BAföG-FAQWie die BAföG-Rückzahlung funktioniert
Pflicht zur Rückzahlung | Nur für BAföG an Hochschulen, Akademien und höheren Fachschulen |
Höhe des Darlehens | Normalerweise 50% des erhaltenen BAföGs |
Schuldenobergrenze | 10.000 € (Grenze gilt bei Studienbeginn ab dem 1. März 2001 und vor September 2019) bei erster Darlehens-Förderung ab September 2019: 77 Monatsraten (= z.Zt. max. 10.010 €) |
Beginn der Rückzahlung | 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (bei Bachelor/Master bezogen auf den Bachelor) |
Nachlass | hohe Rabatte möglich, wenn Darlehen auf einen Schlag oder in größeren Anteilen zurückgezahlt wird, am besten direkt zu Beginn der Rückzahlungszeit |
Ratenhöhe | Vierteljährlich 390 € |
Freistellung | Auf Antrag bei geringem Einkommen (für Singles bis knapp über 1.605 €) oder bei andauerndem BAföG-Bezug, z.B. im Master |
Nicht zurück zu zahlen sind | Zuschlag für eigene Kinder von Studierenden, Zuschlag für Studiengebühren beim Auslands-BAföG, Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus aufgrund von Schwangerschaft/Behinderung/ Kindererziehung |
Schuldenerlass | Nach 20 Jahren kooperativem Verhalten möglich, falls dann durch lange Freistellungen immer noch Schulden vorhanden sind. |
1. Wer muss überhaupt BAföG zurückzahlen?
Die BAföG-Rückzahlung betrifft nur Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien (Gruppe 3 bei den Schularten), denn nur sie erhalten BAföG in der Regel zur Hälfte als Staatsdarlehen. Schüler-BAföG dagegen wird immer als Vollzuschuss gewährt (Schularten der Gruppen 0,1 und 2). Eine Rückzahlungsverpflichtung gibt es für Schüler:innen folglich nicht.
Zuständig für die Rückzahlung: Bundesverwaltungsamt (BVA)
Für die Rückforderung des BAföG-Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig. Damit es dich zur Rückzahlung des Darlehens auffordern kann, benötigt es deine aktuelle Adresse! Wer vergisst, sie anzugeben, zahlt für die Anschriftenermittlung 25 Euro.
Künftig ist es noch wichtiger, die Adresse immer zu melden, denn wenn das Amt dir mehr als einmal Kosten dafür aufbrummen muss, so fällt die Möglichkeit des Schuldenerlasses nach 20 Jahren weg. Führt das Fehlen der Anschrift dazu, dass du mit Rückzahlungsraten in Verzug kommst, so fallen außerdem Verzugszinsen auf das gesamte noch noch zurück zu zahlende Darlehen an. Die Verzugszinsen begrenzen sich nicht auf die fällige Rate. Adressänderungen können online auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes vorgenommen werden.
Die Rückzahlungsverpflichtung betrifft nur den/die BAföG-Empfänger:in selbst. Eltern oder Ehepartner:in haben mit der Rückzahlung des BAföG-Darlehens nichts zu tun, egal was sie an Einkommen oder Vermögen haben. Die Schulden können auch nicht vererbt werden – im Todesfall verfallen sie.
2. Wie viel BAföG müssen Student:innen zurückzahlen?
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In der Regel muss vom BAföG für ein Studium 50% der erhaltenen Fördersumme zurückgezahlt werden, 50% sind Zuschuss vom Staat. Wer erstmals im März 2001 (oder später) ein Studium aufgenommen hat, für den*die ist die Rückzahlung dieses BAföG-Teildarlehens auf maximal 10.000 Euro begrenzt.
Für Student:innen, die nicht früher als September 2019 BAföG erhalten (haben), gilt: Nach spätestens 77 Raten sind die Schulden für das BAföG-Teildarlehen beglichen (selbst wenn es reduzierte Raten waren). Bei den seit April 2020 geltenden Monatsraten von 130 € sind das höchstens 10.010 Euro, die zu zahlen sind. Voraussetzung ist, dass die Schuldner des BAföG-Darlehens den Zahlungs- und Mitwirkungspflichten in der Rückzahlungsphase nachgekommen sind.
Allerdings kann die seit September 2019 gültige Standardrate gegen Ende der Rückzahlungszeit steigen und damit auch der Höchstwert. Denn der für die Mehrheit maßgebliche Höchstwert der Rückzahlung für BAföG-Empfänger:innen, die erstmals ab/nach 2019 BAföG bekommen (haben), ergibt sich aus 77 Raten * 130 € Standardrate.
Der erste Entwurf zum 29. BAföG-Änderungsgesetz, das ab August 2024 in Kraft sein wird, sah tatsächlich eine Erhöhung der Standardrate vor – damit wären bis zu 1540 Euro mehr BAföG-Schulden zurück zu zahlen gewesen. Diese „Idee“ wurde glücklicherweise letztlich doch zurückgezogen.
Wer niedrigere Schulden hat, muss natürlich nur die zahlen und kann schon früher schuldenfrei sein. Im Falle eines Bachelor- und anschließenden Masterstudiums gilt der Betrag für beide Studiengänge zusammen.
In der Regel lohnt es, die BAföG-Schulden zu Beginn des Rückzahlungszeitraums auf einen Schlag zu begleichen. Denn dann gibt es einen großen Nachlass – bei 10.000 € Darlehensschulden sind es 21% Rabatt! Selbst die Aufnahme eines Kredits kann lohnenswert sein, sofern keine Gefahr besteht, dass dieser dann doch nicht bedient werden kann.
Zuschläge für Studiengebühren im Rahmen eines Auslandsstudium, der Kinderbetreuungszuschlag und Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus aufgrund von Schwangerschaft/Behinderung/ Kindererziehung werden als voller Zuschuss gewährt. Hiervon muss nichts zurückgezahlt werden.
Begrenzung nicht für Bank- und Volldarlehen
Die Begrenzung der Rückzahlung bezieht sich nur auf das BAföG-Teildarlehen aus der Normalförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (50% rückzahlungsfreier Zuschuss, 50% Teildarlehen). Beim verzinslichen Bankdarlehen sowie beim zinsfreien Volldarlehen ist keine Begrenzung der Darlehensschuld vorgesehen.
BAföG besteht bis zum Ende der Förderungshöchstdauer einer Studentin oder eines Studenten in der Regel zur einen Hälfte aus dem Zuschuss vom Staat, der keine Rückzahlung verlangt und die andere Hälfte ist ein Darlehen, das später nach Studienende wieder an den Staat zurück gezahlt werden muss. Diese Form der Förderung bezeichnen wir in unserem Artikel als BAföG-Teildarlehen: Nur die Hälfte der staatlichen Studienhilfe ist ein unverzinstes Darlehen.
Die Förderungshöchstdauer entspricht gewöhnlich der Regelstudienzeit eines Studiums. Erreichen Studierende das Ende der Regelstudienzeit, ist eine weitere Förderung mit regulärem BAföG nur in Ausnahmen möglich, wenn sich
die Studiendauer nach einem ersten Fachrichtungswechsel „aus wichtigem Grund“ verlängert.
im Anschluss an die Regelstudienzeit ein rückzahlungsfreier Vollzuschuss aufgrund von Schwangerschaft, Behinderung bzw. Kindererziehung gewährt wird.
Absolvent:innen für die Ausübung des Berufs rechtlich notwendig, an das Hochschulstudium ein weiteres Studium oder eine andere Ausbildung anschließen müssen.
Ist die Förderungshöchstdauer erreicht, gibt es seit Wintersemester 2019 das BAföG-Volldarlehen, welches als Studienabschlusshilfe oder bei einer Verlängerung der Studienzeit ab dem zweitem Fachrichtungswechsel beim zuständigen BAföG-Amt beantragt werden kann. Dieses Darlehen ist ebenfalls zinsfrei, muss aber vollständig und zusätzlich zum Teildarlehen an den Staat zurückgezahlt werden.
Das verzinsliche Bankdarlehen konnten Studentinnen und Studenten bis Ende des Sommersemesters 2019 – nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer – als Studienabschlusshilfe oder wegen Verlängerung der Studienzeit aufgrund von mehr als einem Fachrichtungswechsel über ihr zuständiges BAföG-Amt beantragen. Seit Wintersemester 2019 wurde das Bankdarlehen für diese besonderen Studiensituationen durch das zinsfreie BAföG-Volldarlehen ersetzt.
Das verzinsliche Bankdarlehen muss natürlich auch zurückgezahlt werden, aber nach anderen Regeln als die Rückzahlung des BAföG-Teildarlehens. Näheres erfährst du bei der KfW, die auf ihren Webseiten ausführliche Infos bereithält.
Im BAföG-Bescheid sollte aufgeschlüsselt sein, wieviel von der BAföG-Auszahlung Zuschuss (davon musst du nichts zurückzahlen), Teildarlehen, Volldarlehen bzw. Bankdarlehen ist. Welche Varianten es neben dem normalen Student:innen-BAföG (50% Zuschuss / 50% zinsfreies Teildarlehen) noch gibt, ist im Artikel zu den Förderungsarten genauer beschrieben.
Zwischen 1983 und 1990 war BAföG übrigens ein Volldarlehen, es musste die gesamte erhaltene Summe zurückgezahlt werden. Einige schlagen sich noch heute damit herum, denn wer 1990 mit dem Studium fertig wurde, musste ab 1995 zurückzahlen. Wenn sie oder er sich lange freistellen lassen konnten, verlängert sich der Rückzahlungszeitraum bis auf 30 Jahre, geht also bis 2025. Außer es wurde vom Schuldenerlass Gebrauch gemacht – der allerdings nur bis Ende Februar 2020 beantragt werden konnte. Doch nun – dank 27. BAföG-Änderungsgesetz – wird der Erlass doch für alle Altschuldner:innen kommen – sogar ohne Antrag!
3. Wann beginnt die BAföG-Rückzahlung?
Die erste Rückzahlungsrate des BAföG-Teildarlehens wird fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Etwa viereinhalb Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (bei Bachelor-/Master-Studiengängen bezogen auf den Bachelor!) schreibt dich das Bundesverwaltungsamt an und informiert dich im Einzelnen über das Prozedere der Rückzahlung und die Ratenhöhe.
Denk daran, dem Bundesverwaltungsamt jede Adressänderung nach Studienende mitzuteilen! Falls das Amt dich nicht erreicht und nachforschen muss, stellt es dir dafür Kosten in Rechnung (Stand 2021: pauschal 25 €).
Ferner ist die erste Rate auch dann zum oben genannten Zeitpunkt fällig, wenn dich das BVA aus irgend einem Grund nicht vorzeitig anschreibt. Dann solltest Du selbst beim BVA nachfragen und auf eine schriftliche Antwort bezüglich des Beginns der Rückzahlung bestehen.
Hast du einen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung hinter dir, ist die Förderungshöchstdauer des zuletzt absolvierten – und geförderten – Studiengangs entscheidend. Gemeint ist der zuletzt im ersten Ausbildungsabschnitt (=Bachelor) absolvierte Studiengang.
Bei Ausbildungen an Akademien beginnt die Rückzahlung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit.
4. Wie hoch sind die Raten bei der BAföG-Rückzahlung?
Die Raten fallen normalerweise vierteljährlich in Höhe von 390 Euro an – entspricht pro Monat 130 €. Diese Höhe gilt seit April 2020, davor lag sie vierteljährlich bei 315 €.
Das ist übrigens die erste echte Erhöhung seit vielen Jahrzehnten, nämlich seit 1990. Damals wurden die Raten auf monatlich 200 DM erhöht, die Aufrundung auf monatlich 105 Euro zur Umstellung auf den Euro 2001 ist fast nicht der Rede wert. Zu Beginn des BAföGs Anfang der 1970er lag die Rate bei monatlich 50 DM, 1976 wurde sie auf monatlich 80 DM erhöht, 1982 dann auf monatlich 120 DM.
Niedrigere Raten
...gibt es, wenn dein Nettoeinkommen nur knapp über dem Einkommensfreibetrag liegt. Genauer: Wer netto weniger hat als den Freibetrag (für Singles: unter 1.330 €) + die monatliche Rate von 130 Euro, zahlt nur den Betrag, der über dem Freibetrag liegt (d.h. Nettomonatseinkommen - 1330 € = Rückzahlungssumme). Das muss aber natürlich beantragt werden (unter Beifügung entsprechender Einkommensnachweise). Künftig werden nur Raten ab 42 Euro erhoben, wer knapper über dem Freibetrag liegt, wird ganz freigestellt. Details dazu im Artikel zur Freistellung von der BAföG-Rückzahlung.
Beispiele für niedrigere Raten:
a) Du, Single ohne Kind, hast ein Nettoeinkommen von 1.645 Euro. Damit liegt dein Einkommen nur 40 Euro über dem gültigen Freibetrag von 1.605 Euro. Da erst Raten ab 42 Euro eingezogen werden, musst du deshalb solange gar nichts zahlen.
b) Du, Single ohne Kind, hast ein Nettoeinkommen von 1.665 Euro. Damit liegt dein Einkommen 60 Euro über dem Freibetrag von 1.605 Euro, du musst monatlich 60 Euro zahlen (bzw. in der Regel vierteljährlich 180 Euro).
Höhere Raten
...kann es dann geben, wenn andernfalls die noch offenen BAföG-Schulden nicht innerhalb der verbleibenden Rückzahlungszeit zurückgezahlt werden können. Ein solcher Fall kann eintreten, nachdem du wegen geringem / keinem Einkommens lange Jahre von der Rückzahlung freigestellt wurdest und immer noch viele Schulden offen sind. Die Ratenhöhe darf aber nur so bemessen werden, dass dir die zustehenden Freibeträge weiterhin als anrechnungsfreies Einkommen verbleiben.
Beispiele für höhere Raten:
a) Du, Single ohne Kind, hast ein Jahr vor Ende der Rückzahlungszeit (20 Jahre nach Beginn der Rückzahlungsverpflichtung als Neuschuldner oder Altschuldner, der vom Wahlrecht Gebrauch gemacht hat; sonst bis zu 30 Jahre) durch lange Zeiten der Freistellung noch Restschulden von 5.000 Euro und ein Nettoeinkommen von 2.105 Euro.
Das BVA muss die Raten auf monatlich 416,67 Euro festlegen, damit im verbleibenden Jahr die Schuld getilgt werden kann. Da dein Einkommen auch nach Abzug der 416,67 Euro noch über dem Freibetrag von 1.605 Euro liegt, musst du tatsächlich 416,67 Euro monatlich (bzw. 1250 Euro im Vierteljahr) zahlen.
b) Du, verheiratet mit Ehepartner ohne Verdienst, hast ein Jahr vor Ende der Rückzahlungszeit durch lange Zeiten der Freistellung noch Restschulden von 5.000 Euro und ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro. Das BVA muss die Raten auf monatlich 416,67 Euro festlegen, damit im verbleibenden Jahr die Schuld getilgt werden kann.
Da du jedoch einen Freibetrag von 1.605 € plus 805 € (für den/die Ehepartner:in), zusammen also 2.410 Euro hast, musst du zwar nicht 416,67 Euro, aber doch immer noch 90 Euro monatlich (bzw. 270 Euro im Vierteljahr) zahlen. (Dass du verheiratet bist, musst du dem Amt natürlich mitgeteilt und nachgewiesen haben. Außerdem wird der Freibetrag des/der Ehepartner:in mit dessen/deren Einkommen verrechnet.)
Freibeträge und Schuldenerlass
Für Ehepartner:innen und Kinder gibt es weitere Freibeträge. Außerdem gibt es nun für alle die Möglichkeit des Schuldenerlasses, wenn nach 20 Jahre Rückzahlungszeitraum immer noch Schulden vorhanden sind, aber keine / nur geringe Verfehlungen in Bezug auf Meldepflichten und Anträge gemacht wurden. Einzelheiten, findest du im Artikel zu Erlass, Nachlass und Freistellung bei der BAföG-Rückzahlung. weiter
Häufig gestellte Fragen
Die BAföG-Rückzahlung betrifft nur Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien (BAföG nach § 13), denn nur sie erhalten BAföG in der Regel zur Hälfte als Staatsdarlehen. Schüler-BAföG (nach § 12) dagegen wird immer als Vollzuschuss gewährt. Eine Rückzahlungsverpflichtung gibt es hier folglich nicht.
Im Regelfall muss vom BAföG für ein Studium 50% der erhaltenen Fördersumme zurückgezahlt werden. Wer erstmals im März 2001 (oder später) ein Studium aufgenommen hat, für den ist die Rückzahlung der Schulden auf maximal 10.000 Euro begrenzt. Für alle, die Studenten-BAföG erstmals ab/nach September 2019 bezogen haben, gilt: Spätestens wer 77 Monatsraten beglichen hat (selbst wenn es reduzierte waren), ist schuldenfrei. Vorausgesetzt sie sind den Zahlungs- und Mitwirkungspflichten in der Rückzahlphase nachgekommen.
Die erste Rückzahlungsrate des Teildarlehens wird fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Etwa viereinhalb Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (bei Bachelor-/Master-Studiengängen bezogen auf den Bachelor!) schreibt dich das Bundesverwaltungsamt an und informiert dich im Einzelnen über das Prozedere und die Ratenhöhe. Erreicht dich das Schreiben nicht, ändert das nichts an der Fälligkeit der ersten Rate.
Die Raten betragen normalerweise vierteljährlich 390 Euro – dies gilt seit April 2020. Niedrigere Raten gibt es, wenn dein Nettoeinkommen nur knapp über dem Einkommensfreibetrag liegt. Höhere Raten kann es unter Berücksichtigung der Freibeträge dann geben, wenn andernfalls die noch offenen BAföG-Schulden nicht innerhalb der verbleibenden Rückzahlungszeit zurückgezahlt werden können.
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Noch ein Hinweis: Ausgelagert haben wir die Infos zu den Teilerlassmöglichkeiten bei der BAföG-Rückzahlung für gute Leistungen oder schnelles Studium. Diese waren nur bei Abschluss des Studiums (bei Bachelor/Master zählt für den Darlehensanteil des Bachelors das Studienende des Bachelor) bis 31.12.2012 zugänglich. Spätestens ein Monat nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides musste der Teilerlass beantragt werden – und diese Bescheide sind nun schon lange heraus.