BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
In diesem Paragraphen geht es um den Leistungsnachweis, den Studierende erbringen müssen. Wir haben die Regelungen im Artikel Leistungsnachweis allgemein verständlich beschrieben.
(1) 1Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat oder
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
2Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.
Verwaltungsvorschrift zu § 48
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
48.1.1 1Für den Zeitraum nach Beendigung des vierten Fachsemesters (Verwaltungssemester) ist durch eine entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur dann geleistet wird, wenn eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt wird. 2Dies gilt auch dann, wenn dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zugrunde zu legen ist.
48.1.1a 1Hinsichtlich der nachAbsatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 auszustellenden Bescheinigung der Ausbildungsstätte ist das jeweils erreichte Fachsemester dasjenige, das der Ausstellung der Bescheinigung vorangegangen ist.
2Wird die Bescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem Auszubildende üblicherweise auch die Leistungen des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht haben – dies wird regelmäßig ab dem 5. Monat des Semesters anzunehmen sein –, so ist das jeweils erreichte Fachsemester das, in dem sich die auszubildende Person gerade befindet.
3Es ist allerdings auch bei Vorlage einer Bescheinigung ab dem 5. Monat des Semesters auf den Leistungsstand des vorangegangenen Semesters abzustellen, wenn die auszubildende Person mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte belegt, dass sie trotz ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden Semesters erbringen konnte oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen (Prüfungstermine wurden noch nicht angeboten, Terminprobleme bei Lehrkräften etc.) noch nicht bewertet worden sind.
48.1.1b Nehmen Auszubildende vor Ablauf des verwaltungsmäßigen 4. Fachsemesters im Inland eine Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf und beabsichtigen sie, die Ausbildung im Inland zu beenden, ist die Vorlage eines Leistungsnachweises für die Förderung während der Ausbildung im Ausland nicht erforderlich, es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist in den Ausbildungsbestimmungen als notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben.
48.1.2 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kommt es auf das Datum der Ausstellung des Nachweises sowie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung nicht an.
2Werden die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt, kann Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem die auszubildende Person entweder ein den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 genügendes Zwischenprüfungszeugnis vorlegt oder den üblichen Leistungsstand nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 nachweist.
48.1.2a Die Anwendung der Nummer 3 setzt voraus, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt hat, wie viele ECTS-Punkte als üblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 BAföG anzusehen sind.
48.1.2b Bei modularisierten Mehrfächerstudiengängen entscheidet die Hochschule, ob für die Beurteilung des üblicherweise zu erwartenden Leistungsstands auf die ECTS- Leistungspunkte der einzelnen Fächer oder auf eine Gesamtpunktzahl abzustellen ist.
48.1.3 Tz 48.1.1 bis 48.1.2a gelten für das 3. und 4. Fachsemester entsprechend, wenn eine Zwischenprüfung oder ein entsprechender Leistungsnachweis nach der Ausbildungs- und/oder Prüfungsordnung bereits vor Beginn des 3. Fachsemesters verbindlich vorgeschrieben ist.
48.1.5 1Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. 2Es ist davon auszugehen, dass jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in derselben Richtung durchgeführt ist, unabhängig davon, ob die Semester im Inoder Ausland absolviert wurden. 3§ 5a ist zu beachten.
4Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. 5Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine weitere oder andere Ausbildung angerechnet werden, sind ebenfalls als Fachsemester zu werten.
48.1.6 1Für eine andere Ausbildung nach Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3) ist Ausbildungsförderung für zwei Semester zu leisten unabhängig davon, ob ein Leistungsnachweis nach Absatz 1 vorliegt.
2Dies gilt auch in den Fällen einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs. 2), wenn mehr als zwei Semester als Fachsemester auf die weitere Ausbildung angerechnet werden.
3Nach diesen zwei Semestern sind die Leistungen des erreichten Fachsemesters nachzuweisen (Bsp.: Wechsel nach vier Fachsemestern, neue Einstufung in das 4., gefördert werden das 4. und 5. Fachsemester ohne Leistungsnachweis, zum 6. Fachsemester muss ein Leistungsnachweis über 5 Semester erbracht werden).
48.1.7 1Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das andere aber beibehalten, so ist zum Ende des 4. Fachsemesters in dem nicht gewechselten Fach die Eignungsbescheinigung vorzulegen. 2Dabei ist gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt- oder Nebenfach studiert wird. 3In dem gewechselten Fach ist die Eignungsbescheinigung ebenfalls zum Ende des vierten in diesem Fach verbrachten Semesters vorzulegen. 4Entsprechendes gilt bei einem sonstigen Studium mit mehreren Fächern.
48.1.8 1Abweichend von Tz 48.1.7 gilt bei modularisierten Studiengängen, in denen ein Nachweis für die einzelnen Fächer (Tz 48.1.2b) vorzulegen ist Folgendes: 2Der Nachweis für die einzelnen Fächer ist jeweils nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzulegen.
3Stellt die Hochschule zur Feststellung des üblicherweise zu erwartenden Leistungsstands auf einen "Gesamtnachweis" ab, so ist dieser zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzulegen.
4Der Zeitpunkt der Vorlage richtet sich bei dem Wechsel eines von zwei oder mehreren Fächern nach der förderungsrechtlichen Einstufung, die bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel zu treffen ist.
Zu Absatz 2
48.2.1 1Liegen Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 vor, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person den Leistungsnachweis nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit erbringen kann. 2Tz 15.3.1, 15.3.3 bis 15.3.4 und 15.3.8 bis 15.3.11 sind entsprechend anzuwenden.
Zu Absatz 3
48.3.1 Eine gutachtliche Stellungnahme ist insbesondere einzuholen, wenn
Bedenken bestehen, ob die auszubildende Person körperlich in der Lage ist, eine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung durchzuführen,
nach den bisher erbrachten Leistungen Bedenken bestehen, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
48.3.2 Ist nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht zu erwarten, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung (§ 9) nicht vor.
Zu Absatz 4
48.4.1 1Im Rahmen von Absatz 4 bleiben bei der Zählung der Fachsemester Zeiten einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 förderungsfähigen Ausbildung unberücksichtigt. 2Auf dieTz 5.2.20 und 48.1.1b wird verwiesen.
48.4.2 Über die Eignung ist ein Nachweis der Ausbildungsstätte vorzulegen, die die auszubildende Person im Ausland besucht.
48.4.5 Ist nach den erbrachten Nachweisen insgesamt nicht zu erwarten, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, so ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich aufzuheben und die Leistung der Ausbildungsförderung einzustellen.
Zu Absatz 5
48.5.1 1Das Amt kann eine gutachtliche Stellungnahme einholen, wenn es aus eigener Sachkunde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Zweitausbildung oder eine andere Ausbildung nicht beurteilen kann.
2Es kann auch eine zusätzliche Auskunft der Ausbildungsstätte, die der Auszubildende bisher besucht hat, anfordern, wenn die aufnehmende Ausbildungsstätte keine ausreichende Auskunft über die Zweitausbildung, den Fachrichtungswechsel oder den Abbruch der Ausbildung unter gleichzeitiger Neuaufnahme einer anderen Ausbildung geben kann.
Zu Absatz 6
48.6.1 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausbildungsstätte offensichtlich von unrichtigen Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen ist.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.