BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 21 Einkommensbegriff
Alle im folgenden aufgeführten rote Werte (Freibetragsgrenzen, von Hundert-Anteile) gelten bei Bewilligungszeiträumen, die im August 2024 oder später beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor August 2024 begonnen haben und bis mind. Oktober 2024 andauern, gelten sie ab Oktober 2024. Die weiteren Änderungen sind grün markiert.
Da gerade die Regelungen zur Einkommensanrechnung schwer zu durchdringen sind (mehrere Paragraphen im BAföG-Gesetz, dazu diverse Abhängigkeiten zu anderen Gesetzen), empfiehlt sich vorab die Lektüre unserer Artikel rund ums Einkommen:
(1) 1Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. 3Abgezogen werden können:
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
4Leibrenten, einschließlich Unfallrenten und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
(2) 1Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 17.200 Euro,
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.200 Euro,
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 29.500 Euro,
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.200 Euro.
2Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. 3Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.
(2a) 1Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. 2Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. 3Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) 1Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
2Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), gilt als Einkommen des Kindes.
(4) Nicht als Einkommen gelten
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,,
ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht,
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung geleistet würde,
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
Verwaltungsvorschrift zu § 21
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
21.1.1 Einkünfte sind positiv, wenn
bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ein Gewinn (§§ 4 bis 7k und § 13a EStG) erzielt wurde,
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG die Einnahmen die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) übersteigen und
bei Kapitalvermögen die Einnahmen den Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) übersteigen.
21.1.2 Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten. Zu den positiven Einkünften gehören die nach dem Auslandstätigkeitserlass (BStBl. I 1983, S. 470) begünstigten Einkünfte, auch soweit sie im Steuerbescheid nicht enthalten sind.
21.1.3 1Von der Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 EStG) oder die Werbungskosten (§ 9 EStG) bereits abgezogen, insbesondere:
von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
die Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG,
soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt, der Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1b EStG und der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG).
von den Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG.
2Hinzuzurechnen sind die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG (steuerlich abgegoltene Kapitalerträge, steuerfreie Teileinkünfte).
3Abzuziehen sind die Kinderbetreuungskosten gemäß § 2 Abs. 5a Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht abgezogen (sie sind nur nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 25 Abs. 6 zu berücksichtigen).
21.1.4 Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören
steuerfreie Einnahmen
Einkommen nach Absatz 4.
21.1.6 1Werden Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, nach dem Einkommensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so sind sie in den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften enthalten. 2Insoweit gelten keine Besonderheiten.
3Unterliegen die Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, jedoch nicht diesem Einkommensteuerrecht, so sind sie durch Beiziehung ausländischer Urkunden oder Bescheinigungen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Arbeitgebern ausgestellt werden, zu ermitteln. 4Die Nachweise hat der Einkommensbezieher vorzulegen.
5Entsprechend ist bei Einkünften zu verfahren, die zwar im Inland erzielt, aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland versteuert werden. 6Der Einkommensbezieher hat Nachweise deutscher Behörden oder Arbeitgeber vorzulegen.
21.1.7 1Außerhalb des Euro-Währungsgebiets erzielte Einnahmen und darauf dort gezahlte Steuern sind nach dem von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in Euro umzurechnen.
2Von den Bruttoeinnahmen sind entsprechend der jeweiligen Einkunftsart Beträge nach Maßgabe des EStG abzuziehen (vgl. Tz 21.1.3).
3Von der so ermittelten Summe der positiven Einkünfte sind die in Euro umgerechneten, im Ausland gezahlten Steuern und der nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmende Pauschbetrag für die soziale Sicherung abzuziehen. 4Tz 21.1.31 und die Tz 21.2.1 bis 21.2.8 gelten entsprechend.
21.1.9 1Ist bei der Anrechnung des Einkommens gemäß den §§ 22 und 24 Abs. 3 von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, so ist die Umrechnung nach dem zu Beginn des Bewilligungszeitrums maßgeblichen Wechselkurs vorzunehmen. 2Bei der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG gilt zudem Tz. 21.1.7.
21.1.10 1Bei der Ermittlung der Höhe
der Summe der positiven Einkünfte nach EStG § 2 Absatz 1, 2 und 5a EStG,
des Altersentlastungsbetrags,
der zu leistenden Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer
des Solidaritätszuschlags
ist – soweit im Vollzug möglich – von den Feststellungen auszugehen, die die Steuerbehörden unanfechtbar getroffen haben, auch wenn dies unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 AO erfolgt ist. 2Das gilt auch für Nullbescheide. 3Als solche gelten – außer bei der Anrechnung des Einkommens der auszubildenden Person – auch Nichtveranlagungsverfügungen. 4Zu berücksichtigen sind auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterliegen.
21.1.12 1Die Steuern (einschließlich der als Kapitalertragsteuer abgegoltenen Einkommensteuer) sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 [Hinweis von Studis Online: Durch Gesetzesänderungen ist es inzwischen Satz 4, den wir daher auch verlinkt haben] der einen zu dem entsprechenden Teil des Einkommens der anderen gemeinsam veranlagten Person steht und aus dem Steuerbescheid oder der Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer ersichtlich wird. 2Ein Verlustausgleich ist auch im Rahmen der Steueraufteilung nicht zulässig.
3Hat nur eine der gemeinsam veranlagten Personen Kirchen- oder Gewerbesteuer zu entrichten, ist dieser Steuerteil ihr allein zuzurechnen und unterliegt nicht der Aufteilung.
4Bei Auflösung eines Vorbehalts, der sich nur auf das Einkommen eines Elternteils der auszubildenden Person bezieht, kann auf die Anforderung einer entsprechenden Einkommenserklärung des mit diesem Elternteil zusammen veranlagten anderen Elternteils verzichtet werden. 5Wurden die entsprechenden Feststellungen zur Höhe des Einkommens nicht bereits bei der Bearbeitung von Weiterförderungsanträgen getroffen, ist die Steueraufteilung auf der Grundlage des Steuerbescheides vorzunehmen.
21.1.14 1Bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind abzuziehen:
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
die Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG,
soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt, der Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1b EStG und der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG),
von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG,
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit Ausnahme der Versorgungsbezüge und von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.
2Auszugehen ist von der Bescheinigung des Arbeitgebers oder Versorgungsleistungsträgers über die Bruttoeinnahmen sowie von der Steuerbescheinigung über die Kapitaleinnahmen.
3Abzuziehen sind ferner die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten gemäß § 2 Absatz 5a Satz 2 i.V.m. § 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG.
21.1.15 Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Einkommenserklärung soll die Vorlage einer Bestätigung durch das zuständige Finanzamt verlangt werden, daß eine Veranlagung nicht erfolgt. Im übrigen gilt Tz 21.1.10 Satz 3.
21.1.16 1Bei den Eltern, dem Ehegatten und dem Lebenspartner der auszubildenden Person sind Werbungskosten nach § 9 EStG über den jeweiligen Pauschbetrag (§ 9a EStG) hinaus anzuerkennen, soweit sie von den Finanzbehörden anerkannt sind. 2Kann die Einkommen beziehende Person hierüber keine finanzamtlichen Unterlagen vorlegen, hat sie die Höhe der Werbungskosten glaubhaft zu machen.
21.1.17 Bei der auszubildenden Person ist die Entscheidung über die Anerkennung von Werbungskosten nach § 9 EStG über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1a EStG) hinaus vom Amt zu treffen.
21.1.17a Aufwendungen für eine Ausbildung nach einem berufsqualifizierenden Abschluss können von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden.
21.1.18 1Erzielt der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Ausbildungsvergütung neben Einkünften aus sonstiger nichtselbständiger Arbeit, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen. 2Von den Einkünften aus der anderen nichtselbständigen Arbeit ist ggf. der noch nicht ausgeschöpfte Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen.
21.1.19 1Sind in der von dem Auszubildenden erzielten Ausbildungsvergütung Familienzuschüsse oder -zuschläge enthalten, so ist die Ausbildungsvergütung um diese Beträge zu mindern, bevor der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen wird. 2Die Familienzuschüsse und -zuschläge sind als zweckbestimmte Einnahmen des Auszubildenden nach Absatz 4 Nr. 4 nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu auch Tz 21.4.7, 23.2.1 und 23.3.3).
Zu Absatz 1 Nummer 1/2
Zu Absatz 1 Nummer 3
21.1.30 1Von der Summe der positiven Einkünfte der Eltern, des Ehegatten oder Lebenspartners kann nur jeweils der Betrag der Einkommen-, Kapitalertrags-, Kirchen- und Gewerbesteuer sowie des Solidaritätszuschlages abgezogen werden, der für den Berechnungszeitraum
nach dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Gewerbesteuerbescheid zu zahlen ist,
ausweislich der in Tz 21.1.14 bezeichneten Bescheinigungen gezahlt worden sind.
2Der Betrag der Einkommen-, Kapitalertrags- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages, der nach Buchstabe b) gezahlt worden ist, wird um die nach einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer erstatteten Steuerbeträge gemindert.
21.1.31 Die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, die auf den monatlichen Einkommensbetrag der auszubildenden Person (mit Ausnahme der Einkommen nach Absatz 3) entfallen, werden pauschal festgesetzt:
für Einkommen ab Januar 2001 auf 23 Prozent der Einkünfte über 815,51 €,
für Einkommen ab Januar 2013 auf 16 Prozent der Einkünfte über 821,- €,
für Einkommen ab Januar 2014 auf 16 Prozent der Einkünfte über 840,- €.
für Einkommen ab Januar 2017 auf 16 Prozent der Einkünfte über 924,- €.
für Einkommen ab Januar 2018 auf 16 Prozent der Einkünfte über 947,- €.
für Einkommen ab Januar 2019 auf 16 Prozent der Einkünfte über 967,- €.
für Einkommen ab Januar 2020 auf 16 Prozent der Einkünfte über 998,- €.
für Einkommen ab Januar 2021 auf 15 Prozent der Einkünfte über 1.038,- €.
für Einkommen ab Januar 2022 auf 15 Prozent der Einkünfte über 1.068,- €.
für Einkommen ab Januar 2023 auf 15 Prozent der Einkünfte über 1.191,- €,
für Einkommen ab Januar 2024 auf 15 Prozent der Einkünfte über 1.255,- €.
[Quelle für die Zahlen ab 2017-20: fragdenstaat.de/anfrage/bafog-vwv-21131/, für 2021/22 Rundschreiben des BMBF, zuletzt dieses.]
Bis in 2022 stand im folgenden Absatz der Betrag von 140,- €. Das BMBF hat mit Erlass vom 01.08.2022 festgelegt, dass „bei Neubewilligungen für Bewilligungszeiträume die nach dem 30.09.2022 beginnen“ künftig 190,- € anzusetzen sind.
21.1.32 1Bei der Anrechnung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und anderer Unterhaltsberechtigter nach § 25 Abs. 3 Satz 2 ist von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 190,- € auszugehen. 2Mit dem Pauschalbetrag sind berücksichtigt:
die steuerfreien Teile der Einnahmen,
die zu ihrer Erzielung aufgewandten Betriebsausgaben und Werbungskosten,
die jeweils auf die Einnahmen entfallende Einkommen-, Gewerbe- und Kirchensteuer,
der Solidaritätszuschlag,
die Aufwendungen für die soziale Sicherung,
die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen nach § 82 EStG und
ggf. der Versorgungsfreibetrag zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
3Der Abzug dieses Pauschalbetrages ist nur bei Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 zulässig. 4Auf Verlangen ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.
Zu Absatz 1 Nummer 5
21.1.33 1Abgezogen werden können die tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge entsprechend der Bescheinigung nach § 92 EStG, maximal bis zur Höhe des um die Grundzulage geminderten Höchstbetrags nach § 10a EStG (Stand 2011: 1.946 € [Hinweis von Studis Online: ergibt sich aus den 2.100 € aus § 10a EStG abzüglich der Grundzulage von 154 €; beide Werte bis 2017 unverändert; bei Einkommen 2018 gibt es eine Grundzulage von 175 €]). 2Dies gilt entsprechend bei Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 i. V. m. der BAföG-EinkommensV.
3Maßgeblich für den Abzug ist
bei der auszubildenden Person das Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums,
bei den Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner das Kalenderjahr nach § 24 Absatz 1 BAföG oder im Falle des § 24 Abs. 3 BAföG das Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
21.1.34 1Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind
Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung,
Renten wegen Alters, Witwen- /Witwerrenten, Waisenrenten (ausgenommen die der antragstellenden Person),
Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 239 SGB VI,
Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
Renten aus Versorgungskassen von Berufsständen (z. B. Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten),
Renten aus betrieblichen Alterskassen,
Leistungen aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis,
Unfallrenten aus der gesetzlichen – auch wenn sie nach § 3 EStG steuerfrei gestellt sind – oder einer privaten Unfallversicherung, Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG sowie
andere wiederkehrende Bezüge, die steuerrechtlich Leibrenten sind.
2Bei Unfallrenten ist Tz 21.4.6a zu beachten.
21.1.35 1Versorgungsrenten sind Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. 2Auf Tz 21.4.2 wird verwiesen.
21.1.36 1Leibrenten und Versorgungsrenten gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug
des Versorgungsfreibetrages,
des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG,
des Pauschbetrages nach § 9 a Nr. 1 b EStG.
2Der Versorgungsfreibetrag ist von der gesamten Bruttorente des Jahres zu ermitteln, an das nach der Einkommensanrechnung im Sinne des BAföG (§ 24) angeknüpft wird.
3Für den Prozentsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend. 4Bei mehreren Versorgungsbezügen und/oder Leib- und/oder Versorgungsrenten mit unterschiedlichen Bezugsbeginn ist der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages nach dem Jahr des Beginns des ersten Leib- oder Versorgungsrentenbezugs zu bestimmen. 5Der Höchstbetrag zum Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Leib- oder Versorgungsrente bezogen wurde, um je ein Zwölftel.
21.1.37 Bezieht eine Person
sowohl Leib- oder Versorgungsrenten, die nach Absatz 1Satz 5 [Hinweis von Studis Online: Durch Gesetzesänderungen ist es inzwischen Satz 4, den wir daher auch verlinkt haben] als Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit gelten, als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder
mehrere Leib- und/oder Versorgungsrenten, die nach Absatz 1 Satz 5 [Hinweis von Studis Online: Durch Gesetzesänderungen ist es inzwischen Satz 4, den wir daher auch verlinkt haben] als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten,
so können die steuerlichen Abzugsbeträge nach Tz 21.1.14 und 21.1.36 nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden.
21.1.40 1Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Versorgungsrente auch Arbeitslohn, so ist der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen nur aus dem Arbeitslohn zu ermitteln. 2Der für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag sind der Tabelle zu § 24a Satz 5 EStG zu entnehmen.
21.1.41 Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben Renten, die nach Absatz 1 Satz 5 [Hinweis von Studis Online: Durch Gesetzesänderungen ist es inzwischen Satz 4, den wir daher auch verlinkt haben] in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten, noch andere Einkünfte der in § 2 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkunftsarten, so erhöht sich das Einkommen nur um die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid, die nicht aus diesen Renten resultieren.
21.1.43 1Die Kapitalabfindung einer in Tz. 21.1.34 bzw. Tz. 21.1.35 genannten Rente stellt einschließlich des Betrages, der nicht der Besteuerung unterliegt, Einkommen im Sinne des Absatzes 1 dar.
2Dies gilt jedoch nicht für solche Kapitalabfindungen, die
nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind oder
zur Ablösung einer Rentenverpflichtung empfangen werden, deren laufende Rentenbeträge Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG darstellen.
3Der Abfindungsbetrag solcher Kapitalabfindungen gilt, soweit es sich nicht um als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 zu erfassende Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, nach § 27 als Vermögen. 4Seine Erträge gelten als Einkünfte im Sinne des EStG. Dazu ist im Einzelfall die Entscheidung des Finanzamtes zu berücksichtigen.
Zu Absatz 2
21.2.1 Rentenversicherungspflichtig sind insbesondere:
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI),
auf Antrag ihres Arbeitsgebers Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI),
Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI) und Heimarbeit leistende Personen, soweit sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen. (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 12 Abs. 2 SGB IV),
gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen, die wegen der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreit sind,
Personen, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, auch wenn die Beiträge allein vom Arbeitgeber getragen werden,
Personen in der Zeit, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
21.2.2 1Nichtrentenversicherungspflichtig sind insbesondere:
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
Beschäftigte im Sinne von Buchstabe b), wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Buchstabe b) gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
2Nichtrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt sind Personen, die
eine Vollrente wegen Alters beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI),
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) oder
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).
21.2.2a Personen im Ruhestandsalter sind regelmäßig Frauen und Männer nach Vollendung des in § 235 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI geregelten Lebensjahres.
21.2.2b 1Bei Personen im Ruhestandsalter ist ein Anspruch auf Alterssicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich Leistungen der Alterssicherung beziehen. 2Auf die Höhe dieser Leistungen kommt es nicht an.
21.2.3 Von der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag befreit:
Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB VI erfüllen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
Fragen des Übergangsrechts sind in § 231 SGB VI geregelt.
21.2.4 1Geringfügig Beschäftigte nach § 8 und § 8a SGB IV sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. 2Sie können jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.
3Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 geschlossen wurden und seitdem unverändert geblieben sind, gilt die bisherige Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich weiter.
21.2.5 1Nichtarbeitnehmer sind alle erwerbstätigen Personen, die nicht unter die in den Tz 21.2.1 bis 21.2.4 bezeichneten Gruppen von Arbeitnehmern fallen, insbesondere die ausschließlich selbständig oder freiberuflich Tätigen. 2Zu dieser Gruppe gehören auch die nach den §§ 2 und 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI versicherungspflichtigen Nichtarbeitnehmer.
21.2.6 Einkommensbezieher, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gelten als Nichterwerbstätige.
21.2.8 Maßgebend für die Zuordnung der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners zu einer der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gruppen sind die Verhältnisse im Berechnungszeitraum, im Falle des § 24 Abs. 3 in den Kalenderjahren, aus denen Einkommen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist.
Zu Absatz 2 a
21.2a.1 Tz 21.1.7 gilt entsprechend.
Zu Absatz 3
21.3.1 1Tatsächlich geleistet sind die Beträge nach Absatz 3, die der Einkommen beziehenden Person zufließen. 2Von diesen Einnahmen kommen Abzüge nach Absatz 1 Satz. 3 Nummer 4 i. V. m.Absatz 2 nicht in Betracht.
Zu Absatz 3 Nummer 1
21.3.2 Unter Waisenrente sind mit Ausnahme des Waisengeldes alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zu verstehen, die an Stelle von Unterhaltsleistungen eines verstorbenen Elternteils des Auszubildenden erbracht werden.
21.3.3 Waisengeld sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die von einer öffentlichen Kasse für hinterbliebene Kinder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten erbracht werden.
21.3.4 Rentenbescheide und andere Urkunden, aus denen sich die Höhe von Waisenrenten und Waisengeld ergibt, sind vorzulegen.
Zu Absatz 3 Nummer 2
21.3.5 1Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind - unbeschadet des Absatzes 4 Nr.4 - alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die die einkommensbeziehende Person für seinen Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhält und die nicht Einkünfte im Sinne des EStG sind. 2Dies gilt auch, soweit die Leistungen als Darlehen erbracht werden.
21.3.6 1Bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 € im Berechnungszeitraum (§§ 22, 24) entspricht, bleiben begabungs- und leistungsabhängige Stipendien wie z.B. das Deutschlandstipendium anrechnungsfrei. 2Das Merkmal "begabungs- und leistungsabhängig" setzt voraus, dass in den für die Stipendienvergabe maßgeblichen Bedingungen entsprechende Auswahlkriterien nachvollziehbar vorgegeben werden. 3Dies ist nicht der Fall, wenn die Auswahl ausschließlich nach persönlichen Merkmalen wie Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen oder nach Bedürftigkeit erfolgt, ohne dass innerhalb der danach grundsätzlich Berechtigten wieder nach Begabung und Leistung ausgewählt würde. 4Als begabungs- und leistungsabhängig vergeben gelten stets Stipendien des DAAD, der Fulbright-Kommission und der Carl-Duisberg-Gesellschaft sowie Mobilitätszuschüsse aus Stipendienprogrammen der Europäischen Kommission (z.B. Erasmus) und der Deutsch-Französischen Hochschule.
5Stipendien- oder Beihilfeleistungen, die an die Erfüllung einer konkreten Gegenleistung geknüpft sind, werden nicht von der Regelung des Absatzes 3 erfasst. 6Es handelt sich dabei vielmehr um Einkommen nach Absatz 1. 7Hierzu gehören z.B. Stipendien der Bundeswehr mit einer später einzugehenden Dienstverpflichtung oder Stipendien kassenärztlicher Vereinigungen mit einer fest vereinbarten späteren Tätigkeit.
8Sofern die begabungs- und leistungsabhängigen Stipendien einen Monatsdurchschnitt von 300 € übersteigen, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. 9Bei Vorliegen einer besonderen Zweckbestimmung vgl. 21.4.10.
21.3.6a 1Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und Leistungen nach §§ 82 bis 85 SGB III, soweit sie für die durch das BAföG gedeckten Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung bestimmt sind, der Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung sowie Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes sind Ausbildungsbeihilfen und daher anzurechnen. 2Nicht zweckidentische Leistungen (z. B. Schulgeld, Studiengebühren, Lern- und Arbeitsmittel, Fahrkosten) bleiben anrechnungsfrei. 3Unterhaltsgeld nach dem SGB III schließt die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 aus.
Zu Absatz 3 Nummer 4
21.3.7 Im Sinne dieser Vorschrift werden ausschließlich die sonstigen Einnahmen als zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt angesehen, die in der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (EinkommensV) bezeichnet sind.
Zu Absatz 3 Satz 2
Zu Absatz 3 Satz 3
Zu Absatz 4
21.4.1 1Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Grundrenten ergibt sich für
2Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage ist in § 31 Abs. 4 BVG bestimmt.
3§ 40 BVG gilt auch für die Versorgung der früheren Ehefrau (§ 42 BVG), die Witwerrente (§ 43 BVG), die wiederaufgelebte Witwenrente (§ 44 Abs. 2 BVG) und die Witwenbeihilfe (§ 48 BVG).
4Bei der Kürzung der wiederaufgelebten Witwenrente nach § 44 Abs. 5 BVG ist der verbleibende Zahlbetrag als Grundrente zu behandeln, höchstens jedoch bis zur vollen Grundrente nach § 40 BVG. 5Bei der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 40 BVG gewährt; Witwen von Beschädigten, die Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Witwen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.
6§ 46 BVG findet auch auf die Waisenbeihilfe (§ 48 BVG) Anwendung. 7Bei der Waisenbeihilfe wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 46 BVG gewährt; Waisen von Beschädigten, die Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Waisen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.
21.4.2 Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen in entsprechender Anwendung des BVG werden insbesondere aufgrund folgender Vorschriften gewährt:
21.4.3 Renten im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 sind Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG.
21.4.4 Die Vorschrift des Absatzes 4 Nr. 4 ist nur anzuwenden auf Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 und 2.
21.4.5 Es ist davon auszugehen, daß üblicher- und zumutbarerweise alle Einnahmen zunächst für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingesetzt werden.
21.4.6 Die einer Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung kann sich ergeben aus
Inhalt und Zweck der Rechtsvorschrift, auf Grund deren die Leistung erbracht wird,
der ausdrücklichen Erklärung des Leistungsgebers,
der Art der Leistung (insbesondere bei Leistungen in Geldeswert)
21.4.6a 1Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung gilt bis zu dem Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 BVG gezahlt würde, nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes. 2Bei einem Grad von 20 v. H. ist der Betrag in Höhe von 2/3, bei einem Grad von 10 v. H. ist der Betrag in Höhe von 1/3 der Mindestgrundrente anzusetzen.
21.4.7 1Leistungen an die auszubildende Person, die für den Unterhalt ihres Ehegatten oder Lebenspartners und ihrer Kinder bestimmt sind, gelten nicht als Einkommen. 2Sie sind auf die Freibeträge nach § 23 Abs. 1 anzurechnen (§ 23 Abs. 2).
21.4.8 Zu den Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht, gehören insbesondere
Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz, die nicht nach § 11 des Gesetzes vereinbart sind, mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 216 €;
Pflegegeld nach den §§ 37, 38 SGB XI.
21.4.9 Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen:
Entschädigungen aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;
Zulagen für fremde Führung nach § 14 BVG, Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15 BVG, Leistungen für Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27d BVG, Pflegezulagen nach § 35 BVG;
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz;
Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz, Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz;
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung von Rentenbeziehern nach § 106 SGB VI;
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in den Grenzen des § 10 Abs. 2 BEEG;
Überbrückungs- und Eigengeld nach den §§ 51, 52 StVollzG;
Leistungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe bis zu einem Monatsbetrag von 150 €;
Leistungen aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes, Studienbeitrags/ Studiengebührendarlehen der Länder und Ausbildungs-/Studienkredite von Kreditunternehmen;
das nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlte Taschengeld.
21.4.10 Die besondere Zweckbestimmung, die einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, muss eine andere sein als die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigte Honorierung besonderer Leistung und Begabung und der nachweisunabhängige Ausgleich für Mehrausgaben wegen generell unterstellten begabungsbedingt höheren Lernmittelbedarfs.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.