BAföG-RückzahlungWelche Teilerlassmöglichkeiten früher möglich waren
Dieser Artikel hat nur noch historischen Wert. Da die Erlassmöglichkeiten innerhalb eines Monats nach Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides über eure Darlehensschuld beantragt werden musste, konnten diese Rabatte schon ab 2018 niemanden mehr neu betreffen: Sie waren nur zugänglich, wenn das jeweils BAföG-geförderte Studium (oder zumindest der Bachelor; dann gab es den Rabatt aber auch nur für den Darlehensteil für den Bachelor) spätestens am 31.12.2012 abgeschlossen wurde. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides sollte 4 1/2 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit eingehen – da dürften inzwischen alle durch sein.
Da wir aber nicht nur den aktuellen Stand des BAföGs darstellen wollen, sahen wir keinen Grund, die Infos dazu kommentarlos zu entfernen.
Wann gab es die Teilerlassmöglichkeiten für gute Leistungen oder schnelles Studium?
Nur wenn das Studium bereits bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossen wurde (bei Bachelor/Master-Studium kann es noch einen Teilerlass für den Bachelor-Darlehensanteil geben, wenn das Bachelor-Studium bis dahin vollständig abgeschlossen war), könnt ihr noch von einem Teilerlass bei guten Leistungen oder schnellem Studium profitieren.
Bezüglich „schnellem Studium“ hatte sich dann sogar noch 2016 durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts etwas verbessert (Stichwort Mindeststudienzeit und wie diese geregelt ist), wir gehen darauf weiter unten ein.
Hattet ihr dazu gehört, musstet ihr den Teilerlass innerhalb eines Monats nach Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides über eure Darlehensschuld beantragen. Unbedingt wichtig – und zwar im eigenen Interesse: Frist einhalten! Nur wer nachweislich ohne eigenes Verschulden gehindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, kann einen sog. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) stellen, der ihm auch die nachträgliche Berücksichtigung des Teilerlassantrages ermöglicht.
Die Erlassmöglichkeit aufgrund von Kindererziehung wurde bereits zum 31. Dezember 2009 abgeschafft.
a. Teilerlass aufgrund guter Leistungen
Diese Vergünstigung konntet ihr erhalten, wenn ihr eure Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossen habt und außerdem
zu den besten 30 Prozent aller AbsolventInnen eures Abschlussjahrganges (bezogen auf das Kalenderjahr) gehört und
eure Ausbildung spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habt.
Schließlich müsst ihr euren Abschluss in Deutschland gemacht haben.
Die Höhe des Teilerlasses richtet sich nach der Dauer eures Studiums. Sie liegt bei
25 Prozent, falls der Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer (i.a. gleich der Regelstudienzeit) erfolgt ist.
20 Prozent, falls der Abschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgt ist.
15 Prozent, falls der Abschluss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgt ist.
Für Auszubildende an Akademien und an Höheren Fachschulen gilt ebenfalls, dass sie zu den besten 30 Prozent der AbsolventInnen ihres Abschlussjahrganges gehören müssen. Die Höhe des Teilerlasses liegt hier grundsätzlich bei 20 Prozent, egal wann die Abschlussprüfung bestanden wird.
Wichtig: Den Teilerlass gab es nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Dieser musste formlos innerhalb eines Monats gestellt werden, nachdem ihr vom Bundesverwaltungsamt zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert worden wart.
Und wie erfuhr das Bundesverwaltungsamt, ob ihr zu den erlesenen 30 Prozent (bzw. 20 Prozent) gehört hattet? Es erhielt die notwendigen Daten von eurem Prüfungsamt, und zwar bis Ende April des Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem ihr den Abschluss gemacht hattet. Damit das Prüfungsamt seinerseits ausreichend informiert war, sollte es euch im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung dazu aufgefordert haben, auch Angaben zum Bezug von Ausbildungsförderung zu machen. Noch mal: Auch die automatische Übermittlung der Daten an das Bundesverwaltungsamt bedeutete nicht, dass es den Teilerlass automatisch gab. Ein Antrag war auf jeden Fall erforderlich.
b. Teilerlass aufgrund schnellen Studiums
Vom Teilerlass aufgrund schnellen Studiums konntet ihr nur dann profitieren, wenn ihr eure Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossen hattet.
Hattet ihr euer Studium erfolgreich vor dem Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) beendet, so galten folgende Erlasspauschalen:
2.560 Euro, wenn Abschluss mind. vier Monate früher („großer Teilerlass“).
1.025 Euro, wenn Abschluss zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer („kleiner Teilerlass“).
Auch dieser Teilerlass setzt einen Antrag voraus, der spätestens einen Monat nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides gestellt werden muss!
Sonderfall: Wegen Mindestdauer des Studiums kein Teilerlass?
Wer zur überschaubaren Gruppe der Studierenden, die von einem der studiendauerabhängigen Teilerlasse schon deshalb nicht profitieren konnten, weil sie damit die vorgeschriebene Mindeststudienzeit für ihren Studiengang unterschreiten würden, hatte 2016 noch Glück. Das Bundesverfassungsgericht sah das als verfassungswidrig an (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, Az. 1 BvR 2035/07, zur Pressemitteilung).
Der Gesetzgeber musste daraufhin nachbessern und § 18b BAföG um die Absätze 4 bis 5a ergänzen. Hier ist nunmehr im Wesentlichen zu lesen, dass der große Teilerlass im Falle einer Mindeststudienzeit, welche die Regelstudienzeit um weniger als vier Monate unterschreitet, schon dann möglich ist, wenn die Mindeststudienzeit eingehalten wird. Der kleine Teilerlass ist dann möglich, wenn die Mindeststudienzeit um höchstens zwei Monate überschritten wird.
Bleibt die Frage nach den Anforderungen an die Regelung der Mindeststudienzeit. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 5 C 24.15, Pressemitteilung) Folgendes entschieden:
Die Mindeststudienzeit muss nicht ausdrücklich in einer Rechtsvorschrift festgelegt sein, sondern kann sich auch aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergeben.
Die Mindeststudienzeit kann auch von Hochschulen festgelegt werden. Eine entsprechende Regelung ist nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.
Eine Mindeststudienzeit liegt auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann.
Der Annahme einer Mindeststudienzeit steht nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können.
Eine Mindeststudienzeit muss nicht hochschulübergreifend geregelt sein.
Die gesetzliche Regelung galt vor allem für diejenigen, die ab dem 21. Juni 2011 ihren Rückzahlungsbescheid erhalten, sofern sie denn noch von der Teilerlassmöglichkeit profitieren können, also ihre Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossen haben.
Mehr dazu im Artikel Leider mit wenig Inhalt: 24. BAföG-Änderungsgesetz.
Wie funktionierte der Teilerlass bei einem Bachelor- und Masterabschluss?
Die beiden schon genannten Teilerlasse (gute Leistungen, schnelles Studium) konnten sowohl für den Bachelor gewährt werden als auch für den Master. Dabei bezieht sich die Vergünstigung jeweils auf den Teil der Darlehenssumme, den ihr während des jeweiligen Studienabschnitts erhalten hattet.
Beispiel
Bachelor (FHD 6 Semester), studiert innerhalb der FHD, unter den besten 30% des Jahrgangs, erhaltenes BAföG 8.000 € (Darlehen somit 4.000 €)
-> Teilerlass aufgrund guter Leistungen, 25%
-> noch zu zahlen: 3.000 €.
Anschließend Master (FHD 4 Semester), studiert innerhalb von 3 Semestern, diesmal nicht ganz so guter Abschluss, erhaltenes BAföG: 4.000 € (Darlehen somit 2.000 €)
-> Teilerlass aufgrund schnellen Studiums: 2.560 €
-> Damit ist vom BAföG-Darlehen für den Master nichts zurück zu zahlen. Allerdings kann man die verbleibende Nachlasssumme von 560 € auch nicht mit der Darlehensschuld aus dem Bachelor-Studium verrechnen.
Quelle dieses Hinweises
Auf Nachfrage zu diesem Thema erhielt Studis Online per E-Mail vom Leiter des Referates 313 - Ausbildungsförderung, Gesetzgebung im BMBF - folgende Antwort:
Sowohl der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG als auch der Geschwindigkeitserlass nach § 18b Abs. 3 BAföG können sowohl für den BA- als auch für den MA-Studiengang in Anspruch genommen werden. Der Erlass bezieht sich jeweils auf die für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbeträge.
Diese Handhabung ist auf einer gemeinsamen Sitzung der obersten Bundes- und Landesbehörden für Ausbildungsförderung im Jahre 2002 bekräftigt und in Erlassform durch das BMBF festgehalten worden.
Wie sah der Erlass aufgrund von Kindererziehung UND keiner oder nur unwesentlicher Erwerbstätigkeit aus?
Im Zusammenhang mit der Einführung des Kinderbetreuungszuschlages hatte der Gesetzgeber bereits im Dezember 2007 entschieden, dass der Teilerlass wegen Kindererziehung ab 2010 entfällt.
Der Erlass sah so aus, dass jemand, der ein Kind unter 10 Jahren erzieht UND wenig oder kein Einkommen durch eigene Erwerbstätigkeit hatte, auf Antrag die Rückzahlungsraten erlassen bekam. Also kein Aufschub, sondern die jeweiligen Raten mussten nicht bezahlt werden, die Schulden verringerten sich aber entsprechend.