauer hinaus BAföG erhalten.
Das Flexibilitätssemester wird es wirklich nur einmal pro BAföG-Empfänger:in geben. Wer es also am Ende des Bachelor nutzt, hat im Master keinen Anspruch mehr darauf. Erfahrungsgemäß dürfte es eher im Bachelor gebraucht werden.
2. Voraussetzungen
Ein Semester länger BAföG gibt es im Bachelor, Diplom oder Staatsexamen aber nur, wenn der Leistungsnachweis erfolgreich erbracht wurde. Man kann das Flexibilitätssemester nicht nutzen, um schon den Leistungsnachweis aufzuschieben.
Ganz allgemein gilt, dass es das Flexibilitätssemester nur direkt im Anschluss an die Förderungshöchstdauer gibt. Du kannst es also nicht „aufsparen“ und erst später nutzen. Ebenso müssen für dieses Semester alle „normalen“ Bedingungen erfüllt sein, um BAföG erhalten zu können.
Beispiel
Peter studiert im Bachelor Bioinformatik. Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. Das Flexibilitätssemester kann er ausschließlich für das siebte Semester in Anspruch nehmen.
3. Auswirkungen eines Flexibilitätssemester auf andere Verlängerung und auf Studienabschlusshilfe
Auch wer ein Flexibilitätssemester in Anspruch nimmt, kann zusätzlich noch die Studienabschlusshilfe vollständig in Anspruch nehmen.
Für eine Verlängerung der BAföG-Förderungsdauer mit Begründung gilt ebenfalls, dass sie durch das Flexibilitätssemester nicht beeinflusst wird. Es ist umgekehrt sogar so, dass ein anerkannter Verlängerungsgrund, der erst im Flexibilitätssemester eintritt, zu einer Verlängerung danach führt (die aber natürlich jeweils beantragt und begründet werden muss).
Das gerade Erläuterte wird so explizit in der Begründung des Gesetzesentwurfes erwähnt (Seite 31 der Drucksache 20/11313, „Zu Nummer 5“)
4. Förderungsart eines Flexibilitätssemester
Ein Flexibilitätssemester entspricht von der Förderungsart einem „normalen“ Fördersemester. D.h. 50% der Förderung sind ein Zuschuss (also nicht zurückzuzahlen), 50% ein zinsloses Darlehen. Der Darlehensanteil wird zu den anderen „normalen“ BAföG-Schulden addiert. Es gelten sowohl was die Schuldenobergrenze oder etwaige Rabatte bei Rückzahlung betrifft, die gewohnten Regeln.
5. Reicht das?
Ein Flexibilitätssemester ist natürlich besser als keines. Aber angesichts der realen Studienzeiten wären zwei – nach Wahl auch auf Bachelor+Master verteilbar – sicher besser. Vor allem würde den Ämtern so einige Arbeit (Prüfung von Anträgen auf Verlängerung aus anerkannten Gründen …) erspart.