BAföG-FAQFörderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG
1. Grundsätzliches
Wenn du wissen willst, ob du während der Ausbildung einen BAföG-Anspruch hast, musst du zunächst herausfinden, ob die Ausbildung als solche BAföG-förderungsfähig ist.
In einem ersten Schritt ist zu klären, was das Gesetz eigentlich unter einer Ausbildung versteht. Anschließend kannst du dich in einem zweiten Schritt der eigentlichen Frage der Förderungsfähigkeit zuwenden. Diese beurteilt sich danach, was du für eine Ausbildungsstätte besuchst und ob es sich um eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung oder um eine berufsbildende Ausbildung handelt. Außerdem spielt eine Rolle, ob es für euch die erste, zweite oder sogar dritte Ausbildung ist.
Übrigens wird bei gleichzeitig betriebenen Ausbildungen (z. B. Doppelstudium) immer nur eine gefördert. Im Antrag musst du dann angeben, für welche Ausbildung du die Förderung in Anspruch nehmen willst.
Gesetzliche Grundlage der Förderungsfähigkeit sind die §§ 2, 3, 7 Abs. 1, 1a und 2 und § 7 Abs. 1b BAföG.
2. Was ist eine Ausbildung im Sinne des BAföG?
Nach VwV 7.1.1 ist eine Ausbildung die planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen. Diese muss sich über mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr erstrecken. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme deine Arbeitskraft ganz überwiegend in Anspruch nimmt, also als Vollzeitausbildung angelegt ist. In Stunden ausgedrückt ist dies bei einer Unterrichtszeit von mindestens 20 Wochenstunden bzw. 40 Stunden Beanspruchung durch die Ausbildung überhaupt der Fall. Die Voraussetzung der Vollzeitausbildung ist nicht erfüllt, wenn die Ausbildungsbestimmungen z. B. vorsehen, dass du – wie es zu einem Teil während des Besuchs der Abendrealschule oder des Abendgymnasiums der Fall ist – nebenbei erwerbstätig bist. In welchem Umfang du dagegen zusätzlich zu deiner Vollzeitausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachgehst, spielt nach VwV 2.5.5 keine Rolle.
Beim Hochschulstudium ist grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Credits vergeben werden. Ein Teilzeitstudium ist nicht förderungsfähig.
3. An diesen Ausbildungsstätten kann es BAföG geben
Nur wer eine der in § 2 Abs. 1 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten besucht, kann gefördert werden. Dabei muss es sich zum einen um Ausbildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft handeln, zum anderen um (Hoch-)Schuleinrichtungen, also z.B. nicht um Ausbildungsstätten der Erwachsenenbildung. In diesem Bereich gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 BAföG), z. B. werden bestimmte Privatschulen den öffentlichen Schulen gleichgestellt.
Von der Art der Ausbildungsstätte hängt auch die Höhe des BAföGs ab – ist es kein Hochschulstudium, gibt es leider weniger, es gibt insgesamt sogar vier verschiedene Stufen.
Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest, kannst du in speziellen Verzeichnissen recherchieren, welche Ausbildungsstätten in den einzelnen Bundesländern genau zu den BAföG-förderungsfähigen gehören. Zu finden sind die Verzeichnisse über folgende Links (die gleichzeitig auch über die zuständigen Ämter informieren):
Nicht förderungsfähig sind [olyn]
berufliche Ausbildungen in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie
selbstständige Vorbereitungsdienste der öffentlichen Verwaltung, es sei denn, sie werden an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG durchgeführt, wie z. B. das Studium an der FH für Finanzen oder für Rechtspflege.
Ausbildungen, die mit einem Stipendium der Begabtenförderungswerke gefördert werden (vgl. § 2 Abs. 6 BAföG). Welche Förderungswerke konkret gemeint sind, ergibt sich aus VwV 2.6.4. Wer dagegen ein Stipendium nach landesrechtlichen Regelungen der Nachwuchsförderung erhält, ist nicht pauschal vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Unter Umständen wird das Stipendium jedoch auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Weiteres im Artikel zum eigenen Einkommen.
4. Förderungsfähigkeit einer weiterführenden allgemeinbildenden Ausbildung
Hier ist danach zu unterscheiden, ob sich die weiterführende allgemeinbildende Ausbildung an die Schulzeit anschließt oder ob du vorher eine Berufsausbildung absolviert hast und dich erst dann entschieden hast, auf dem sog. zweiten Bildungsweg einen weiterführenden Schulabschluss zu machen.
a. Weiterführender Schulabschluss ohne vorherige Berufsausbildung
Wenn ud eine Hauptschule, eine Realschule, ein Gymnasium, eine integrierte Gesamtschule oder eine Schule mit mehreren Bildungsgängen besuchst, kann in Ausnahmefällen ab Klasse 10 Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. Voraussetzung ist, dass
(i) du nicht bei deinen Eltern wohnst und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte infolge räumlicher Entfernung in angemessener Zeit nicht zu erreichen ist oder
(ii) du einen eigenen Haushalt führst und verheiratet/verpartnert bist oder warst oder
(iii) du einen eigenen Haushalt führst und mit mindestens einem eigenen Kind zusammenlebst.
Zu (i): Wann ist eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte nicht zu erreichen?
Nach VwV 2.1a.3 ist dies der Fall, wenn die/der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden (einschl. Wartezeiten vor und nach dem Unterricht) benötigt. Bei einem Fußweg kann jeder angefangene Kilometer mit 15 Minuten berechnet werden.
Neben der räumlichen Entfernung kann die Unerreichbarkeit auch auf Gründe zurückzuführen sein, die mit deiner Person zu tun haben. So kann es sein, dass dir wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht zugemutet werden kann, den Weg auf dich zu nehmen.
Schließlich kommt eine Unerreichbarkeit aus rechtlichen, nicht von dir selbst zu vertretenden Gründen in Betracht, z. B. wenn das Sorgerecht für dich beim anderen Elternteil liegt oder vor deinem 18. Geburtstag lag). Dazu mehr in VwV 2.1a.6.
Zur Frage, was eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte ist, kannst du Einzelheiten in den VwV 2.1a.8 bis 2.1a.19 nachlesen.
Zu (ii) und (iii): Wann führst du einen eigenen Haushalt?
Die Voraussetzung geht über das bloße Nicht-bei-den-Eltern-Wohnen hinaus. Insbesondere müssen die typischerweise zu einem Haushalt gehörenden Gegenstände und Einrichtungen vorhanden sein. Wer z. B. ein möbliertes Zimmer bewohnt und eine fremde Kochgelegenheit mitbenutzt oder in seiner Unterkunft lediglich über eine provisorische Kochgelegenheit verfügt, führt keinen eigenen Haushalt. Dagegen genügt es, wenn sich mehrere Personen z. B. in einer WG eine Kochgelegenheit teilen.
b. Weiterführender Schulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg
Wer eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht, ist ohne weitergehende Einschränkung förderungsfähig. Der Besuch dieser Ausbildungsstätten setzt immer eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und wird daher als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a BAföG gefördert. Wird durch den Abschluss an den genannten Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges z. B. der Besuch einer Hochschule ermöglicht, so ist auch diese Ausbildung förderungsfähig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b BAföG).
Die ersten anderthalb Jahre des Unterrichts am Abendgymnasium (oder vergleichbaren Schulen) können in der Regel nicht gefördert werden, sofern sie weniger als 20 Wochenstunden Unterricht vorsehen (vgl. 2).
5. Förderungsfähigkeit einer berufsbildenden Ausbildung
Unabhängig davon, ob du bereits für eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung BAföG erhalten hast oder nicht, hast du einen Anspruch darauf, mindestens drei Schul- oder Studienjahre lang in einer berufsbildenden Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gefördert zu werden (Grundanspruch). Seit dem 1. August 2016 ist der Grundanspruch spätestens mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses ausgeschöpft. (Siehe aber Ausnahme in Bezug auf Master!)
Berufsbildend ist eine Ausbildung, wenn sie entweder eine berufliche Grundbildung vermittelt (z. B. Berufsgrundbildungsjahr) oder zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Förderung ist nicht auf eine einzige berufsbildende Ausbildung beschränkt. Außerdem muss der berufsqualifizierende Abschluss weder innerhalb der drei Jahre noch im Inland erworben werden. Denkbar sind also z. B. folgende Konstellationen:
Du erwirbst vor Ablauf der drei Jahre einen berufsqualifizierenden Abschluss (es geht hierbei um die Regeldauer des Abschlusses!). Dann hast du den Grundanspruch auf drei Jahre Förderung noch nicht ausgeschöpft und kannst eine weitere berufsbildende Ausbildung anschließen. Gefördert wird diese Ausbildung bis zum Abschluss (vgl. VwV 7.1.6). Nach Erwerb eines Hochschulabschlusses kann seit dem 1. August 2016 keine weitere Berufsausbildung innerhalb des Grundanspruchs mehr gefördert werden.
Du absolvierst einen dualen Studiengang und schließt während des Studiums eine betriebliche oder schulische Ausbildung berufsqualifizierend ab. Dann wird das Studium weiter gefördert (sofern es denn angesichts einer eventuellen Vergütung des Arbeitgebers überhaupt BAföG gibt).
Du absolvierst ein Hochschulstudium, das eine Regelstudienzeit von mehr als sechs Semestern hat. Dann wird das Studium bis zum berufsqualifizierenden Abschluss gefördert (beachte auch hier!)
Du wirst ohne Bachelorstudium allein aufgrund deiner Berufserfahrung zu einem Masterstudium zugelassen und hast deinen Grundanspruch auf BAföG für eine berufsbildende Ausbildung noch nicht ausgeschöpft (vgl. VwV 7.1.1). Achtung: Seit dem 1. August 2016 endet der Grundanspruch auf BAföG spätestens mit einem Hochschulabschluss.
Du gehst während deiner Studiums für eine begrenzte Zeit ins Ausland und erwirbst bei dieser Gelegenheit einen berufsqualifizierenden Abschluss. Dann wirst du weiter gefördert, wenn du das Studium anschließend im Inland, in einem Staat der EU oder in der Schweiz fortsetzt. Gleiches gilt für Berufsabschlüsse, die im Rahmen von kooperativen Studiengängen im Ausland erworben werden.
Du hast zwar einen berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland erworben, dieser wird in Deutschland allerdings nicht anerkannt oder vom BAföG-Amt nicht für materiell gleichwertig erklärt. Zugleich ist es dir nicht zuzumuten, im Ausland zu arbeiten. In diesem Fall wirst du so behandelt wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben. Besonderheiten gelten für dich allerdings bei einem Fachrichtungswechsel (vgl. dazu VwV 7.1.15).
Der Anspruch auf die Mindestförderung bedeutet jedoch nicht, dass du nach Lust und Laune Ausbildungen beginnen, abbrechen und wechseln könntest. Vielmehr erlischt der Anspruch auf BAföG, wenn du ohne einen gesetzlich anerkannten Grund die Fachrichtung wechselst oder die Ausbildung abbrichst. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass nur planmäßig und zielstrebig angelegte Ausbildungen gefördert werden sollen. Dabei spielt keine Rolle, ob du für die vorherige Ausbildung Förderung in Anspruch genommen hast oder nicht.
6. Sonderfall: Förderungsfähigkeit nach Bachelorabschluss
a. Masterstudium nach Bachelorabschluss
Das Bachelor- und Mastersystem ist in Deutschland mittlerweile praktisch flächendeckend umgesetzt. Dass dies nicht immer so war, lässt sich u. a. § 7 BAföG entnehmen, in dem die Förderung von Masterstudiengängen noch als Sonderfall der Förderung in einem nachträglichen eingefügten Abs. 1a geführt wird. Nach dieser Vorschrift ist ein Masterstudium förderungsfähig, wenn es
auf einem im In- oder Ausland erworbenen Bachelorabschluss aufbaut und
der/die Auszubildende lediglich einen (oder auch mehr als einen – außer in Bremen …) Bachelorstudiengang abgeschlossen hat, nicht dagegen einen Staatsexamens-, Diplom- oder Magisterstudiengang.
der Auszubildende außer einem Bachelorstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
Der Sache nach wird mit dieser Regelung für die genannten Ausbildungsgänge der BAföG-Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG erweitert. Beide Studiengänge (Bachelor und Master) bilden nach der Konzeption des Gesetzes zusammen eine Ausbildung (mit zwei Ausbildungsabschnitten). Konsequent ist es deshalb auch, dass die Vorschrift zum Ausbildungsabbruch und zum Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nur für den ersten Studiengang (also den Bachelor) gilt, nicht aber für den zweiten, also den Master.
Weitere Informationen zur BAföG-Förderung von Masterstudiengängen gibt es in einem gesonderten Artikel zum Thema.
b. Staatsexamensstudiengang mit integriertem Bachelor
In Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen (z. B. Jura), wird den Studierenden mancherorts ermöglicht, während ihres Studiums zugleich einen Bachelorabschluss zu machen. Für die BAföG-Förderung bedeutete das nach alter Gesetzeslage: Sobald der Bachelor vorliegt, entfällt für das weitere Studium der BAföG-Anspruch.
Diese unbefriedigende Situation hat sich glücklicherweise seit dem 1. August 2016 geändert. Du kannst seither auch in derartigen Fällen noch BAföG erhalten, wenn du den Bachelor in der Tasche hast. So sieht es der neue § 7 Abs. 1b BAföG vor. Doch Vorsicht: Das gilt nicht immer. Voraussetzung ist, dass der Bachelorstudiengang durch die Studien- und Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den anderen Studiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für das andere Studium in der Studien- und Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind. Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, endet die Förderung wie bisher mit Erreichen des Bachelorgrades.
Unabhängig davon gilt jedoch: Ein Masterstudium im Anschluss an die staatliche Prüfung ist und bleibt nicht förderungsfähig.
7. Förderungsfähigkeit einer einzigen weiteren Ausbildung
Hast du deinen Grundanspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft, also einen allgemeinbildenden Schulabschluss sowie (mindestens) einen berufsqualifizierenden Abschluss nach mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung erworben, so kannst du nur in ganz wenigen Ausnahmefällen noch für eine – und zwar eine einzige! – weitere Ausbildung Förderung erhalten. Diese Ausnahmen sind in § 7 Abs. 2 BAföG geregelt.
Seit dem 1. August 2016 ist der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG spätestens mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses ausgeschöpft. Wer also ohne Bachelorabschluss zum Masterstudium zugelassen wurde (das regelmäßig eine Regelstudienzeit von zwei, drei oder vier Semester hat), kann nach Erwerb des Masters nicht noch eine weitere berufliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG gefördert bekommen, selbst wenn er noch keine drei Jahre studiert hat.
Ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss wird in aller Regel problemlos nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert. Es handelt sich also meist nicht um eine weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG. Siehe dazu Masterstudium nach Bachelorabschluss. Zum Sonderfall, dass ein Bachelorabschluss in einen Studiengang integriert ist, der mit einer staatlichen Prüfung endet, siehe hier.
a. Aufbaustudium
Gefördert werden kann z. B. eine Ausbildung, die eine Hochschulausbildung oder eine dieser gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Es darf sich nicht um eine in sich selbstständige Ausbildung handeln. Vielmehr setzt das Erfordernis der Ergänzung voraus, dass es sich um ein Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudium handelt. Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muss in einer Rechtsvorschrift geregelt sein. Verwaltungsvorschriften reichen nicht. Erforderlich ist die weitere Ausbildung, wenn du nach deinem erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu deinem angestrebten Beruf nur durch sie erreichen kannst (VwV 7.2.11).
Beispiele:
Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss
Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen
Förderungsart: Das Aufbaustudium wird seit der BAföG-Reform 2019 wie das normale Studium gefördert, also halb als Darlehen, halb als Zuschuss und nicht wie früher nur als Bankdarlehen.
b. Weiterführende Ausbildung
Förderung für eine weitere Ausbildung kannst du auch dann erhalten, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Bei mehr als einer vorhergehenden Ausbildung ist nur die letzte gemeint, vgl. VwV 7.2.13. Die Zugangsberechtigung kann durch eine Zwischen- oder Abschlussprüfung eröffnet werden. Wer die Zugangsberechtigung mit einer Zwischenprüfung erwirbt, kann die Ausbildung bis zu ihrem Abschluss fortsetzen, bevor die weitere Ausbildung folgt. Ansonsten muss die weitere Ausbildung aber im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Ausbildung begonnen werden.
Vorstellbar ist, dass auch ein Masterstudium nach einem Staatsexamen, Diplom oder Magister die genannten Voraussetzungen erfüllt. (Ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss wird immer nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert. Diese Konstellation ist hier also nicht gemeint.) Bisher stand einer Förderung in diesem Fall entgegen, dass das Masterstudium nicht als „in sich selbstständige Ausbildung“ angesehen wurde. Das scheint nicht mehr zu gelten, denn in VwV 15.3a.1 steht nunmehr ausdrücklich das Gegenteil. Die Vorschrift gehört zwar in einen ganz anderen Zusammenhang, es wäre jedoch sehr seltsam, wenn die Selbstständigkeit des Masterstudiums innerhalb des Gesetzes unterschiedlich beurteilt würde.
Förderungsart: Auch eine weitere Ausbildung dieser Art wird inzwischen normal gefördert und nicht wie früher nur mit Bankdarlehen.
c. Zweiter Bildungsweg
Wer im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einen weiterführenden allgemeinbildenden Abschluss erwerben will, um dann eine Ausbildung absolvieren zu können, die zu einem höher qualifizierten beruflichen Abschluss führt, kann sowohl bei der allgemeinbildenden als auch bei der berufsbildenden Ausbildung mit einer Förderung rechnen. Voraussetzung bei der allgemeinbildenden Ausbildung ist allerdings, dass eine Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht wird.
Das Gesetz sieht den allgemeinbildenden und weiteren berufsqualifizierenden Teil des zweiten Bildungsweges als eine Ausbildung an. Von daher wird es als Abbruch der Ausbildung gewertet, wenn du z. B. nach Abschluss des allgemeinbildenden Teils den berufsbildenden nicht mehr machen wowillstlt, ihn also endgültig aufgebt. Besinnst du dich einige Zeit später dann doch anders, ist eine Förderung allerdings nicht mehr möglich. Andererseits müssen beide Teile nicht unmittelbar aufeinander folgen. Wichtig ist, dass du das Ziel des höherqualifizierten Berufsabschlusses nicht zwischenzeitlich endgültig aufgibst! Vorsicht jedoch: Fällt dein 45. Geburtstag in die Zeit, in der du die Schulausbildung machst, musst du ein Studium durchaus unverzüglich anschließen! Mehr dazu hier.
Förderungsart: Die Förderung erfolgt während der allgemeinbildenden Ausbildung als Zuschuss. Findet die berufsqualifizierende Ausbildung an einer Höheren Fachschule, einer Akademie oder Hochschule statt, so bestehen die Förderbeträge je zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen.
d. Weitere Ausbildung nach Berufsfachschule oder Fachschule
Ferner kannst du Förderung für eine weitere Ausbildung in Anspruch nehmen, wenn du als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder an einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen (!) hast. Die Regelung will einer Benachteiligung derjenigen Auszubildenden entgegenwirken, die eine Ausbildung absolviert haben, welche in weiten Teilen mit derjenigen im dualen System vergleichbar ist. Wer eine betriebliche Berufsausbildung gemacht hat, die ja nicht nach dem BAföG förderungsfähig ist, kann problemlos eine weitere Ausbildung anschließen, die durch BAföG gefördert wird. Absolventen der genannten Schulformen hätten diese Möglichkeit nicht, weil bereits die erste Ausbildung den Grundförderungsanspruch ausgeschöpft hätte.
Erste Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die erste (abgeschlossene!) berufsbildende Ausbildung, die du überhaupt gemacht hast, eine solche an einer der genannten Ausbildungsstätten gewesen sein muss. Wer an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse mehr als einen Berufsabschluss erworben hat, bekommt keine weitere Ausbildung gefördert, es sei denn, die erste Berufsausbildung war unabdingbare Voraussetzung für die zweite (vgl. VwV 7.2.18).
Förderungsart: Wird die Ausbildung an einer Höheren Fachschule, einer Akademie oder Hochschule durchgeführt, besteht die Förderung je zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen. Ansonsten erfolgt die Förderung als Zuschuss.
e. Weitere Ausbildung in sonstigen (Härte-)Fällen
Schließlich ermöglicht das Gesetz in einer Auffangvorschrift die Förderung einer weiteren Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Das angestrebte Ausbildungsziel darf also objektiv nicht auf andere Weise erreicht werden können.
Beispiele findest du in VwV 7.2.22. Viel mehr ist da wohl auch kaum möglich, die Regelung wird restriktiv ausgelegt.
Förderungsart: Auch diese weitere Ausbildung wird – wenn sie denn überhaupt gefördert wird – nun ganz normal gefördert und nicht nur als Bankdarlehen, wie das bis 2019 der Fall war.
8. Förderungsfähigkeit von Praktika
Ein Praktikum wird nach § 2 Abs. 4 BAföG nur dann gefördert, wenn es von der Ausbildungsstätte gefordert wird und sein Inhalt und seine Dauer in Ausbildungsbestimmungen geregelt sind. Wann ein solches Pflichtpraktikum abgeleistet wird, spielt keine Rolle. Es kann also auch vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn liegen (Vorpraktikum).
Freiwillige Praktika werden nicht gefördert. Bekommst du allerdings ohnehin BAföG für deine Ausbildung und hast z. B. in den Semesterferien Zeit für ein freiwilliges Praktikum, schadet dies der Förderung nicht. Du darfst nur nicht dein Studium dafür unterbrechen!
Studierende und bestimmte Schülergruppen, die ihre Ausbildung komplett im EU-Ausland oder der Schweiz absolvieren und dafür BAföG erhalten (oder erhalten könnten), haben die Möglichkeit, ein Pflichtpraktikum in Deutschland abzuleisten. Für die Förderung zuständig ist in diesem Fall das jeweilige Auslands-BAföG-Amt (VwV 45.4.4).
Schüler:innen, die nur dann BAföG erhalten, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen (vgl. oben Punkt 4a), werden auch nur in diesem Fall während eines Praktikums gefördert. Dabei genügt das Wohnen außerhalb des Elternhauses, es wird also nicht geprüft, ob von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende Praktikumsstelle erreichbar ist, vgl. § 2 Abs. 1a BAföG (VwV 12.2.1 und 2.4.5a). Bei unterrichtsbegleitenden Praktika, wie sie z. B. in der Jgst. 11 der Fachoberschule vorgesehen sind, entfällt die Prüfung der Erreichbarkeit nur dann, wenn die Praktikumszeiten außerhalb der Schule (Praktikum im Betrieb) mehr Zeit einnehmen als die Ausbildungszeiten in der Schule (Unterricht / fachpraktische Ausbildung in der Schule). Siehe dazu VwV 2.4.5a.
Unter welchen Voraussetzungen ein Praktikum im Ausland förderungsfähig ist, kannst du in den Artikeln zum Auslands-BAföG nachlesen:
9. Klärung der Förderungsfähigkeit einer weiteren Ausbildung (Vorabentscheid)
Willst du vor Beginn einer weiteren Ausbildung wissen, ob diese dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist, so kannst du diese Frage durch Beantragung eines sog. Vorabentscheids nach § 46 Abs. 5 BAföG im Vorfeld klären lassen. Seit dem 1. August 2015 gilt dies auch für ein Masterstudium.
Der Antrag ist bei dem BAföG-Amt einzureichen, welches für die Förderung zuständig wäre, wenn die Ausbildung gefördert werden könnte. Entscheidet hochschulstart.de über den Ort der Ausbildung, so kannst du den Antrag beim BAföG-Amt deines ersten Wunschortes stellen. Das Amt ist ein Jahr (ab Antragstellung) an seine Entscheidung hinsichtlich der Förderungsfähigkeit gebunden. Für dich heißt das, dass du den Vorabentscheid möglichst nicht länger als ein Jahr vor Aufnahme der geplanten Ausbildung stellen solltest.
Dieser Artikel wurde ursprünglich von Nicola Pridik geschrieben. Er wurde im Laufe der Zeit vor allem von Oliver Iost immer wieder aktualisiert und ergänzt.