BAföG-FAQLeistungsnachweis – Nachweis von Studienleistungen
1. Die häufigsten Fragen zum Leistungsnachweis
Normalerweise legt der Fachbereich fest, wie viele ECTS nach vier Semestern nötig sind. Die meisten Fachbereiche legen weniger als die nach Regelstudienzeit theoretisch denkbaren 120 fest – oft reichen 100 ECTS oder sogar noch weniger (vor allem bei Mehrfach-Bachelor).
Achtung: Nicht alle Fachbereiche haben den BAföG-Ämtern mitgeteilt, wie viele ECTS-Punkte nötig sind. Dann ist das Formblatt 5 notwendig!
Spätestens im vierten Monat des fünften Semesters müssen die Leistungen bis Ende des vierten Semesters nachgewiesen werden. Bei einem Folgeantrag, der spätestens im vierten Monat des vierten Semesters gestellt wird, reicht dagegen ein Leistungsnachweis für das dritte Semester.
Wer vor nötiger Vorlage des Leistungsnachweis zwischen SoSe 2020 und Wintersemester 2021/2022 studiert hat, kann je nach Regelstudienzeit-Verlängerung des Bundeslandes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, den Nachweis in der Regel später vorlegen.
Studierst du mehrere Fächer, kommt es auf deine Hochschule an. Manche geben dem BAföG-Amt eine Gesamt-ECTS-Zahl bekannt, hier reicht es dann, wenn du diese Gesamtpunktzahl nachweisen kannst. Lies die Details dazu und zu möglichen anderen Verfahren.
2. Wann sind beim BAföG Studienleistungen nachzuweisen?
Nur Studierende müssen zu bestimmten Zeitpunkten und bei bestimmten Ausbildungsverläufen ihre Leistungen nachweisen, um weiterhin BAföG beziehen zu können. Es geht dabei nicht um die Noten, nur darum, dass du die nötigen Leistungen bestanden hast.
Bei SchülerInnen ist eine Leistungskontrolle nicht vorgesehen. Allerdings kann das Amt die Förderung streichen, wenn du zu viele Fehlzeiten hast oder (mehrfach) die Versetzung nicht schaffst.
a. Leistungsnachweis nach dem 3. bzw. 4. Semester
Dass der Staat deine Ausbildung nur dann finanziell fördern will, wenn du ordnungsgemäß deine Studienleistungen erbringst und für die Ausbildung nicht zu viel Zeit brauchst, kannst du dir denken. Ob du dies wirklich tust, wird im Regelfall aber nur zu einem Zeitpunkt kontrolliert, nämlich mit dem BAföG-Antrag, der das fünfte Semester umfasst. Ausnahmen von diesem Zeitpunkt kann es bei einem Fachrichtungswechsel oder Auslandsaufenthalt geben, siehe bezogen auf den Leistungsnachweis weiter unten.
Ab dem 5. Semester hängt die Förderung davon ab, ob du den geforderten Nachweis deines Leistungsstandes erbracht hast oder nicht. Praktisch bedeutet das: Ab dem fraglichen Zeitpunkt gehört Formblatt 5 oder ein Beleg über deine ECTS-Credits zwingend zu deinem BAföG-Antrag.
Wer von Anfang an (oder spätestens zum dritten Semester) BAföG beantragt hat, weiß ja vielleicht schon, dass Folgeanträge bereits zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums beim BAföG-Amt eingereicht sein sollten. Im Zusammenhang mit dem Leistungsnachweis hat das sogar ein großen Vorteil: Den BAföG-Ämtern reicht bei so früh eingereichtem Folgeantrag ein Leistungsnachweis über die Leistungen am Ende des dritten Semesters. Sofern dein Fachbereich dem BAföG-Amt dafür die nötigen ECTS-Punkte mitgeteilt hat, reicht ein Auszug der bis dahin erreichten ECTS-Punkte.
Kannst du den Nachweis des regulären Leistungsstandes nicht erbringen und hast dafür einen Grund, der nach dem Gesetz eine Verzögerung deiner Ausbildung rechtfertigt, so kannst du beantragen, dass du für einen begrenzten Zeitraum dennoch weiter gefördert wirst und den Nachweis erst später vorlegen musst (dazu mehr im Artikel BAföG-Leistungsnachweis: Gründe für einen Aufschub).
Fehlt dagegen lediglich die Bescheinigung (weil die Prüfungsergebnisse noch nicht formal vorliegen o.ä.), so kannst du den Leistungsnachweis bis Ende des vierten Monats des nachfolgenden Semesters dem Amt nachreichen und BAföG ab Semesterbeginn bekommen (Antrag muss natürlich gestellt sein). Allerdings wird das Amt bis zur Vorlage die BAföG-Auszahlung stoppen (bzw. noch nicht starten) und erst dann rückwirkend freigeben.
In allen anderen Fällen der Nichtvorlage verlierst du deinen Förderungsanspruch. Es besteht die Möglichkeit, den Leistungsstand aufzuholen und sich in die Förderung zurück zu arbeiten. Allerdings ist das nicht einfach.
b. Wann der Leistungsstand sonst noch eine Rolle spielt
Das BAföG-Amt kann auch im Zusammenhang mit einem Fachrichtungswechsel nach Studienleistungen fragen, und wird dies immer tun, wenn du Studienabschlusshilfe beantragst. Hier ist ja die Zulassung zur Abschlussprüfung Voraussetzung.
Schließlich spielt der Leistungsstand am Ende des Studiums eine Rolle, wenn du über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden willst. In diesem Fall kannst du mit den gleichen Gründen eine Verlängerung der Förderung beantragen wie zu dem Zeitpunkt, in dem du den Leistungsnachweis vorlegen musst. Das Amt möchte hier jeweils sicherstellen, dass nur der vorgetragene Grund zu einer Studienverzögerung geführt hat und fragt deshalb nach dem Stand des Semesters, in dem du ohne Verzögerungsgrund sein müsstest.
Wenn der Verzögerungsgrund in den ersten vier Semestern eintrat
Wer nach dem 4. Semester vorbringt, er sei acht Wochen krank gewesen, bekommt nur dann ein Semester mehr Zeit, um den Leistungsnachweis vorzulegen, wenn er den Leistungsstand vorweisen kann, den er nach dem 3. Semester haben müsste. Denn durch die Krankheit hat er nicht mehr als ein Semester Zeit verloren. Am Ende des Studiums beruft er sich dann darauf, dass ihm zu dem Zeitpunkt, in dem er den Leistungsnachweis vorlegen musste, ein zusätzliches Semester wegen Krankheit bewilligt wurde, das jetzt zu einem Überschreiten der Förderungshöchstdauer führt. Dann wird eine entsprechend längere Förderung ohne einen weiteren Nachweis möglich sein. Ein Antrag muss allerdings gestellt werden.
Wenn der Verzögerungsgrund nach den ersten vier Semestern eintrat
Hast du den Leistungsnachweis rechtzeitig vorlegen können und tritt erst danach ein Verzögerungsgrund ein, fällst du also z. B. im 5. Semester längere Zeit wegen einer Krankheit aus und fehlt dir daher am Ende des Studiums ein Semester, stellst du am Ende des Studiums einen Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. In diesem Fall musst du die Krankheit und die dadurch eingetretene Verzögerung noch nachweisen. Hat dein Studiengang eine Regelstudienzeit von 6 Semestern, musst du nachweisen, dass du den Leistungsstand erreicht hast, der nach dem 5. Semester üblich ist.
Ergab sich die Verlängerung Corona-bedingt, beachte unsere Hinweise hier.
Nachweis von Studienleistungen zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung und Verschiebung des Vorlagetermins aus einem gesetzlich anerkannten Grund
3. Relevante Zeitpunkte für Leistungserbringung und Leistungsnachweis
a. Bewilligungszeitraum und Leistungsnachweis
Der letzte Bewilligungszeitraum vor der Abfrage von Studienleistungen wird – unabhängig davon, wie lang er im Einzelfall ist – regelmäßig mit der Beendigung des 4. Fachsemesters zusammenfallen. Beantragst du danach erneut BAföG, musst du Formblatt 5 oder einen Nachweis über die bereits erlangten ECTS-Credits mit einreichen.
Anders ist es allerdings nach einem Fachrichtungswechsel oder der Rückkehr an die Hochschule nach einem Studienabbruch. Hier bekommst du auf jeden Fall erst mal für zwei Semester BAföG ohne Leistungsnachweis, auch wenn du in dieser Zeit bereits – zusammen mit der Studienzeit vor dem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch – im 5. Semester bist. Nach den zwei Semestern musst du dann den Leistungsstand des erreichten Semesters für das neu begonnene Studium nachweisen (VwV 48.1.6).
Du wechselst nach vier Fachsemestern aus wichtigem Grund die Fachrichtung, „verlierst“ allerdings nur ein Semester, weil du im neuen Studiengang ins 4. Fachsemester eingestuft wirst. Gefördert werden dann das 4. und 5. Fachsemester (ohne Leistungsnachweis). Ab dem 6. Semester bekommst du nur noch dann BAföG, wenn du den Leistungsstand des 5. Fachsemesters nachweist.
Und noch eine Sonderregelung: Wenn du vor Ablauf des 4. Fachsemesters für ein Jahr ins Ausland gehst, um das Studium anschließend in Deutschland zu beenden, bekommst du im Ausland ohne den Leistungsnachweis BAföG, auch wenn du nach der Semesterzählung dort dein 5. Semester erreichst. Ein Leistungsnachweis ist aber sehr wohl erforderlich, wenn deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt vorschreiben (vgl. (VwV 48.1.1b). Zurück in Deutschland zählt das Jahr im Ausland üblicherweise bei der Zählung der Fachsemester nicht mit (§ 5a BAföG). Der Leistungsstand ist also erst dann nachzuweisen, wenn du im Inland vier Fachsemester studiert hast.
Du studierst drei Semester im Inland und gehst dann für ein Jahr zum Studium ins Ausland. Um Auslands-BAföG zu erhalten, musst du keinen Leistungsnachweis vorlegen. Zurück in Deutschland, setzt du das Studium im 4. Fachsemester fort. Der Leistungsnachweis ist erst nach diesem einen Semester in Deutschland vorzulegen.
b. Leistungsstand des vorigen oder des laufenden Semesters?
Kannst du bei Antragstellung den Leistungsnachweis noch nicht mit einreichen, weil du z. B. am Ende des 4. Semesters eine Prüfung absolviert hast und das Ergebnis erst ein paar Wochen später bekanntgegeben wird, so ist wichtig zu wissen, dass der Leistungsnachweis als zum Ende des 4. Fachsemesters vorgelegt gilt, wenn er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden (5.) Semesters vorgelegt wird und (wichtig!) sich aus ihm ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden (4.) Semester erbracht worden sind. Entscheidend ist also immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung! Dir soll nicht zum Nachteil gereichen, dass die Korrekturen von Prüfungsleistungen lange dauern. Kannst du innerhalb dieser vier Monate den Nachweis erbringen, bekommst du auf jeden Fall auch rückwirkend für die „Wartezeit“ Geld ausgezahlt.
In aller Regel gilt: Fällt das Datum des Leistungsnachweises in die ersten vier Monate eines Semesters, bescheinigt die Hochschule den Stand des vorigen Semesters. Fällt das Datum in den 5. oder 6. Monat eines Semesters, bescheinigt die Hochschule den Stand desselben Semesters (VwV 48.1.1a). Ergibt sich allerdings aus dem Leistungsnachweis, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind und wird der Nachweis innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt, spielt das Datum des Nachweises und der Zeitpunkt der Leistungsfeststellung keine Rolle (VwV 48.1.2).
Bei einem Folgeantrag, der bereits im vierten Monat des vierten Semesters abgegeben wird, reicht ein Leistungsnachweis über die erbrachten Leistungen am Ende des dritten Semesters.
c. Leistungsstand bei Studiengängen mit mehreren Fächern und nach Fachrichtungswechsel
Bei modularisierten Studiengängen mit mehreren Fächern entscheidet die Hochschule (bzw. die nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG mit dieser Aufgabe betraute Person) darüber, ob für die Beurteilung des Leistungsstandes auf die ECTS-Credits der einzelnen Fächer oder auf eine Gesamtpunktzahl abzustellen ist (VwV 48.1.2b). Sind die einzelnen Fächer maßgeblich, ist nach dem 4. Semester der Leistungsstand in allen Fächern einzeln nachzuweisen, sonst genügt der Nachweis der Gesamtpunktzahl (VwV 48.1.8).
Von der o. g. Entscheidung der Hochschule hängt es auch ab, ob du nach einem Fachrichtungswechsel in einem Fach den Leistungsstand in allen Fächern gesondert jeweils nach dem 4. Fachsemester nachweisen musst oder in Form eines Gesamtnachweises nach dem 4. Fachsemester im nicht gewechselten Fach (VwV 48.1.8).
Bei nicht modularisierten Studiengängen mit zwei oder mehr Fächern ist der Leistungsnachweis nach dem Wechsel eines Faches jeweils nach dem 4. Fachsemester im jeweiligen Fach vorzulegen (VwV 48.1.7).
4. Förderungspause nach dem 4. Semester wegen fehlender Prüfungsergebnisse?
BAföG gibt es definitiv erst dann, wenn der Leistungsnachweis dem BAföG-Amt vorliegt. Wenn Prüfungsergebnisse auf sich warten lassen und/oder sich die Ausstellung des Leistungsnachweises durch die Hochschule aus sonstigen Gründen verzögert, musst du also vorübergehend ohne BAföG auskommen. Ein schwacher Trost: Das BAföG-Amt kann bei Vorlage des Nachweises einen sofortigen Abschlag veranlassen. Darum solltest du dann ausdrücklich bitten!
Bringen dich lange Korrekturzeiten ernsthaft in finanzielle Bedrängnis, so sei empfohlen, an offiziellen Stellen auf das Problem aufmerksam zu machen, sich z. B. mit einem Brief an die Leitung des Prüfungsamtes zu wenden, an den Prüfungsausschuss oder an den Dekan der Fakultät. Meist handelt es sich nämlich um ein strukturelles Problem, das nur gelöst werden kann, wenn die Verantwortlichen davon erfahren.
5. Inhalt des BAföG-Leistungsnachweises und Zuständigkeit
Da das BAföG-Amt nicht die Prüfungsordnungen von sämtlichen Studiengängen kennt und demnach auch nicht beurteilen kann, ob du ordnungsgemäß deine Leistungen erbracht hast, überlässt es genau dies den Hochschulen/Prüfungsämtern. In jedem Fachbereich gibt es jemanden in der Verwaltung, der dafür zuständig ist, die Formblätter 5 fürs BAföG-Amt auszufüllen. Zu dieser Person musst du mit all deinen Scheinen gehen und ihr das Formblatt vorlegen (ggf. liegen die Leistungen auch in Prüfungsdatenbanken vor). Das BAföG-Amt verlässt sich dann ganz auf das, was von der Hochschule bescheinigt wurde.
Inzwischen häufig: Fachbereich hat ECTS-Punkte festgelegt, die zu erreichen sind
Werden in deinem Studiengang ECTS-Credits vergeben, kann auch eine bestimmte Anzahl von Credits genügen, um den Leistungsstand zu belegen. Der Fachbereich legt dann für alle Studierenden verbindlich fest, wie viele Credits nach dem 3. bzw. 4. Semester insgesamt (ggf. auch in Bezug auf bestimmte Studienbereiche) erlangt worden sein müssen und teilt dies dem BAföG-Amt schriftlich mit (VwV 48.1.2a). Meist werden zwischen 60 und 100 Credits verlangt, also weniger als die regulär zu erzielenden 120 Credits für vier bzw. 90 Credits für drei Semester (beachte aber nachfolgenden Kasten!). Als Leistungsnachweis genügt in diesem Fall eine Bescheinigung über die von dir erreichte Punktzahl oder ein Ausdruck deines Studienkontos. Formblatt 5 ist also entbehrlich.
Welche Leistungen im Einzelnen erbracht worden sein müssen, kannst du in deiner Studien-/Prüfungsordnung nachlesen. Dort ist ja geregelt, wie das Studium ablaufen soll und folglich auch, wann und mit welchem Inhalt eine Zwischenprüfung zu erbringen ist. Sieht dein Studiengang eine solche Prüfung nicht vor, ist mit einer Bescheinigung, die nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellt wurde, Folgendes nachzuweisen: Es wurden alle Leistungen erbracht, die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblich sind. Wahrscheinlich wird deine Fakultäts-/Institutsverwaltung in beiden Fällen auch mit einem entsprechenden Aushang oder Informationen im Internet Licht ins Dunkel der geforderten Leistungen bringen.
Wenig geforderte ECTS für Leistungsnachweis können später von Nachteil sein!
Alle Vorgaben durch die Studien- und Prüfungsordnungen nützen dir natürlich wenig, wenn dein Fachbereich bzw. deine Hochschule die nötigen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nicht oder zu spät anbietet.
In diesem Fall muss die Hochschule die Anforderungen an den Leistungsnachweis entsprechend anpassen und ggf. gegenüber dem BAföG-Amt nach unten korrigieren. Das geht aber nicht unbegrenzt. Es muss dir trotz der hochschulbedingten Verzögerung nach wie vor möglich sein, das Studium in der regulären Studienzeit abzuschließen.
Freu dich also lieber nicht zu früh über die abgesenkten Anforderungen an den Leistungsnachweis, sondern erkundige dich lieber, ob du trotzdem im regulären Studienplan weiterstudieren und dein Studium innerhalb der Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) abschließen kannst. Ist das nicht der Fall, sei empfohlen, trotz des positiven Leistungsnachweises einen Antrag auf dessen spätere Vorlage nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu stellen. Der Verzögerungsgrund ist in diesem Fall das Verschulden der Hochschule.
Wichtig ist der Antrag deshalb, weil du dich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen kannst, dein Studium hätte wegen der hochschulbedingten Verzögerung in den ersten Semestern länger gedauert. Es bringt also nichts, das Problem auf das Studienende zu verschieben und erst dann eine längere Förderung zu beantragen.
Wie oben gesehen, kannst du Verzögerungsgründe, die vor dem 5. Semester liegen, nach dem Ende der Förderungshöchstdauer nur dann geltend machen, wenn sie bereits als Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises anerkannt wurden.
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