BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
Hinweis von Studis Online: Der aufgeführte rote Werte gilt bei Bewilligungszeiträumen, die im August 2022 oder später beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor August 2022 begonnen haben und bis mind. Oktober 2022 andauern, gelten sie ab Oktober 2022.
Leichter lesbar als der Gesetzesparagraph ist der Artikel Wie hoch ist der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag?.
(1) 1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) 1Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. 2Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
Verwaltungsvorschrift zu § 14b
14b.1.1 1Der Kinderbetreuungszuschlag ist zu gewähren, wenn die auszubildende Person mit dem betreffenden Kind in einem Haushalt lebt. 2Nicht relevant ist, in welchem Haushalt (z. B. dem der eigenen Eltern oder in einem Mutter-Kind-Heim) sie leben. 3Die teilweise Fremdbetreuung des Kindes (z.B. durch. Kindergarten, Tagesmutter, Angehörige) steht einer Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags nicht entgegen.
14b.1.2 Ein Kind wohnt auch dann im Haushalt einer auszubildenden Person, wenn es aufgrund einer Behinderung wochentags in einer Einrichtung betreut wird.
14b.1.3 Für In- und Auslandsaufenthalt gilt: Ein Kind wohnt auch dann im Haushalt der auszubildenden Person, wenn diese zum Zweck der Ausbildung einen Nebenwohnsitz begründet, an dem sich das Kind nicht ständig befindet.
14b.1.4 1Eigene Kinder sind auch Adoptivkinder (vgl. Tz 25.5.1). 2Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder nur der durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbundenen Personen oder in den Haushalt aufgenommene Enkel gelten nicht als eigene Kinder im Sinne des § 14 b.
14b.1.5 Der Kinderbetreuungszuschlag kann unabhängig vom Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 gewährt werden.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.