BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 46 Antrag
Die Änderung in Absatz 2 und Streichung des Absatz 3, die ab August 2024 gilt, ist grün markiert.
(1) 1Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. 2Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. 3Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.
(2) 1Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. 2Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. (Aufgehoben)
(5) 1Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
Ausbildung im Ausland nach§ 5 Abs. 2 und 5,
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
vorliegen. 2Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. 3Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
Verwaltungsvorschrift zu § 46
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
46.1.1 Den Antrag hat die auszubildende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter zu stellen. Der Antrag kann auch von einem nach § 95 SGB XII oder nach § 5 Abs. 3 SGB II feststellungsberechtigten Sozialhilfeträger oder einem nach § 97 SGB VIII feststellungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden, der gegen den Träger der Ausbildungsförderung einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X hat.
46.1.1a Ein wirksamer Antrag liegt erst dann vor, wenn dieser schriftlich, d. h. von der antragstellenden Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet, beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist.
Dafür genügt auch der Eingang durch Tele- oder Computerfax, E-Mail mit eingescanntem Dokument oder als Kopie. Das unterschriebene Originaldokument muss dann regelmäßig nicht mehr nachgereicht werden.
46.1.2 Der Antrag ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu stellen. Dies gilt auch dann. wenn der Antrag für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum noch nicht beschieden wurde oder abgelehnt wurde und über einen dagegen eingelegten Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden worden ist.
46.1.2a Auszubildende können bereits unmittelbar mit Antragstellung die Höhe des Bankdarlehens durch eine entsprechende Erklärung begrenzen.
46.1.3 Das Amt soll sich außer in den in den Formblättern vorgeschriebenen Fällen Urkunden nur dann vorlegen lassen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die Urkunden sind nach Einsichtnahme zurückzugeben.
Es ist aktenkundig zu machen, daß die Urkunden vorgelegen haben; ihr Inhalt ist durch einen Bestätigungs- bzw. Korrekturvermerk eines Bediensteten des Amtes bei den betreffenden Angaben auf den Formblättern festzustellen Es kann eine Ablichtung einer Urkunde zu den Akten genommen werden.
Von Steuerbescheiden bzw. Bescheiden über den Lohnsteuerjahresausgleich ist stets eine Kopie zu den Akten zu nehmen.
46.1.4 Kommen Auszubildende ihren Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I nicht nach, ist nach den §§ 66 und 67 SGB I zu verfahren.
Die Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I soll in der Regel zwei Monate nicht überschreiten.
Kann nicht festgestellt werden, ob Auszubildende Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, weil sie die anspruchsbegründenden Tatsachen der Förderung nicht bewiesen haben (z. B. Nichtvorhandensein elterlichen Einkommens bei elternabhängiger Förderung), ist wegen der sie treffenden materiellen Beweislast der Förderungsantrag abzulehnen.
Bevor das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag ablehnt, hat es mit allen gebotenen Mitteln die fehlenden Tatsachen aufzuklären. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.
46.1.5 Ist die in den Formblättern enthaltene Belehrung der Eltern des Auszubildenden über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge bei der Antragstellung von diesen nicht unterzeichnet worden oder hat der Auszubildende den Antrag formlos gestellt, so sind unverzüglich die Eltern durch gesondertes Schreiben entsprechend zu belehren. Das Schreiben ist förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch im Rahmen des § 36 ausgeschlossen ist.
46.1.6 Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des Bescheides zurückgenommen werden. Ein Verzicht nach § 46 SGB I auf die Leistungen nach diesem Gesetz ist nur mit Wirkung für die Zukunft und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Amt möglich. Ein Verzicht verkürzt nicht den Bewilligungszeitraum. § 22 ist zu beachten.
Zu Absatz 5
46.5.1 In der Vorabentscheidung ist in verbindlicher Form nur darüber zu befinden, ob für die in dem Antrag des Auszubildenden bestimmt bezeichnete Ausbildung Förderung nach diesem Gesetz geleistet wird. Die Frage nach der Höhe und Art der Leistung ist nicht Gegenstand der Entscheidung. Dies ist in dem Bescheid zum Ausdruck zu bringen
46.5.2 In den Bescheid ist ferner aufzunehmen, für welche Dauer die Entscheidung getroffen ist und dass das Amt an die Entscheidung nicht mehr gebunden ist, wenn die Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln nach Tz 7.3.16 Abs. 2 bleibt unberührt.
Auch einem ablehnenden Bescheid kommt Bindungswirkung zu, vgl. Tz 50.1.2.
Umfasst die weitere oder andere Ausbildung oder die Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze mehrere Ausbildungsabschnitte, so ist für jeden Ausbildungsabschnitt eine gesonderte Entscheidung dem Grunde nach zu treffen.
46.5.3 In dem Antrag sind Fachrichtung (vgl. Tz 7.3.2) und Ausbildungsstätte bzw. Praktikumsstelle bestimmt zu bezeichnen.
46.5.4 Örtlich und sachlich zuständig für die Entscheidung nach Absatz 5 ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Unterliegt die angegebene Fachrichtung der Zulassung in einem zentralen oder regionalen Vergabeverfahren und kann die Ausbildungsstätte entgegen Tz 46.5.3 nicht bestimmt bezeichnet werden, so richtet sich die Zuständigkeit des Amtes nach der Angabe des Auszubildenden über die erste Studienortpräferenz.
46.5.5 § 48 Abs. 5 ist zu beachten.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.