BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
Hinweis von Studis Online: Alle im folgenden aufgeführten roten Werte (Freibeträge) gelten bei Bewilligungszeiträumen, die im August 2024 oder später beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor August 2024 begonnen haben und bis mind. Oktober 2024 andauern, gelten sie ab Oktober 2024. Weitere kleine Änderungen sind grün markiert.
Da gerade die Regelungen zur Einkommensanrechnung schwer zu durchdringen sind (mehrere Paragraphen im BAföG-Gesetz, dazu diverse Abhängigkeiten zu anderen Gesetzen), empfiehlt sich vorab die Lektüre unserer Artikel rund ums Einkommen:
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2.540 Euro,
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden 1.690 Euro.
(3) 1Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.2Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder des sonstigen volljährigen Unterhaltsberechtigten.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) 1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. 2Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
Verwaltungsvorschrift zu § 25
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
25.1.1 Maßgebend sind für die Berechnung der anrechnungsfreien Beträge
nach Absatz 1 die Einkommensverhältnisse im Berechnungszeitraum und die persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum,
nach den Absätzen 3 bis 6 die Einkommens-, Ausbildungs- und persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum.
Zu Absatz 3
25.3.1 1Für die Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 kommt es darauf an, dass die Ausbildung anderer Auszubildender abstrakt nicht förderungsfähig ist, also nicht in den Förderungsbereich des § 2 Abs. 1, 2 bis 4 einbezogen ist. 2Beim Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist von einer förderungsfähigen Ausbildung bei auswärtiger Unterbringung auszugehen. 3Wird jedoch für diese Ausbildung keine Förderung gewährt, weil keine der Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1a erfüllt ist, so kann die antragstellende Person verlangen, dass stattdessen ein Freibetrag nach Absatz 3 Satz 1 gewährt wird; § 11 Abs. 4 ist dann nicht mehr anzuwenden.
5Bei einer Ausbildung in Betrieben oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten ist von einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne des § 56 SGB III auszugehen, wenn die andere Person außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist. Personen, die im Rahmen der Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (§§ 112 ff. SGB III) und vergleichbarer Vorschriften in anderen Sozialgesetzen in einer solchen Ausbildung gefördert werden oder an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen, befinden sich jedoch unabhängig von der Art der Unterbringung in einer förderungsfähigen Ausbildung.
6Bei einer Fortbildung, die wahlweise nach diesem Gesetz oder nach dem AFBG gefördert werden kann, ist eine förderungsfähige Ausbildung gegeben.
7Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich nach dem AFBG förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. 8Der nach dem AFBG gewährte Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Tz 21.3.6a Einkommen, das den Freibetrag mindert.
25.3.2 Sind die Eltern der auszubildenden Person miteinander verheiratet oder in Lebenspartnerschaft miteinander verbunden und leben sie nicht dauernd getrennt, so gilt auch das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist (Halbgeschwister) und nicht im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern.
25.3.3 1Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht in Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander verbunden oder leben sie dauernd getrennt, so sind zur Vermeidung des doppelten Freibetrages für ein Kind die Freibeträge für die Vollgeschwister nach Absatz 3 Nr. 2bei dem Einkommen jedes Elternteils grundsätzlich je zur Hälfte zu berücksichtigen. 2Der hälftige Freibetrag ist um die Hälfte des eigenen Einkommens der Person, für die der Freibetrag gewährt wird, zu mindern.
3Sofern nach Abzug des Freibetrags nach Absatz 1 Nr. 2 vom Einkommen des einen Elternteils kein anrechenbarer Restbetrag mehr verbleibt, ist der ungeschmälerte Kinderfreibetrag dem anderen Elternteil zuzuordnen. 4Ergibt sich bei beiden Elternteilen nach Abzug der beiden Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 jeweils noch anrechenbares Einkommen und schöpft ein Elternteil seinen hälftigen Kinderfreibetrag nicht in voller Höhe aus, ist der unverbrauchte Teil dieses hälftigen Kinderfreibetrags dem anderen Elternteil zu gewähren.
5Sofern ein Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 oder 3 aufgelöst wird, der Vorbehalt sich ausschließlich auf das Einkommen des Elternteils mit dem geringeren Einkommen bezieht und sich bei der abschließenden Neuberechnung ein höheres Einkommen herausstellt, ist dem Elternteil der Kinderfreibetrag nachträglich bis zur Hälfte zu gewähren. 6Die Freibetragsgewährung beim anderen Elternteil bleibt davon unberührt.
7Sofern ein Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 oder 3 aufgelöst wird, der Vorbehalt sich ausschließlich auf das Einkommen des Elternteils mit dem höheren Einkommen bezieht, ist bei einer Änderung der Einkommenshöhe dem Elternteil zusätzlich zum bereits gewährten Freibetrag gegebenenfalls der ganz oder teilweise ungenutzte Freibetrag des anderen Elternteils zu gewähren.
25.3.4 1Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht in Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander verbunden oder leben sie dauernd getrennt, so sind die Freibeträge für Halbgeschwister der auszubildenden Person nach Absatz 3 bei dem Einkommen des betreffenden Elternteils regelmäßig in voller Höhe zu berücksichtigen.
2Unterhalt, der für das Halbgeschwister innerhalb des gleichen Haushalts von einer Person geleistet wird, die kein Elternteil der auszubildenden Person ist, mindert den Freibetrag nach Absatz 3 Satz 2 nur insoweit, als es sich nachweislich um Barunterhalt handelt. 3Unterhalt in Form von Sachleistungen bleibt unberücksichtigt.
25.3.7 1Ergibt sich bei der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners der auszubildenden Person nach Abzug der beiden Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 noch anrechenbares Einkommen und schöpft der Ehegatte oder Lebenspartner seinen Kinderfreibetrag nach Absatz 3 nicht in voller Höhe aus, so ist der Teil des Einkommens, der die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 übersteigt, zu gleichen Teilen auf die Kinderfreibeträge nach Absatz 3 anzurechnen. 2Der Betrag, der danach bereits vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners für ein gemeinsames Kind anrechnungsfrei bleibt, mindert gemäß Tz 23.2.4 Buchstabe b den nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht kommenden Freibetrag vom Einkommen der auszubildenden Person.
25.3.8 Ist ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu gewähren, so ist das für diese Zeit erzielte Einkommen durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums zu teilen und nur in den Monaten dieses Zeitraums auf den Freibetrag anzurechnen.
25.3.9 Lebt das im Rahmen des Abs. 3 Nr. 2 zu berücksichtigende Kind eines Einkommensbeziehers bei dem anderen Elternteil, mindert dessen Barunterhalt den Freibetrag.
25.3.11 Bei Kindern der einkommensbeziehenden Person oder sonstigen ihr gegenüber Unterhaltsberechtigten ist in den Monaten, in denen sie freiwilligen Wehrdienst leisten, ein Freibetrag nach Absatz 3 nicht zu gewähren.
25.3.12 Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.
Zu Absatz 5
25.5.1 Eigene Kinder im Sinne des Gesetzes sind auch als Kind angenommene Kinder.
Zu Absatz 6
25.6.1 Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben oder durch tarifliche Freibeträge berücksichtigt werden, rechtfertigen im Regelfall nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
25.6.2 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
25.6.3 1Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten Bedarfsregelung. 2Durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen - insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33b EStG - des Einkommensbeziehers Rechnung getragen werden.
25.6.4 Behinderte Menschen sind die in § 2 SGB IX und in § 53 Abs. 1 SGB XII bezeichneten Personen.
25.6.5 1Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschbeträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt sind, ist hiervon bei der Festsetzung des Härtebetrages auszugehen.
2Aufwendungen, die die Pauschbeträge übersteigen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen werden. 3Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der steuerrechtlich zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung.
25.6.5a 1Kinderbetreuungskosten sind durch die Regelungen des § 2 Abs. 5a EStG abgegolten. 2Hierfür kann kein Härtefreibetrag gewährt werden.
25.6.5b Ein Härtefreibetrag kann einkommensmindernd berücksichtigt werden, soweit die das Einkommen beziehende Person über einen Teil ihres Einkommens nicht verfügen kann, weil es einer gesetzlichen Verfügungsbeschränkung in Folge von Insolvenz unterliegt, und sie deshalb nicht in der Lage ist, den angerechneten Einkommensbetrag an die auszubildende Person zu leisten.
25.6.6 Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG sind nicht zu berücksichtigen.
25.6.7 1Ein Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrags wird nur berücksichtigt, wenn er vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wurde. 2Einzig bei Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 kann ein solcher Antrag dann noch berücksichtigt werden, wenn das vom Amt abschließend festgestellte und in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führen wird, der Antrag Tatsachen enthält, die vorher nicht bekannt waren, und der Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung dieser Tatsachen gestellt wird, spätestens bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des eine Rückforderung aussprechenden Bescheids.
25.6.8 Außergewöhnliche Aufwendungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgen.
25.6.9 1Außergewöhnliche Aufwendungen i. S. d. § 33 EStG werden nach Absatz 6 nur berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Belastung der Einkommen beziehenden Personen pro Monat des Bewilligungszeitraums übersteigen. 2Die zumutbare Belastung liegt bei 2 Prozent des maßgeblichen Freibetrages nach Absatz 1.
3Von dieser Einschränkung bleiben andere Tatbestände, für die ein Härtefreibetrag gewährt werden kann, ausgenommen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.