BAföG-FAQBAföG und Studienabbruch
Um einen Studienabbruch handelt es sich nur dann, wenn du das Studium tatsächlich endgültig aufgibst. Wechselst du lediglich die Hochschule oder das Studienfach, lies im Artikel BAföG-Fachrichtungswechsel weiter.
Weitere (finanzielle) Folgen des Studienabbruchs werden im FAQ-Artikel für Studienabbrecher:innen behandelt.
Alles rund um BAföG und Studienabbruch
Sobald der Entschluss für den Abbruch gefallen ist, musst du umgehend dein BAföG-Amt darüber informieren. In der Regel wirst du dann auch die Exmatrikulation beantragen. Solange du dir also noch nicht sicher bist, musst du – um weiter BAföG erhalten zu können – dein bisheriger Studium ernsthaft weiterführen, d.h. an allen Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Das Amt kann im Zweifelsfall prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass du in Wahrheit schon länger Abbrechen wolltest und keine Studienleistungen mehr erbrachst hat. Wenig empfehlenswert ist es, dass du beispielsweise bereits einen Ausbildungsvertrag unterschreibst (oder auch einen Studienvertrag an einer anderen Hochschule), aber im „alten“ Studiengang eingeschrieben bleibst. Selbst wenn du dann das bisherige Studium ernsthaft weiter betreibst, deutet das Unterschreiben des Vertrages ja darauf, dass du den bisherigen Studiengang nicht mehr zu Ende bringen willst. Und damit ist ein Abbruch angesagt und dein Anspruch auf BAföG erloschen.1. Wann muss ich spätestens das BAföG-Amt informieren?
2. Wann endet die BAföG-Förderung nach Studienabbruch?
Wenn du dem BAföG-Amt deinen Entschluss zum Studienabbruch mitgeteilt hast, hast du ab dem Folgemonat kein BAföG-Anspruch mehr.
Wenn du deine Mitteilung erst gegen Ende eines Monats machst, kann es sein, dass die Auszahlung des BAföGs für den nächsten Monat nicht mehr gestoppt werden kann. Das Geld darf du dann aber nicht etwa behalten. Du musst es leider zurückzahlen.
3. Was passiert mit der BAföG-Rückzahlung? Wann muss ich zurückzahlen?
BAföG für ein Studium ist in der Regel zu 50% ein Darlehen. Diesen Darlehensanteil musst du aber erst ab 5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit des geförderten Studiengangs zurückzahlen. Das gilt auch bei einem Studienabbruch.
Was bedeutet das nun genau? Klarer wird es wahrscheinlich mit einem Beispiel:
Peter hatte am 1. Oktober 2021 einen Bachelor-Studiengang mit Regelstudienzeit von 6 Semestern (bei einem Vollzeitstudium wird dieser Studiengang 180 ECTS umfassen) begonnen. Im zweiten Semester merkt er, dass der Studiengangs nichts für ihn ist und bricht ihn im Mai 2022 ab. Ab Juni 2022 bekommt er kein BAföG mehr.
Ende der Regelstudienzeit wäre September 2024 gewesen, noch 5 Jahre dazu: Beginn der Rückzahlung ist im Oktober 2029. Ungefähr im März 2029 sollte Peter Post vom Bundesverwaltungsamt bekommen, die über den anstehenden Beginn der BAföG-Rückzahlung informiert.
Für die Rückzahlung ist nicht mehr dein BAföG-Amt, sondern das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Denke immer daran, dieses bei Adresswechsel zu informieren! Versäumst du das, kostet das in der Regel Gebühren!
Falls du nach der Meldung des Abbruchs noch BAföG bekommst, weil das Amt die Auszahlungen nicht schnell genug stoppen kann: Zahlungen für Monate nach dem Abbruch musst du direkt zurückzahlen. Das hat nichts mit der normalen BAföG-Rückzahlung zu tun. Selbst wenn das Amt sich nicht gleich melden sollte: Lege das Geld am besten zur Seite und gebe es nicht aus!
BAföG-Rückzahlung bei Abbruch im Master
Hast du im Bachelor kein BAföG erhalten, gibt es keine Besonderheiten, lies oben weiter.
Wenn du schon im Bachelor BAföG bezogen hast, beginnt die Rückzahlung abhängig vom Ende der Regelstudienzeit des abgeschlossenen Bachelors. Wenn der Bachelor schon länger her ist, kann es also sein, dass die Rückzahlungspflicht für die BAföG-Schulden bereits während des Masterstudiums losgehen.
Solange du aber kein oder wenig eigenes Einkommen hast (der Freibetrag ist deutlich höher als das BAföG), kannst du dich problemlos auf Antrag von der Rückzahlung freistellen lassen. Denke daran, dass für die Freistellung aber eben nicht dein BAföG-Amt, sondern das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.
4. Was ist bei einer Unterbrechung des Studiums, der noch nicht unbedingt ein Abbruch sein wird?
Es kann gute Gründe geben, warum du dein Studium faktisch unterbrechen musst, z.B. eine schwere Krankheit, eine Schwangerschaft oder Betreuung eines Kleinkindes.
Bist du aufgrund einer Schwangerschaft oder Erkrankung daran gehindert, die Ausbildung fortzuführen, wird bis zum Ende des 3. Monats (zuzüglich zum Monat, in dem die Hinderung eingetreten ist) weiter Ausbildungsförderung geleistet. Der Hinderungsgrund ist von deiner Seite durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Das BAföG-Amt wird den Bewilligungszeitraum bei Bedarf entsprechend verkürzen. Wenn du das Studium wieder aufnehmen willst, ist keine Exmatrikulation oder ein Urlaubssemester nötig. Gerade letzteres kann sogar schädlich sein, denn dann müsstest du das BAföG für das ganze Semester zurückzahlen1, ALG II kannst du aber nicht mehr rückwirkend erhalten. Falls du das Folgesemester vollständig weiter pausieren musst, so dürfte dafür ein Urlaubssemester meist sinnvoll sein.
Unter den genannten Umständen (Krankheit/Schwangerschaft) kannst du – egal ob BAföG-Unterbrechung, Urlaubssemester oder sogar Exmatrikulation – einen Antrag auf ALG II stellen. Doch Vorsicht: Es ist normalerweise keine rückwirkende Bewilligung von ALG-II-Leistungen möglich. Berechtigt zum Leistungsbezug bist du frühestens ab dem Monat der Antragstellung (und Auslaufen der erwähnten 3-Monatsregel des BAföG – im Falle einer Beurlaubung / Exmatrikulation natürlich umgehend).
Wenn du schließlich das Studium wieder aufnehmen kannst, musst du in der Regel einen neuen BAföG-Antrag stellen. Falls du keine Online-Antragstellung nutzt: Formblatt 9 (vereinfachter Folgeantrag) geht leider nicht, du wirst das Formblatt 1 nehmen müssen.
1: siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 5 C 15.14 vom 25.06.201
5. Später doch wieder BAföG?
Auch wenn du dein Studium „endgültig“ abgebrochen hast: Irgendwann kommt vielleicht doch wieder der Gedanke, ein Studium aufzunehmen.
Zum Wintersemester 2022/23 ist die Altersgrenze beim BAföG auf 45 Jahre gestiegen (davor lag sie bei 30, für ein Masterstudium bei 35). Auch wer also die (erneute) Idee des Studiums nur wegen der Altersgrenze beim BAföG ad acta gelegt hat, kann dann nochmals nachdenken …
Ob wieder BAföG möglich ist, hängt vom Zeitpunkt des Abbruchs ab und davon, ob vielleicht bestimmte Leistungen des alten Studiums noch angerechnet werden können und dich in ein höheres Fachsemester bringen können. Wenn du nur ein einziges Mal studiert hast und das höchstens drei Semester lang, so bestehen recht gute Chancen, nochmals BAföG zu bekommen. Du darfst allerdings nach dem Studium keine BAföG-förderungsfähige Berufsausbildung mehr gemacht haben. Lies im Artikel Fachrichtungswechsel nach, was genau zu beachten ist. (Dass bei dir zwischen dem „Wechsel“ ein längerer Zeitraum ohne Studium lag, spielt hier keine Rolle.)