BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
Hinweis von Studis Online: Da gerade die Regelungen zur Einkommensanrechnung schwer zu durchdringen sind (mehrere Paragraphen im BAföG-Gesetz, dazu diverse Abhängigkeiten zu anderen Gesetzen), empfiehlt sich vorab die Lektüre unserer Artikel rund ums Einkommen:
(1) 1Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. 2Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens
der Kinder nach § 23 Abs. 2,
der Kinder, der in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.
Verwaltungsvorschrift zu § 22
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
22.1.1 1Für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums sind abzuziehen:
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 1/12 des Arbeitnehmer- Pauschbetrages gem. § 9 a Satz 1 Nr. 1a EStG,
von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 1/12 des Sparer-Pauschbetrages gem. § 20 Abs. 9 EStG,
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a EStG ein Betrag von 1/12 des Pauschbetrages gem. § 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG.
2Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, sind diese im steuerrechtlich zulässigen Umfang anstelle der Pauschbeträge zu berücksichtigen. 3Hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten bei Vergütungen aus bestimmten Ausbildungsverhältnissen vgl. jedoch Tz. 23.3.1.
4Von Einnahmen, die nach § 21 Abs. 3 in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen sind, sind keine Pauschbeträge abzuziehen.
22.1.1a Sofern vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen in Abzug zu bringen sind, werden hierfür für jeden Monat des Bewilligungszeitraums 18,- € berücksichtigt.
Zu Absatz 3
22.3.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.
22.3.2 Bei Änderungen nach § 53 S. 5 BAföG ist abweichend von Absatz 2 ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, das Einkommen durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf diese anzurechnen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.