BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung
Hinweis von Studis Online: Einfacher zu lesen als der Gesetzesparagraph (bzw. neben diesem hier vor allem noch die §§ 15, 15b und 16) dürfte unser ausführlicher Artikel „Alles zu Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer“ sein.
Grün markiert sind die ab 1.8.2022 gültigen Änderungen.
(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
(1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden.
(1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist.
(2) 1Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen
Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,
Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,
in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannten Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
2Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. 3Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. 4Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) 1Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. 2Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.
(4) (Aufgehoben)
Verwaltungsvorschrift zu § 15a
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
15a.1.1 1Die Förderungshöchstdauer gilt nur für Studiengänge und entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG. 2Ist für einen Studiengang eine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG nicht vorgesehen, weil es sich beispielsweise um das Studienangebot einer privaten Einrichtung handelt, die nicht Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist (z. B. Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeutengesetz), oder um das Studienangebot einer ausländischen Hochschule, ist an eine der Regelstudienzeit vergleichbare Festsetzung anzuknüpfen. 3Dies kann beispielsweise die Festlegung der Studiendauer in einem Gesetz sein, das einen bestimmten Berufszweig regelt (z. B. Mindestausbildungsdauer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz). 4Eine vergleichbare Festsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die maßgebliche Studienzeit, entsprechend der Regelstudienzeit, auch Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten umfasst.
15a.1.2 1Da Bachelor- und Masterstudiengänge je eigene Ausbildungsabschnitte sind, werden diese für die Bemessung der Förderungshöchstdauer gesondert betrachtet. 2Förderung ist somit also auch Studierenden zu gewähren, die ein siebensemestriges Bachelorstudium abgeschlossen und sich danach in einen viersemestrigen Masterstudiengang immatrikuliert haben, auch wenn sie dadurch die in § 19 HRG vorgesehene Semesterhöchstgrenze von 10 Semestern überschreiten.
Zu Absatz 2
15a.2.1 1Die Förderungshöchstdauer ergibt sich stets aus § 15a. Die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten führt dazu, dass die abstrakt gleichbleibende Förderungshöchstdauer früher endet. 2Nehmen Auszubildende nach einem Ausbildungsabbruch eine andere Ausbildung auf oder wechseln sie die Fachrichtung, so ergeht ein neuer Bescheid, in dem das neue Ende der Förderungshöchstdauer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
15a.2.2 Die Zeiten einer Doppelimmatrikulation beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.
Zu Absatz 3
15a.3.1 1Sehen die Landeshochschulgesetze bzw. die Studien- und Prüfungsordnungen eine Verlängerung der Regelstudienzeit für den Erwerb von Sprachkenntnissen vor, richtet sich die Förderungshöchstdauer nach der verlängerten Regelstudienzeit. 2Eine zusätzliche Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach Absatz 3 kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
3Ansonsten verlängert sich die Förderungshöchstdauer nur, wenn ein Studiengang bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, die nicht Inhalt der Ausbildung sind und die während des Besuchs der Hochschule erworben werden.
15a.3.2 1Schreibt die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vor, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten sind, und sind die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert, verlängert sich dadurch die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges.
2Das Gleiche gilt, wenn während des Masterstudienganges Brückensemester absolviert werden müssen, die zwar nicht Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium sind, aber zur Erlangung des Mastergrades nachgewiesen werden müssen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.