BAföG-FörderungsartenZuschuss, Bank- oder Staatsdarlehen
Für Schülerinnen und Schüler im Sinne des BAföG ist das Thema Förderungsarten schnell abgehandelt. Sie erhalten BAföG immer komplett als Zuschuss, brauchen also nichts zurückzuzahlen. Komplizierter kann es beim BAföG für Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen werden. BAföG ist bei ihnen nicht zwingend gleich BAföG. Gehörst du zum betroffenen Personenkreis, solltest du daher bei deinen BAföG-Recherchen nicht nur darauf achten, ob du überhaupt einen Anspruch auf Förderung hast, sondern auch im Blick haben, in welcher Art und Weise du gefördert werden kannst. Sehr positiv seit dem Wintersemester 2019/20: Das Bankdarlehen wurde abgeschafft. In den Fällen, in denen es bisher zum Einsatz kam, gibt es nun zu 100% ein unverzinsliches Staatsdarlehen oder in einigen Fällen die Normalförderung (50% Zuschuss, 50% unverzinsliches Staatsdarlehen). Der Grundsatz und Normalfall ist die Förderung je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen. Es gibt aber auch Abweichungen von dieser Regel – weiter unten mehr dazu.1. Grundsätzliches zu den Förderungsarten beim BAföG
2. Der Normalfall: 50 % Zuschuss und 50 % unverzinsliches BAföG-Staatsdarlehen
Die Freude über die BAföG-Überweisung kann leicht in Vergessenheit geraten lassen, dass dir das Geld nicht komplett geschenkt wird, auch wenn es als einheitlicher Betrag auf deinem Konto erscheint. Die Hälfte des Betrages ist lediglich vom Staat geliehen. Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer will er das Geld zurückhaben. Allerdings kommt er dir mit den Rückzahlungsmodalitäten recht weit entgegen. Im Einzelnen:
Wann gilt der „Normalfall“?
Bei allen ersten Ausbildungen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen im Rahmen der Förderungshöchstdauer
Bei (zwingend vorgeschriebenen) Praktika, die im Zusammenhang mit den genannten Ausbildungen absolviert werden
Bei förderungsfähigen Masterstudiengängen nach einem Bachelorabschluss
Bei einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Krankheit, Verschuldens der Hochschule, Gremientätigkeit, erstmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung, die für die Fortsetzung des Studiums erforderlich ist, der Zwischen- oder Abschlussprüfung
Bei Förderung nach einem ersten (!) Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund und bei jedem Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund
Wenn du wegen eines zweiten oder auch dritten Fachrichtungswechsels in den letzten Semestern deines dritten oder vierten Studiengangs mit Bankdarlehen gefördert wirst, sich dein Studium verzögert hat und du nun aus einem der folgenden Gründe über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert wirst: Krankheit, Verschulden der Hochschule, Gremientätigkeit, erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (VwV 17.3.6)
Bei Auslandssemestern, die im Inland unberücksichtigt bleiben, und zwar auch dann, wenn du im Inland gerade BAföG als Vollzuschuss beziehst oder wegen eines zweiten oder dritten Fachrichtungswechsels BAföG als Bankdarlehen erhältst. Dasselbe gilt, wenn du nach einem Fachrichtungswechsel erst im Ausland in das fragliche Semester kommst, in dem die Förderung an sich auf Bankdarlehen umgestellt werden müsste. (VwV 17.1.1)
Beispiel:
Katja hat sechs Semester Regelförderung für ihr Studium erhalten, das eine Regelstudienzeit von sechs Semestern hat. Da sie während des Studiums schwanger wurde und anschließend ihr Kind betreut hat, hat sich ihr Studium um fünf Semester verzögert. Sie wird auf Antrag fünf Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert. Förderungsart ist in dieser Zeit der Vollzuschuss. Während der Verlängerungszeit geht Katja für ein Jahr ins Ausland, um dort zu studieren. Im Ausland erhält sie Regelförderung. Zurück in Deutschland gibt es danach wieder den Vollzuschuss.Bei den Auslandszuschlägen für eine Ausbildung außerhalb der EU/Schweiz (Ausnahme: nachweisbar notwendige Studiengebühren).
Ist es für die Ausübung des Berufs rechtlich notwendig, an das Hochschulstudium ein weiteres Studium oder eine andere Ausbildung anzuschließen (Beispiel: Kieferchirurg – Zahnmedizin nach Medizin), so wird diese auch als Normalfall gefördert.
(Bis Sommersemester 2019 war hier Förderung nur als Bankdarlehen möglich!)
Der Zuschussanteil
Zuschuss ist und bleibt Zuschuss, auch wenn du dein Studium abbrichst, den geförderten Studiengang nicht weiterführst oder keine überdurchschnittlichen Leistungen erbringst. Das Geld wird dir definitiv geschenkt. Natürlich wird von dir erwartet, dass du deine Ausbildung zielorientiert betreibst. Wer dies aber tut und im Ergebnis feststellt, dass er/sie die Ausbildung doch nicht zu Ende führen möchte oder die Leistungen nicht so sind wie erhofft, wird nicht bestraft, indem er/sie den Zuschuss zurückzahlen muss.
Der unverzinsliche Staatsdarlehensanteil
Die Überweisung des Darlehensanteils erfolgt gemeinsam mit dem Zuschussanteil auf dein Konto. Du schließt keinen gesonderten Darlehensvertrag ab. Im Bescheid sind jedoch beide Förderungsanteile ausdrücklich als Zuschuss und Darlehen ausgewiesen. Während der Ausbildung wird dich das Darlehen wenig kümmern. Du wirst jedoch ca. viereinhalb Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (an Akademien nach Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit) des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges vom Bundesverwaltungsamt mit einem netten Brief daran erinnert, dass dir der Staat mal Geld geliehen hat und es in Kürze zurück haben will.
Bei einer Bachelor-Master-Kombination muss der Darlehensanteil für das Bachelorstudium fünf Jahre nach dem Bachelorabschluss zurückgezahlt werden, also nicht erst nach dem Master. Der Grund liegt darin, dass es sich um zwei gesonderte Ausbildungsabschnitte handelt.
Hast du einen Fachrichtungswechsel hinter dir, ist das Ende der Förderungshöchstdauer des letzten Studiengangs innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts maßgeblich (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Ausdrücklich gilt dies seit dem 01.08.2016, allerdings wurde es wohl schon davor so gehandhabt (vgl. Begründung der 25. BAföG-Novelle in BT-Drs. 18/2663, S. 43).
Vermeintlich schlaue Menschen ziehen in der Zwischenzeit um und hoffen, dass das Amt sie nicht findet. Noch schlauere teilen ihm sogar extra die neue Anschrift mit (geht auch online über die Webseite des Bundesverwaltungsamts), denn du bist nicht nur verpflichtet, jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens mitzuteilen, es kann auch teuer werden, wenn das Amt dich suchen muss. 25 Euro Anschriftenermittlungskosten sind dann fällig, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden (§ 12 Abs. 2 DarlehensVO).
In dem Bescheid vom Bundesverwaltungsamt wird genau aufgeschlüsselt, wie viel Geld insgesamt in welchen Raten zu welchen Terminen zurückzuzahlen ist:
Die Höhe der monatlichen Raten beträgt mind. 130 Euro.
Die Begleichung der Raten erfolgt in der Regel für drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe.
Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 20 Jahren.
Die Summe, die insgesamt zurückgezahlt werden muss, ist auf höchstens 10.000 Euro begrenzt bzw.
für alle, die erstmals im August 2019 oder später BAföG mit Darlehensanteilen erhalten, 77 mal die jeweils gültige Ratenhöhe; nach aktuellem Gesetz wären das dann 10.010 Euro).Zinsen fallen nicht an (es sei denn, du befindest dich mit der Rückzahlung mehr als 45 Tage in Verzug).
Wer meint, dass der festgestellte Darlehensbetrag nicht korrekt ist oder sonst irgendetwas in dem Bescheid nicht stimmt, sollte unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten. Die Rückzahlung selbst zieht sich Jahre hin, nicht aber die Möglichkeit, sich noch gegen den Inhalt der Feststellungen zu wehren.
Weitere Informationen findest du im Artikel zur BAföG-Rückzahlung – und einen BAföG-Rückzahlungsrechner können wir auch anbieten.
3. Wann gibt es BAföG als Vollzuschuss?
Als Vollzuschuss kann man BAföG in folgenden Situationen erhalten:
Bei allen Formen des Schüler-BAföGs
Bei einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Schwangerschaft, Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren oder wegen einer Behinderung
Bei nachweisbar notwendigen Studiengebühren im Ausland. Zu beachten ist, dass BAföG für einen Auslandsaufenthalt mit einigen Sonderbedingungen verknüpft ist. Näheres dazu findest du in unserem Artikel zum Auslandsstudium und BAföG.
Schließlich wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG immer als Vollzuschuss gewährt.
4. Wann gibt es die Förderung zu 100% als unverzinsliches Staatsdarlehen?
Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz 2019 wurde anstelle des bisherigen verzinsten BAföG-Bankdarlehens die Variante des 100%igen Staatsdarlehen eingeführt. Bei Bewilligungszeiträumen seit August 2019 kann man also in den Fällen, in denen bisher nur ein Bankdarlehen möglich war, ein zinsfreies Staatsdarlehen erhalten. Konkret also in folgenden Situationen:
Nach dem zweiten (!) und jedem weiteren Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bei den auf den neuen Studiengang anzurechnenden Semestern
Im Falle der Studienabschlussförderung
Ist es für die Ausübung des Berufs rechtlich notwendig, an das Hochschulstudium ein weiteres Studium oder eine andere Ausbildung anzuschließen (Beispiel: Kieferchirurg – Zahnmedizin nach Medizin), so wird diese künftig – anders als bisher – als Normalfall gefördert.
Der Anteil der Förderung, der sich durch den Kinderbetreuungszuschlag ergibt, bleibt immer ein Vollzuschuss.
Dieses Staatsdarlehen ist nach den „normalen“ BAföG-Schulden aus dem hälftigen BAföG-Staatsdarlehen zurückzuzahlen. Außer man hätte nur diese Variante genutzt (also vorher nie BAföG bezogen), dann muss man diese Schulden bereits ab drei Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer zurückzuzahlen beginnen.
Das Darlehensanteile (aus hälftigem Staatsdarlehen und 100%-Staatsdarlehen) wird ansonsten zusammen betrachtet. Daher kann man künftig auch problemlos früher zurückzahlen und einen Rabatt erhalten. (Beim BAföG-Bankdarlehen war das nur schwierig möglich und erforderte eine Vereinbarung mit der KfW als Darlehensgeberin.) Es gelten alle sonstigen Regelungen (Freistellungsmöglichkeiten, Erlass der Schulden nach 20 Jahren) wie für die normalen BAföG-Darlehensschulden – siehe dafür den Artikel BAföG-Rückzahlung.
5. Wann gab es das verzinsliche BAföG-Bankdarlehen?
Bankdarlehen werden nicht mehr vergeben. Nur wer in der Vergangenheit eines erhielt, muss es leider auch zu diesen Konditionen zurückzahlen.
BAföG für ein Studium gab es in bestimmten Situationen bis einschließlich Sommersemester 2019 nur als Bankdarlehen. Und zwar …
Nach dem zweiten (!) und jedem weiteren Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bei den auf den neuen Studiengang anzurechnenden Semestern
Im Falle der Studienabschlussförderung
Bei Ergänzungsstudiengängen, die für die Ausübung des Berufs rechtlich notwendig sind und sonstigen weiterführenden Aufbaustudiengänge (nicht umfasst: Masterstudiengänge nach einem Bachelorabschluss)
Wie bekam man das Darlehen?
Hattest du z.B. ein Semester nur „pro forma“ studiert, warst dann in deinem „echten“ Studium unglücklich und hattest nach zwei Semestern die Fachrichtung gewechselt, erwartete dich gegen Ende des neuen Wunschstudiengangs das verzinsliche Bankdarlehen. Hatte dieser Studiengang eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und hattest du nach dem 4. Semester erneut BAföG beantragt, so stand im BAföG-Bescheid, dass dir die Förderung nur noch als verzinsliches Bankdarlehen zusteht. Wahrscheinlich wurde dir zeitgleich ein Darlehensvertrag der KfW übersandt.
Im Gegensatz zum Staatsdarlehen musstest du also beim Bankdarlehen einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen. Dein BAföG-Anspruch verschaffte dir gewissermaßen die Eintrittskarte dafür, einen relativ günstigen Kredit zu erhalten, den du sonst in dieser Form nicht bekommen konntest. Die Obergrenze des Darlehensbetrages legte das BAföG-Amt nach den allgemeinen BAföG-Kriterien fest, die Abwicklung des Vertrages oblag dagegen der KfW. Um dir die Sache zu erleichtern, musstest du allerdings nicht selbst bei der Bank vorsprechen, sondern konntest den Vertrag beim BAföG-Amt abgeben.
Es stand dir frei, den möglichen Darlehensbetrag nicht komplett in Anspruch zu nehmen und ihn auf einen geringeren Betrag zu begrenzen (siehe dazu Formblatt 1 Zeile 66). Auch warst du ansonsten frei, mit der KfW gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Das Darlehen wurde vom Beginn der Auszahlung an verzinst. Bis zum Beginn der Rückzahlung wurden die Zinsen aber gestundet.
Wie funktioniert die Rückzahlung?
Im Gegensatz zum Staatsdarlehen beginnt die Rückzahlungspflicht für das Bankdarlehen schon 18 Monate nach Auszahlung der letzten Rate. Die Rückzahlungskonditionen sind ansonsten ähnlich wie beim Staatsdarlehen:
Raten von mindestens 130 Euro im Monat seit April 2020, davor waren es 105 Euro
Die Begleichung der Raten erfolgt jeweils für drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe.
Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 20 Jahren; für Bank- und Staatsdarlehen zusammen innerhalb von 22 Jahren.
Das Bankdarlehen ist vor dem Staatsdarlehen zurückzuzahlen. Damit hier alles glatt läuft, steht das Bundesverwaltungsamt mit der KfW in Kontakt.
In folgenden Punkten weichen die Bankdarlehenskonditionen von denen des Staatsdarlehens ab:
Das Bankdarlehen wird verzinst.
Es gibt keine Möglichkeit eines Teilerlasses der Darlehensschuld (beim Staatsdarlehen profitieren allerdings auch nur noch diejenigen von den Teilerlassmöglichkeiten, die ihre Ausbildung bis Ende 2012 abgeschlossen haben).
Die Rückzahlung beginnt bereits 18 Monate nach Auszahlung der letzten Rate.
Kannst du die Raten nicht (in voller Höhe) zurückzahlen, besteht die Möglichkeit der Stundung (die Zinsen laufen aber weiter) oder der Ratenreduzierung. Die Stundung erfolgt in der Regel für ein Jahr und kann verlängert werden. Näheres dazu auf der Internetseite der KfW. Die KfW schreibt dort, das Programm sei geschlossen, was insofern stimmt, als niemand mehr neu dazukommen kann. Aber alle, die ein solches Darlehen noch in Anspruch genommen haben, müssen dies noch zurückzahlen – da ändert sich leider nichts. Bei uns kannst du übrigens die Zinsentwicklung seit Ende 2005 einsehen.
Wer BAföG ausschließlich als Darlehen bezieht, hat seit 2009 dem Grunde nach einen Anspruch auf Wohngeld.
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