BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
Anmerkung von Studis Online: Es gibt hierzu lediglich eine Rechtsverordnung von 1974 (!; in Sachen Währung allerdings 2001 angepasst und auf Euro umgestellt), die sich auch nur auf Internatsunterbringung bezieht. Für alles andere kann man sich also NICHT auf diesen Paragraphen berufen, da es eben keine Regelungen dazu gibt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
Verwaltungsvorschrift zu § 14a
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
14a.0.1 Internatskosten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte auch eine Internatsunterbringung erforderlich macht. Erforderlich kann eine Internatsunterbringung nur dann sein, wenn ohne sie das angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichbar wäre. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ausbildungsstätte selbst die Unterbringung im Internat zur zwingenden Voraussetzung macht oder wenn eine entsprechende Ausbildungsstätte z. B. wegen einer Behinderung der auszubildenden Person ohne die Internatsunterbringung nicht täglich besucht werden könnte.
14a.0.2 Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist eine auswärtige Unterbringung nur notwendig, wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist. Ist jedoch eine Ausbildungsstätte erreichbar, an der dieses Ausbildungsziel angestrebt werden kann, ist bereits die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung der Internatsunterbringung nicht erfüllt.
14a.0.3 Die Kosten einer Internatsunterbringung sind Kosten im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.