BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
Hinweis von Studis Online: Einfacher zu lesen als der Gesetzesparagraph hier dürfte unser ausführlicher Artikel BAföG und Zuschlag für Krankenversicherung sein.
Die aufgeführten roten Werte (Bedarfssätze) gelten bei Bewilligungszeiträumen, die im August 2024 oder später beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor August 2024 begonnen haben und bis mind. Oktober 2024 andauern, gelten sie ab Oktober 2024.
(1) 1Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. 2Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. 3Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach den §§ 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 185 Euro monatlich. 2Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 48 Euro monatlich.
(3)1 Für Auszubildende, die ausschließlich:
beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich. 2Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. 3Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.
Verwaltungsvorschrift zu § 13a
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
13a.1.1 1Der Krankenversicherungszugschlag wird Auszubildenden, die nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 beitragspflichtig krankenversichert sind, zusätzlich zum Bedarf gewährt. 2Er wird nicht gewährt bei kostenfreier Mitversicherung durch eine Familienversicherung. 3Dies gilt auch, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt.
4Beginnt und/oder endet das beitragspflichtige Krankenversicherungsverhältnis während des Bewilligungszeitraums, ist der Bescheid nach Maßgabe des § 53 Satz 1 zu ändern.
13a.1.2 1Bei Auszubildenden, die beitragspflichtige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bedarf ohne weitere Prüfung um den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag, da die gesetzliche Krankenversicherung immer eine Vollversicherung ist.
2Bei beitragspflichtig privat versicherten Auszubildenden ist zu prüfen:
3Erfüllt das Versicherungsunternehmen die Anforderungen des § 257 Abs. 2a SGB V bzw. handelt es sich um eine beitragspflichtige Kranken- und ggf. Pflegeversicherung in der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten?
4Kann der Versicherte Leistungen beanspruchen, die der Art nach den Leistungen des SGB V mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen (keine bloße Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung)?
5Handelt es sich um eine Voll- oder Teilversicherung?
6Eine Vollversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze bis zu 100 Prozent vorsieht. 7Eine Selbstbeteiligung in Teilbereichen, z. B. bei Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz, schließt die Annahme einer Vollversicherung nicht aus.
8Eine Teilversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze von unter 100 Prozent vorsieht (z. B. 20 Prozent- Tarif für beihilfeberechtigte Kinder von Bundesbeamten).
9Bei Vorliegen einer Vollversicherung erhöht sich der Bedarf ohne weitere Prüfung um den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag.
10Bei Vorliegen einer Teilversicherung ist noch zu prüfen, wie hoch die monatlichen Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt waren und ob die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft (d. h. Unterkunft im Ein- und Zweibettzimmer) und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (d. h. Chefarztbehandlung) umfassen. 11Umfasst ein Teilversicherungsvertrag diese Sonderleistungen, erfolgt ein pauschaler Abschlag von einem Zehntel der nachgewiesenen Krankenversicherungskosten. 12Obergrenze für die Erstattung ist der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag.
13a.1.2a 1Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Krankenversicherungszuschlag ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nachzuweisen. 2Im Falle einer Teilversicherung sind zudem die Krankenversicherungskosten nachzuweisen und es ist anzugeben, ob die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. 3Sofern der Bescheinigung der Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nicht alle erforderlichen Voraussetzungen zu entnehmen sind, können diese durch weitere Nachweise (z. B. Versicherungspolice, Rechnung der Krankenversicherung) belegt werden.
13a.1.2b 1Maßgebend sind die Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung. 2Ein speziell auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogener Kostennachweis ist aber nur dann erforderlich, wenn die vorgelegte Krankenversicherungsbescheinigung Grund für die Annahme gibt, dass sich die Beitragshöhe seit der Ausstellung der Bescheinigung geändert hat. 3Änderungen der Beitragshöhe, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintreten, bleiben für die Dauer des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt.
13a.1.3 1Die Tz 13a.1.1 bis Tz 13a.1.2b gelten für den Krankenversicherungszuschuss gemäß § 5 AuslandszuschlagsV bei einer Ausbildung im Ausland mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Kosten einer im Ausland abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung keine besonderen Anforderungen an das Versicherungsunternehmen und die Art der Versicherungsleistungen zu stellen sind. 2Liegt eine beitragspflichtige Vollversicherung vor, wird der Zuschuss unabhängig von den Versicherungskosten geleistet. 3Eine Kürzung kommt nur bei Vorliegen einer Teilversicherung in Betracht.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.