Wie lange gibt es BAföG?BAföG-Förderungsdauer und wann die Förderungshöchstdauer überschritten werden darf
Kurz und knapp
Einfach gesagt: Bis zum Ende der Regelstudienzeit. Oder schon früher, sofern du bereits deinen Abschluss erreicht hast. Es gibt jedoch zahlreiche Details zu zwischenzeitlichem Auslandsstudium, Fachrichtungswechseln, zum Masterstudium, etc. Und ab Wintersemester 2024/2025 gibt es noch das Flexibilitätssemester, faktisch also ein Semester länger BAföG. Einfach auf Antrag, eine Begründung ist nicht erforderlich.
Beim Schüler-BAföG wirst du grundsätzlich für die Dauer der gesamten Ausbildung gefördert, vorausgesetzt du besuchst die Ausbildungsstätte tatsächlich regelmäßig. Du darfst keine erhöhten Fehlzeiten ohne ärztliches Attest haben. Eine Besonderheit gibt es beim hinsichtlich der Förderung in der unterrichtsfreien Zeit. Diese darf im Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreiten. Tut sie das, so wird die Förderungsdauer gekürzt.
Für die Semester während Corona gibt es spezielle Regeln zur Regelstudienzeit. Die Details unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, doch das Prinzip ist gleich: Studienhalbjahre während Corona sollen als sogenannte „Nullsemester“ gelten, die dir beim BAföG nicht auf deine Regelstudienzeit angerechnet werden. Dadurch kannst du länger BAföG beziehen als unter normalen Umständen.
1. Ab wann gibt es BAföG?
Gefördert werden kannst du ab dem Monat, in dem das Studium bzw. deine Ausbildung beginnt; frühestens jedoch vom Beginn des Monats, in dem du den Antrag gestellt hast. Rückwirkend gibt es kein Geld. Wenn also im Oktober dein Studium beginnt, musst du spätestens Ende Oktober den BAföG-Antrag abgeben, um keine möglichen Leistungen zu verschenken!
Die Bearbeitung der Anträge kann ein paar Wochen dauern. Da das BAföG-Amt insbesondere zu Beginn des Wintersemesters/Schuljahres reichlich zu tun hat, solltest du den Antrag schon sehr frühzeitig stellen. Am besten, sobald du deine Studienplatzzusage hast bzw. an einer Schule angenommen bist. Du kannst den Antrag durchaus schon vor Beginn der Ausbildung abgeben. Bevor du allerdings noch gar nicht die Zusage der Hochschule bzw. Schule hast, macht es keinen Sinn. Ohne diese Bestätigung wird der Antrag vermutlich erst einmal nicht bearbeitet werden. Aber es hindert dich niemand, den Antrag schon so weit wie möglich vorzubereiten, damit du ihn dann sofort einreichen kannst, wenn dir die Immatrikulationsbescheinigung bzw. Schulbescheinigung vorliegt.
Tipp für (künftige) Studenten: Aus VwV 15.1.1 ergibt sich, dass auch Vorkurse gefördert werden können, die vor dem Monat des regulären Vorlesungsbeginns durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass du bereits zu diesem Zeitpunkt immatrikuliert bist. Es muss sich um Vollzeit-Veranstaltungen handeln und die Veranstaltungen von Lehrkräften der Hochschule durchgeführt werden.
2. Wann endet das BAföG?
Einfach gesagt: Bei einem Studium mit dem Ende der Regelstudienzeit. Oder schon früher, sofern du bereits deinen Abschluss erreicht hast.
Ab Wintersemester 2024/2025 gibt es noch das Flexibilitätssemester. Einmal im gesamten Studium (auch bei Bachelor/Master nur insgesamt einmal) kann man auf Antrag ohne weitere Begründung ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden.
So oder so gibt es in Sachen Ende einige Details zu beachten – siehe den folgenden Abschnitt. Weiterlesen solltest du auch bei zwischenzeitlichem Auslandsstudium, wenn dein Studium den Erwerb von zusätzlichen Sprachkenntnissen erfordert hat und bei Fachrichtungswechsel oder (Übergang zum) Masterstudium.
Weitere Gründe für ein Ende (bzw. eine Unterbrechung) des BAföG-Bezugs sind das endgültige Nichtbestehen eines Moduls oder der Vor-/Zwischenprüfung, der Abbruch des Studiums, eine Beurlaubung, der Nichtbesuch der Ausbildungsstätte oder Nichtteilnahme an einem Praktikum und schließlich die Wiederholung des Abschlusses zur Notenverbesserung.
Wenn du Schüler-BAföG beziehst, brauchst du hier nicht weiter zu lesen, sondern kannst gleich zum passenden Abschnitt springen.
Besonderheiten zum Ende der BAföG Förderung im Detail
a. Regelstudienzeit und Bekanntgabe der Abschlussnote relevant
Die Förderungshöchstdauer richtet sich bei Studiengängen grundsätzlich nach der Regelstudienzeit, also der Zeit, in der nach der Studien- und Prüfungsordnung deines Studiengangs ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Das gilt auch bei Vollzeit-Fernstudiengängen an Hochschulen.
Umfasst von der Regelstudienzeit sind Zeiten einer in den Studiengang integrierten berufspraktischen Tätigkeit (z.B. Praxissemester) und Prüfungszeiten. Solltest du in deinen Ausbildungsvorschriften nichts zur Regelstudienzeit finden, so gelten für dich die Regelungen des § 15a Abs. 1 Satz 2 BAföG.
Da sich die Förderungshöchstdauer auf ein Vollzeitstudium bezieht, verlängert sie sich entsprechend, wenn du offiziell ein Teilzeitstudium absolviert hast. Aber Vorsicht: Ein offizielles Teilzeitstudium ist nicht förderungsfähig. Nur wenn du nach einigen Semestern Teilzeitstudium in ein Vollzeitstudium wechselst, wäre eine Förderung möglich. Natürlich nur, wenn auch alle anderen Voraussetzungen vorliegen – vor allem der Leistungsnachweis, der nach vier Vollzeit-Semestern vorzulegen ist. Bei Teilzeit-Semestern müsste die Studienzeit entsprechend in Vollzeit-Semester umgerechnet werden.
Entscheidend für die Förderungshöchstdauer ist ausschließlich die Anzahl der Fachsemester, die auf deinem Studierendenausweis oder deiner Immatrikulationsbescheinigungen ausgewiesen ist. Wie viele Semester du BAföG bezogen hast, spielt keine Rolle. Wenn du auf BAföG verzichtet hast oder die Antragstellung vergisst, wirst du später nicht länger gefördert als andere.
Auch wenn dir aus anderen Ausbildungen oder aus praktischer Tätigkeit Zeiten für den Studiengang anerkannt werden, wird dies auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Beträgt die Förderungshöchstdauer also z. B. 7 Semester, so heißt das nicht, dass du einen Anspruch hast, 7 Semester lang gefördert zu werden, sondern dass die Förderung nach dem 7. Fachsemester endet. Dies gilt auch, wenn du von vornherein ins 2. Semester eingestuft wurdest oder fünf Semester lang auf BAföG verzichtest.
Vorsicht: Wenn bereits vor Ende der Förderungshöchstdauer der Abschluss erworben wird, endet auch das BAföG.
Seit dem 01.08.2016 wird die Förderung immerhin erst mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem dir deine Abschlussnote bekannt gegeben wurde. Spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (§ 15b Abs. 3 BAföG, VwV 15b.3.1). Das gilt selbst dann, wenn dir das Ergebnis der Prüfung/Leistung erst später bekannt gegeben wird. Sollte die Wartezeit auf das Ergebnis länger als zwei Monate dauern und du auf Förderung angewiesen sein, müsstest du Bürgergeld beantragen.
Die möglichen zwei Monate BAföG-Förderung nach Ablegen des letzten Prüfungsteil bis zur Bekanntgabe der Note bedeuten nicht, dass die Förderungshöchstdauer verlängert würde. Wenn diese bspw. ein Monat nach dem letzten Prüfungsteil endet, so ist dann auch das normale BAföG zu Ende. Möglich wäre dann noch die Hilfe zum Studienabschluss – evt. auch nur für ein Monat. Was leider einen vollständig neuen Antrag erfordern dürfte. Oder es gibt tatsächlich anerkannte Gründe für eine Verlängerung.
Beispiel: Die Förderungshöchstdauer sei mit dem Ende des Sommersemesters, also am 30. September 2026 erreicht. Deine letzte Prüfung legst du am 10. August 2024 ab. Wird dir die Abschlussnote am 20. September 2026 bekanntgegeben, endet die Förderung am 30. September 2026. Wird dir die Abschlussnote erst am 15. November 2026 mitgeteilt, könntest du bis Ende September das normale BAföG erhalten; für den Oktober wäre dann mittels Flexibilitätssemester weiter BAföG möglich. Ist es der Master und du hast schon im Bachelor ein Flexibilitätssemester genutzt, so bliebe nur die Studienabschlusshilfe – oder du müsstest gute Gründe vorbringen für eine Verlängerung.
Bei anderen Ausbildungen endet die Förderung mit dem Ende des Monats, in dem du die Abschlussprüfung bestehst oder – wenn eine solche nicht vorgesehen ist – mit dem Ende des Monats der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Erhaltest du ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis, so ist dessen Datum entscheidend.
Falls du praktisch direkt im Anschluss an den Bachelor mit einem Masterstudium weitermachst, lese auch den Abschnitt Übergangszeit zwischen Bachelor und Master im Artikel BAföG bei Masterstudiengängen.
b. Besonderheit bei Fernunterricht
Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts ist die Förderung auf höchstens zwölf Monate beschränkt.
Diese Einschränkung gilt nicht beim Vollzeit-Fernstudium an einer Hochschule!
c. Verlängerung der Förderungshöchstdauer beim Erwerb von Sprachkenntnissen
Setzt dein Studiengang Sprachkenntnisse voraus und erwirbst du diese während des Besuchs der Hochschule, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Führt der Spracherwerb schon aufgrund deiner Ausbildungsbestimmungen zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit, gibt es keine zusätzlichen Semester (VwV 15a.3.1).
Zusätzliche Semester gibt es nur für Sprachen, die üblicherweise nicht Teil der Schulausbildung sind. Wenn du also z. B. deine Deutsch-, Englisch- oder Französischkenntnisse für das Studium auffrischen musst, wird das nicht länger gefördert. Gleiches gilt für Lateinkenntnisse.
d. Besonderheit bei einem Auslandsstudium
Hast du vorübergehend im Ausland studiert und war dieser Auslandsaufenthalt nicht in der Studienordnung vorgeschrieben, so wird die im Ausland verbrachte Zeit (maximal ein Jahr) bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer des Studiums im Inland nicht berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob du für den Auslandsaufenthalt BAföG bekommen hast oder nicht. Im Ergebnis hast du also die Möglichkeit, insgesamt ein Jahr länger gefördert zu werden, wenn du dich für ein Auslandsstudium entscheidet.
Es ist sogar möglich, von der auf diesem Wege erreichten Verschiebung des Endes der Förderungshöchstdauer auch im Ausland zu profitieren: Endet deine Förderungshöchstdauer nach dem 6. Fachsemester und gehst du im 6. Semester für ein Jahr ins Ausland, so kannst du auch im 7. Semester im Ausland gefördert werden. Mehr dazu hier.
e. Besonderheit bei einem Fachrichtungswechsel
Auch im Falle eines Fachrichtungswechsels wirst du länger gefördert. Der erste Wechsel aus wichtigem Grund hat seit Oktober 2010 keine Auswirkung mehr auf die Förderungsart. Für einen Wechsel aus unabweisbarem Grund galt dies auch vorher schon. Wechselst du jedoch ein zweites Mal aus wichtigem Grund die Fachrichtung, so werden die im alten Studiengang verbrachten Semester auf die Förderungshöchstdauer des neuen Studiengangs angerechnet.
Seit Wintersemester 2019/2020 werden die zusätzlichen Semester mit einem zinsfreien Staatsdarlehen gefördert. Das ist eine deutliche Verbesserung: Früher gab es in solchen Fällen nur noch ein verzinstes Bankdarlehen. In dem Bescheid über die Förderung nach einem Fachrichtungswechsel muss das neue Ende der Förderungshöchstdauer angegeben werden. Bei Bedarf lies zu Einzelheiten den Artikel BAföG bei Fachrichtungswechsel.
f. Besonderheit bei Masterstudiengängen und beim Übergang zwischen Bachelor und Master
Beim Übergang zwischen Bachelor und Master können sich Besonderheiten ergeben. Das gilt, wenn du dich bspw. schon in den Master einschreiben kannst, bevor du endgültig den Bachelor-Abschluss hast oder wenn zwischen Abschluss Bachelor und Master wenig Zeit liegt. Mehr dazu im Abschnitt Übergangszeit zwischen Bachelor und Master im Artikel BAföG bei Masterstudiengängen.
Bei einem Masterstudiengang verlängert sich die Förderungshöchstdauer, wenn die Studienordnung für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vorschreibt, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten sind. Voraussetzung ist, dass die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert sind. Außerdem ist eine längere Förderung möglich, wenn zur Erlangung des Mastergrades Brückensemester nachgewiesen werden müssen, die während des Masterstudiengangs absolviert wurden.
g. Sonstige Gründe für die Einstellung der Förderung
Endgültiges Nichtbestehen eines Moduls oder der Vor-/Zwischenprüfung
Der Anspruch auf Förderung endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem das betreffende Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Das gilt selbst dann, wenn du nicht sofort exmatrikuliert wirst oder du deine Ausbildung im Folgesemester in einer anderen Fachrichtung fortsetzt (VwV 15b.4.1).
Abbruch des Studiums
Gemeint ist der Fall, dass du das Ziel „Hochschulabschluss“ endgültig aufgibst. Wechselst du „nur“ das Fach, liegt ein Fachrichtungswechsel vor. Auch gilt die Ausbildung nur dann durch einen Abbruch als beendet, wenn du sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführst.
Sofern du dich exmatrikulierst, ohne direkt danach zu wechseln, wirst du ab dem Folgemonat des Tages, an dem du die Exmatrikulation einreichst (auch wenn sie möglicherweise erst später formal zum Tragen kommt), kein BAföG mehr erhalten. Auch bei einem Wechsel kann das BAföG unterbrochen werden, wenn du nach der Entscheidung im alten Studiengang nichts mehr tun kannst, was im folgenden Studium anrechenbar ist – oder du im neuen Studium wegen bspw. zu spätem Wechsel sowieso kein BAföG mehr erhalten kannst.Beurlaubung
Im Falle der Beurlaubung vom Studium wird die Förderung lediglich unterbrochen. Sobald du das Studium fortführst, kannst du wieder BAföG beantragen. Auf jeden Fall musst du dem BAföG-Amt mitteilen, wenn du dich beurlauben lasst. Tust du das nicht und beziehst weiter BAföG, musst du mit Rückzahlungsforderungen in erheblichem Umfang rechnen!
Ein Anspruch auf BAföG im Urlaubssemester besteht selbst dann nicht, wenn du ausnahmsweise berechtigt bist, während des Urlaubssemesters an Lehrveranstaltungen teilzunehmen oder Prüfungsleistungen zu erbringen (VwV 9.2.1). Lasst du dich wegen Krankheit oder Kindeserziehung beurlauben, hast du vielleicht Anspruch auf Bürgergeld.
Nichtbesuch der Ausbildungsstätte oder Nichtteilnahme an einem Praktikum
Besuchst du überhaupt keine Veranstaltungen mehr an der Hochschule oder absolvierst ein Praktikum nur auf dem Papier, so hast du keinen Anspruch auf BAföG. Die Betonung liegt auf „überhaupt keine“ – Du musst also nicht zu jeder Vorlesung gehen, die der Stundenplan vorsieht. Erfährt das BAföG-Amt hiervon, wird es die Zahlungen einstellen und evtl. Rückzahlungsforderungen stellen (§ 20 Abs. 2 BAföG).
Setzt du die Ausbildung später ordnungsgemäß fort, wirst du auch wieder gefördert. Wichtig ist dafür, dass du den Leistungsnachweis rechtzeitig vorlegen kannst.
Bist du dagegen aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft daran gehindert, zu studieren, so kannst du weiter BAföG beziehen. Allerdings nicht länger als drei Kalendermonate; dabei zählt der Kalendermonat, in dem du krank oder schwanger wirst, nicht mit. Überschreitest du diese Frist, so musst du das BAföG-Amt informieren, damit es die Förderung vorläufig einstellt. Du musst in diesem Fall für die restliche Zeit des Semesters wohl oder übel einen Antrag auf Bürgergeld stellen, wenn du keinen Notgroschen hast. Sofern der Verhinderungsgrund auch im folgenden Semester noch vorliegt, solltest du dich beurlauben lassen. Auch im Urlaubssemester kannst du unter den genannten Voraussetzungen weiter Bürgergeld beziehen.
Wiederholung des Abschlusses zur Notenverbesserung (VwV 9.2.4)
Besonders für Jurastudierende interessant, die bei erfolgreicher Teilnahme am sog. Freischuss die Möglichkeit haben, nach bestandenem Examen noch einmal zur Notenverbesserung anzutreten: BAföG gibt es nur bis zum bestandenen Abschluss der Ausbildung, nicht für die Zeit der Notenverbesserung.
Individuelle Regelstudienzeit während Corona
Für die Semester während Corona gibt es besondere Regeln zur Regelstudienzeit. Die Details unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, doch das Prinzip ist gleich: Studienhalbjahre während Corona sollen als sogenannte „Nullsemester“ gelten, die dir beim BAföG nicht auf deine Regelstudienzeit angerechnet werden. Dadurch kannst du länger BAföG beziehen als unter normalen Umständen.
Details dazu findest du in unserem Artikel Längere individuelle Regelstudienzeit wegen Corona.
3. Förderungsdauer beim Schüler-BAföG
Beim Schüler-BAföG wirst du grundsätzlich für die Dauer der gesamten Ausbildung gefördert, vorausgesetzt du besuchst die Ausbildungsstätte tatsächlich regelmäßig. Du darfst keine erhöhten Fehlzeiten ohne ärztliches Attest haben. Bei Schülerinnen und Schülern wird vermutet, dass sie die nötige Eignung für die Ausbildung besitzen und sie erfolgreich abschließen werden, solange sie die Schule besuchen. Für den Fall, dass du ein Schuljahr wiederholen musst oder du länger krank bist, lese bitte im Artikel Verlängerung der BAföG-Förderungsdauer im Abschnitt zu Schüler-BAföG nach, worauf du dann achten musst.
Eine Besonderheit gibt es beim Schüler-BAföG hinsichtlich der Förderung in der unterrichtsfreien Zeit (VwV 15.2.3). Diese darf im Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreiten. Tut sie das, so wird die Förderungsdauer wie folgt gekürzt: Je einen Kalendermonat kürzere Förderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen.
Die genannte Regelung ist allerdings durchaus umstritten, vor allem dass dabei wohl auch Samstage mitgezählt werden (obwohl oft der Samstag gar kein Schultag mehr ist). Es gibt einige Gerichtsurteile, die eine BAföG-Kürzung der Ämter zurückgenommen haben, sofern diese tatsächlich auch Samstage als Ferienwerktage gezählt haben und von allem anderen die Schule sehr wohl absolut vergleichbar mit einer durchschnittlichen staatlichen deutschen war. Urteile bzw. Entscheidungen, die von den BAföG-Ämtern dann wohl auch umgesetzt wurden, sind uns bspw. vom VG Sigmaringen (2007) und VG München (2020) bekannt.
Schüler-BAföG wird übrigens immer als Vollzuschuss gezahlt, d.h. du musst nichts davon zurückzahlen.
Dieser Artikel wurde ursprünglich von Nicola Pridik geschrieben. Seit vielen Jahren wird er aktualisiert von Oliver Iost.