Neue Chance!BAföG im Master
BAföG-Antrag für den Master: Erst- oder Folgeantrag?
Wer im Bachelor BAföG bekommen hat, könnte der Meinung sein, für den Master könne ein Folgeantrag gestellt werden. Das ist aber nicht so: Der Master ist ein neuer Ausbildungsabschnitt, du bekommst eine neue Fördernummer und musst einen Erstantrag stellen. Solltest du aber an derselben Hochschule bleiben (und somit das gleiche BAföG-Amt zuständig bleiben), kannst du dir die Abgabe des Lebenslaufes sparen – lege zur Sicherheit eine Notiz bei mit deiner bisherigen Fördernummer bei.
1. Voraussetzungen für die BAföG-Förderung im Masterstudium
An und für sich gelten auch für ein Masterstudium die üblichen Grundvoraussetzungen für einen BAföG-Anspruch. Besonderheiten ergeben sich aber daraus, dass man ein Masterstudium normalerweise erst nach einem Hochschulabschluss (nämlich dem Bachelor) anfängt und es BAföG „eigentlich“ nur für ein einziges Studium gibt.
In § 7 Abs. 1a BAföG ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium gefördert werden kann. Geht dem Masterstudium ein Bachelor voraus, erfolgt die Förderung immer auf der Grundlage dieser Vorschrift.
a. Bachelorabschluss
Ein Masterstudium kann gefördert werden, wenn du zuvor einen (oder mehr als einen, vgl. VwV 7.1a.3) Bachelorgrad erworben hast.
Es spielt – außer in Bremen, s.u. – keine Rolle ob du im Bachelorstudiengang einen nicht genehmigungsfähigen Fachrichtungswechsel vorgenommen hast, wie viele Semester du für den ersten Abschluss benötigt hast oder ob du den Leistungsnachweis rechtzeitig vorlegen konntest. Auch wer im Bachelorstudiengang am Ende oder in einem zweiten Bachelorstudiengang gar nicht gefördert wurde, ist während des Masterstudiums förderungsfähig.
In Bremen (und Bremerhaven) ist aufgrund eines Urteiles des OVG im Master kein BAföG mehr möglich, sofern du im Bachelor bereits einen nicht genehmigungsfähigen Fachrichtungswechsel vorgenommen hast.
Nach VwV 7.1a.2 ist für die Förderung des Masterstudiums nicht zwingend erforderlich, dass du dein Bachelorabschlusszeugnis vorlegen kannst. Es reicht vielmehr aus, wenn du alle Prüfungsleistungen mit Erfolg (ggf. mit der erforderlichen Note) erbracht hast und die Hochschule dies entsprechend bescheinigt.
Du kannst außerdem BAföG für ein Masterstudium erhalten, wenn du dein Bachelorstudium zwar noch nicht abgeschlossen hast, die Hochschule dir aber eine vorläufige Zulassung in einen Masterstudiengang ermöglicht, weil damit zu rechnen ist, dass du den Bachelorabschluss in Kürze nachreichen wirst (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG). Mit Aufnahme des Masterstudiums erhältst du dann nur noch BAföG für das Masterstudium, selbst wenn du nach wie vor im Bachelorstudiengang eingeschrieben bist und die Förderungshöchstdauer noch nicht ausgeschöpft ist.
Die Zeitersparnis durch eine zeitweise Überschneidung beider Studiengänge bedeutet förderungstechnisch keinen Vorteil. Dir wird also nicht etwa die ersparte Zeit der Förderung im Bachelorstudium gutgeschrieben mit der Folge, dass du im Masterstudium länger gefördert wirst.
In aller Regel wirst du im Falle einer vorläufigen Zulassung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Masterstudiums den Bachelorabschluss nachweisen können. Für die BAföG-Förderung des Masterstudiums heißt das: Du darfst die bisher erhaltenen Förderbeträge behalten.
Kannst du den Bachelorabschluss dagegen wider Erwarten nicht innerhalb von 12 Monaten nachweisen, darf das BAföG-Amt die für das Masterstudium gezahlten Förderbeträge zurückfordern, denn ihre Zahlung erfolgt im Falle der vorläufigen Zulassung in einen Masterstudiengang unter dem Vorbehalt der Rückforderung (siehe § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG). Hattest du vor der vorläufigen Zulassung in den Masterstudiengang die Förderungshöchstdauer für dein Bachelorstudium allerdings noch nicht ausgeschöpft oder lag ein Verzögerungsgrund vor, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer gerechtfertigt hätte, musst du die Förderbeträge für diesen Zeitraum nicht zurückzahlen. Du wirst also nicht schlechter gestellt als ohne die vorläufige Zulassung in den Masterstudiengang.
b. Art des Masterstudiengangs
Der Master muss als Zugangsvoraussetzung den Abschluss (irgend)eines Bachelorabschlusses voraussetzen. Ein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor und Master muss nicht bestehen. Weiterhin muss der Master selbst berufsqualifizierend sein und sich in einem vorbestimmten Zeitrahmen bewegen (2 - 4 Semester Vollzeitstudium). Ausnahmen sind nach Hochschulrahmengesetz (HRG) in Einzelfällen möglich – darauf beruhen beispielsweise die Corona-Verlängerungen.
c. Altersgrenze: Noch keine 45 Jahre zu Beginn des Masters
Im Rahmen des 27. BAföG-Änderungsgesetzes ist seit dem Wintersemester 2022/2023 die Altersgrenze für Masterstudiengänge auf 45 Jahre angehoben worden. Entscheidend ist das Alter bei Beginn des Masterstudiums.
Hast du die Altersgrenze überschritten, kannst du nur dann mit einer Förderung rechnen, wenn
du das Bachelorstudium vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen hast und nach seinem Abschluss unverzüglich das Masterstudium beginnst.
du das Bachelorstudium erst nach dem 45. Lebensjahr begonnen, du die Zugangsvoraussetzungen für das Bachelorstudium auf dem zweiten Bildungsweg erworben hast und unverzüglich nach Erreichen des Bachelorgrades mit dem Masterstudium beginnst.
du das Bachelorstudium erst nach dem 45. Lebensjahr ohne schulisch erworbene Hochschulzugangsberechtigung allein aufgrund deiner beruflichen Qualifikation aufnehmen konntest und unverzüglich nach Erreichen des Bachelorabschlusses mit dem Masterstudium beginnst.
du aus persönlichen oder familiären Gründen daran gehindert warst, das Masterstudium vor deinem 45. Geburtstag aufzunehmen. Hier gilt das Gleiche wie beim Überschreiten der Altersgrenze von 45 Jahren.
In einem Antrag auf Vorabentscheid kannst du im Vorfeld klären lassen, ob du trotz Überschreitens der Altersgrenze förderungsfähig bist.
d. Übergangszeit zwischen Bachelor und Master
Seit dem 01.08.2016 endet die BAföG-Förderung für das Bachelorstudium mit dem Ablauf des Monats in dem dir die Abschlussnote bekannt gegeben wird. Spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde, auch wenn bis dahin die Abschlussnote noch nicht bekannt gegeben wurde.
Für das Masterstudium kannst du normalerweise ab dem Monat BAföG erhalten, in dem folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
Der Veranstaltungsbetrieb im Masterstudium hat offiziell begonnen, du bist dort mind. vorläufig zugelassen und eingeschrieben.
Dein BAföG-Antrag liegt vor.
Du hast dem BAföG-Amt einen Beleg über deinen Bachelorabschluss vorgelegt. Ist das nicht möglich, genügt es nach VwV 7.1a.3, wenn du alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg (ggf. mit der erforderlichen Note) erbracht hast und die Hochschule dir dies bescheinigt. Das erspart dir zwar nicht das Warten auf letzte Prüfungsergebnisse, du kommst aber zumindest ohne das offizielle Zeugnis aus. Im Falle einer vorläufigen Zulassung in einen Masterstudiengang genügt es, wenn du den Bachelorabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Masterstudiums nachreichst.
Liegt zwischen dem Ende des Monats, in dem dir die Abschlussnote des Bachelorstudiengang bekannt gegeben wird und dem Beginn des Masterstudiums allerdings nur ein Monat, wird das Masterstudium schon ab diesem Zwischenmonat gefördert (vgl. § 15b Abs. 2 BAföG). Wichtig: Du profitierst nur dann von der Regelung, wenn du den BAföG-Antrag nicht erst in dem Monat stellst, in dem das Masterstudium beginnt, sondern schon im Zwischenmonat (VwV 15b.2.1).
Bei einer Doppelimmatrikulation während des Übergangs vom Bachelor- zum Masterstudium ist Vorsicht geboten: Die Zeit wird dir nämlich auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs angerechnet (VwV 15a.2.2). Für den Fall der vorläufigen Zulassung in einen Masterstudiengang siehe auch oben unter Punkt 1a.
Sonderfall: Keine vorläufige Einschreibung möglich
Es gibt einen Sonderfall, bei dem es zu Unterbrechungen in der Förderung kommen kann. Und zwar wenn eine vorläufige Einschreibung an einer Hochschule nicht möglich ist und das Ergebnis der Bachelor-Arbeit erst nach Ablauf der Förderungsmöglichkeiten des BAföG (für den Bachelor) verkündet wird.
Offiziell abgeschlossen ist der Bachelor erst mit Ende des Monats, in welchem das Ergebnis (bzw. Zeugnis) bekannt gegeben wurde. Wer also sein Prüfungsergebnis z.B erst Anfang Oktober erhält, hat seinen Bachelor offiziell erst am 31. Oktober in der Tasche. Doch im Oktober beginnt in der Regel bereits das Master-Studium und um dafür BAföG zu erhalten, ist ein abgeschlossenes Bachelor-Studium vonnöten. Wenn man sich vorläufig einschreiben kann, gilt das fürs BAföG-Amt als (vorläufiger) Bachelor-Abschluss. Doch wenn nicht, wird es problematisch, im Folgenden sei dies einmal anschaulich erklärt:
Angenommen Jan hat im August seine Bachelorarbeit eingereicht. Glücklicherweise hat er bisher immer BAföG bekommen. Aber: im September endete die Förderungshöchstdauer. Da er jedoch direkt einen Master anschließen möchte, hat er sich bereits für einen Masterplatz beworben. Doch vorläufig einschreiben konnte er sich noch nicht. Denn Voraussetzung für den Master ist ein Bachelor-Abschluss. Da er aber sicher ist, dass er den Platz bekommen wird, hat er schon einmal einen BAföG-Antrag für den Master gestellt.
Mittlerweile ist es Oktober und er wartet immer noch sehnsüchtig auf das Ergebnis seiner Bachelor-Arbeit. Am 2. Oktober erhält er die freudige Nachricht, dass er die Arbeit bestanden hat und kriegt sogleich sein Zeugnis ausgestellt. Eigentlich Grund zur Freude, doch wenn Jan an seinen Bafög-Antrag für das Masterstudium denkt, wird ihm ganz flau im Magen. Denn er weiß: Erst am 31. Oktober gilt sein Bachelor offiziell als abgeschlossen. Und eine Förderungsbedingung für das Master-BAföG ist: ein abgeschlossener Bachelor. Im gesamten Oktober erfüllt er diese Bedingung also nicht – obwohl er ja schon am 2. Oktober offiziell fertig war.
Er hat sich direkt nach Erhalt des Bachelor-Zeugnis ins Masterstudium eingeschrieben und die Immatrikulationsbescheinigung schnell ans BAföG-Amt nachgereicht. Als er kurze Zeit später endlich seinen BAföG-Bescheid in den Händen hält, liest er schwarz auf weiß: Geld wird ihm erst ab November gewährt.
Dir ergeht es auch so wie Jan? Dann hast du zwei Möglichkeiten:
Kannst du einen Antrag auf die Verlängerung der Förderungshöchstdauer stellen. Dies ist allerdings nur mit guten Gründen erfolgreich möglich.
Gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Studienabschlusshilfe zu stellen – mit dem kleinen Nachteil, dass die darüber erhaltene Förderung zu 100% zurückzuzahlen ist (immerhin ohne weitere Zinsen) und außerhalb des sonst geltenden Schuldendeckels beim BAföG liegt.
e. Masterstudium nach einem anderen oder ohne Hochschulabschluss
Nach einem anderen Hochschulabschluss (z. B. Staatsexamen, Diplom oder Magister) oder ohne einen ersten Hochschulabschluss (z. B. bei Zulassung zum Masterstudium aufgrund von Berufserfahrung) kommt im Ausnahmefall eine Förderung des Masterstudiums als einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht. Welche Voraussetzungen dafür im Einzelnen erfüllt sein müssen, kannst du im Artikel zur Förderungsfähigkeit nachlesen.
2. Förderungsfähigkeit vorab prüfen lassen
Seit August 2015 kannst du nicht nur (wie bisher) vorab vom BAföG-Amt prüfen lassen, ob du trotz Überschreitens der Altersgrenze dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch für ein Masterstudium hast, sondern auch, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen (§ 46 Abs. 5 Nr. 2 BAföG).
Im Rahmen des sog. Antrags auf Vorabentscheid ist anzugeben, in welcher Fachrichtung und an welcher Ausbildungsstätte du das Masterstudium aufnehmen willst. Den Antrag richtest du an das BAföG-Amt, das für die anvisierte Ausbildungsstätte zuständig ist. Lässt sich die Ausbildungsstätte nicht bestimmt bezeichnen, so richtet sich die Zuständigkeit nach deiner primären Studienortpräferenz (VwV 46.5.4).
Entschieden wird nur über das Ob der Förderung. Du erfährst also nicht, wie hoch die Förderbeträge ausfallen werden. Das BAföG-Amt ist ein Jahr lang an seine Entscheidung gebunden.
3. Ist ein Fachrichtungswechsel im Master möglich, ohne das BAföG zu verlieren?
Wer während des Masterstudiums die Fachrichtung wechselt, wird nur dann weiter gefördert, wenn der Wechsel aus einem unabweisbaren Grund erfolgt, das ursprüngliche Masterstudium also objektiv nicht fortgesetzt werden kann (z.B. das Sportstudium wegen einer Sportverletzung mit bleibenden Schäden oder das Chemiestudium wegen einer neu aufgetretenen Allergie).
Möglich wäre auch eine Schwerpunktverlagerung, wenn man es tatsächlich schafft, von einem Masterstudiengang ohne jeden Zeitverlust in einen anderen zu wechseln (also bspw. ein Semester im Master A, dann Wechsel direkt in das 2. Fachsemester von Master B). Erkundige dich dazu sehr genau bei den beteiligten Hochschulen, ob das klappt!
4. Ist eine BAföG-Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch im Master möglich?
Ja, die Gründe, die dir ermöglichen, bei einem Bachelorstudium über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden, gelten in gleicher Weise beim Masterstudium. Hintergrund ist, dass das Masterstudium ein eigener Ausbildungsabschnitt ist und § 15 Abs. 3 BAföG auf jeden Ausbildungsabschnitt anwendbar ist. Wenn du also z. B. während des Masterstudiums länger krank ibst, schwanger wirst, ein Kind unter 15 Jahren erziehst oder eine Modulprüfung erstmalig nicht bestehst, die für die Fortsetzung des Studiums erforderlich ist, wird auf Antrag länger gefördert. Auch die Verlängerung der Förderungshöchstdauer durch Sprachsemester ist möglich (hierfür die Bedingungen im nachfolgend verlinkten Artikel genau prüfen!).
Näheres im Artikel zur Förderungsdauer.
5. Gibt es auch im Master Hilfe zum Studienabschluss?
Ja! Nach VwV 15.3a.1 ist die Hilfe zum Studienabschluss ausdrücklich auch bei Masterstudiengängen möglich.
6. Ist ein BAföG-gefördertes Masterstudium im Ausland möglich?
Ja.
Wer möchte, kann sein Masterstudium vollständig in einem anderen EU-Staat oder der Schweiz absolvieren und dafür BAföG erhalten. Ein Studienaufenthalt außerhalb der EU/Schweiz wird maximal ein Jahr lang gefördert.
Dauert das Studium außerhalb der EU oder Schweiz länger als ein Jahr, ist ein Studienaufenthalt von bis zu einem Jahr außerhalb der EU möglich, wenn er deiner „eigentlichen“ Ausbildung im Inland, der EU oder der Schweiz förderlich ist. Das ist der Fall, wenn du zuvor mindestens ein Jahr deines Bachelorstudiengangs in Deutschland, in einem EU-Staat oder der Schweiz absolviert hast und während des Auslandsstudiums auch in Deutschland, einem EU-Staat oder der Schweiz eingeschrieben bist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist es möglich, ein Masterstudium von mehr als zwei Semestern Länge im außereuropäischen Ausland zu beginnen, sofern dann ab dem dritten Semester wieder in der EU studiert wird.
Hat der Studiengang in einem Land außerhalb der EU oder Schweiz von vorn herein eine Studienzeit von nur einem Jahr, wie das zum Beispiel in Großbritannien für viele Masterangebote der Fall ist, kann dieser vollständig mit BAföG gefördert im Ausland außerhalb der EU / Schweiz studiert werden. Eine gleichzeitige Immatrikulation in einen Studiengang in Deutschland oder einem anderen EU-Staat bzw. der Schweiz ist für diesen Fall nicht nötig. Voraussetzung ist lediglich ein erfolgreich absolvierter Bachelorabschluss. Die im Bachelor erhaltenen Creditpoints spielen für einen positiven Bescheid der BAföG-Förderung in dem Fall keine Rolle. Der Studiengang muss dafür in dieser Form in Deutschland als Masterstudium anerkannt sein. Bei Studiengängen in UK ist das wohl meist so.
In Kürze zusammengefasst: Ein Jahr im Nicht-EU-Ausland ist immer möglich, sofern der Rest des Masters in der EU bzw. der Schweiz studiert wird. Oder der Studiengang im Staat außerhalb der EU bzw. Schweiz ist eben nur auf ein Jahr Dauer ausgelegt.
Die genauen Konditionen der BAföG-Auslandsförderung und welche Bedingungen antragstellende Studentinnen und Studenten erfüllen müssen, kannst du im Artikel BAföG für ein Auslandsstudium nachlesen.
7. Gibt es Besonderheiten bei der BAföG-Rückzahlung für das Masterstudium?
Die Rückzahlung des BAföG-Darlehensteils beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts. Da das Bachelorstudium bereits ein solcher Abschnitt war, ist für die Rückzahlung des Darlehensteils aus dem Bachelorstudum auch das Ende dieses Studiums entscheidend. Ein Masterstudium verschiebt den Rückzahlungsbeginn also nicht nach hinten.
Bekommt man jedoch noch BAföG im Master und besteht zeitgleich eine Rückzahlpflicht des Darlehns (aus dem früheren Bachelor), so ist dies ein eigener Grund für eine „Freistellung von der Rückzahlung“.
Bei der Obergenze für die Schulden aus dem BAföG-Staatsdarlehen gilt, dass Schulden aus Bachelor- und Masterstudium zusammengerechnet werden und man nie mehr als 10.000 Euro zurückzahlen muss („Altschuldner“ – alle, die BAföG für ein Studium bereits vor August 2019 bezogen haben). Bzw. – das gilt für alle, die erstmals im August 2019 oder später BAföG für ein Studium erhalten haben – 77 Rückzahlungsraten, was aktuell insgesamt höchstens 10.010 € wären.
Bei der Berechnung der Schulden hilft der BAföG-Rückzahlungsrechner, alle Details zu den Regelungen der BAföG-Rückzahlung finden sich in einem extra Artikel.
8. Ergänzend möglich: Bildungskredit
Auch wenn der Bildungskredit nicht direkt mit dem BAföG verbunden ist, soll hier der Hinweis nicht fehlen, dass dieser grundsätzlich während des Masters beantragt werden kann; und zwar nochmals in voller Höhe von 24 Monaten à 300 Euro (ob man den Zeitraum und die monatliche Ratenhöhe voll ausnutzt, kann man selbst entscheiden). Der Master ist, wie schon mehrfach erwähnt, ein neuer Ausbildungsabschnitt und pro Abschnitt steht der Bildungskredit erneut zur Verfügung.
Den Bildungskredit gibt es bis zu dem Monat, in den der 36. Geburtstag fällt. Anders als beim BAföG, wo das Alter bei Beginn der Ausbildung entscheidend ist, erlischt die Möglichkeit, den Bildungskredit in Anspruch nehmen zu können, auch dann, wenn man während des Studiums die Altersgrenze erreicht.
Für Details (wie den aktuellen Zinssatz) siehe den ausführlichen Artikel zum Bildungskredit.