BAföG-FAQVorschuss beim BAföG
1. Kurz + knapp
Der Vorschuss beim BAföG ist eine temporäre Überbrückung, weil das Amt nicht schnell genug den dir zustehenden BAföG-Satz berechnen kann und dies mit einer Schätzung überbrückt. Schließlich und endlich muss es einen endgültigen Bescheid geben. BAföG-Vorausleistungen dagegen müssen von dir beantragt werden, wenn deine Eltern sich weigern, Angaben zu ihrem Einkommen zu machen und du dadurch keinen BAföG-Antrag stellen könntest. Oder wenn deine Eltern zwar Angaben gemacht hatten und sie laut BAföG-Bescheid auch etwas zu deinem Unterhalt beitragen sollen, dies aber nicht tun.
Der Vorschuss ist er in der Höhe begrenzt und erst einige Wochen nach Antragstellung überhaupt möglich. Es kann sinnvoll sein, das Amt schon bei Antragstellung auf Schwierigkeiten hinzuweisen und um einen Vorschuss zu bitten. Damit du überhaupt eine Chance auf einen Vorschuss hast, musst du den Antrag so vollständig wie möglich abgeben. Alle Unterlagen, die du selbst besorgen kannst, müssen dabei sein.
Bei Folgeanträgen kann es grundsätzlich keinen Vorschuss geben. Aber: Durch rechtzeitige, vollständige Abgabe des Folgeantrages kannst du erreichen, dass die Zahlungen zunächst unverändert weiterlaufen. Dafür musst du Folgeanträge spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (BWZ) des noch laufenden Antrages abgeben (Ausnahme: Formblatt 2). Solange es noch keinen neuen Bescheid gibt, bekommst du einfach weiter die Summe, die dir im vorherigen BWZ zustand.
2. Vorschuss beim BAföG-Erstantrag
Du fragst dich, was der BAföG-Vorschuss überhaupt ist? Und wie er sich bspw. von BAföG-Vorausleistungen unterscheidet? Dann lies zunächst weiter unten Kapitel 6.
Der Vorschuss greift laut BAföG-Gesetz (§ 51 Abs. 2) nur beim Erstantrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen. Vor allem ist er in der Höhe begrenzt und erst einige Wochen nach Antragstellung überhaupt möglich. Sinn dieser Regelung ist lediglich, dass bei komplizierten Anträgen, die nicht schnell bearbeitet werden können, zumindest schon ein Teil des zu erwartenden BAföG ausgezahlt werden kann. Es kann sinnvoll sein, das Amt schon bei Antragstellung auf Schwierigkeiten hinzuweisen und um einen Vorschuss zu bitten.
Damit du überhaupt eine Chance auf einen Vorschuss hast, musst du den Antrag so vollständig wie möglich abgeben. Alle Unterlagen, die du selbst besorgen kannst, müssen dabei sein. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe darf das Amt höchstens sechs Wochen brauchen, um den Bescheid anzufertigen, bzw. zehn Wochen, um eine erste BAföG-Rate auszuzahlen. Falls das Amt dies nicht schafft, ist es von Gesetzes wegen verpflichtet, dir wenigstens einen Vorschuss zu zahlen.
Zahlt das BAföG-Amt nicht rechtzeitig und hast du auch noch keinen ablehnenden Bescheid, kannst du den Vorschuss vor einem Verwaltungsgericht per einstweiliger Anordnung einfordern. Allerdings lohnt dieser Aufwand nur, wenn du wirklich gar kein Geld mehr zur Verfügung hast und auch sehr sicher bist, dass BAföG zu erwarten ist. Etwas weniger anstrengend dürfte es sein – vorübergehend – eigenes Vermögen anzugreifen und später mit den BAföG-Zahlungen für bereits vergangene Monate das Vermögen wieder aufzufüllen.
Die Höhe des Vorschuss beträgt leider nur 80 Prozent des zu erwartenden BAföG-Betrags.
Alle Vorschusszahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung!
3. Was bei Folgeanträgen möglich ist
Bei einem Folgeantrag kann es grundsätzlich keinen Vorschuss geben. Durch rechtzeitige, vollständige Abgabe des Folgeantrages kannst du aber erreichen, dass die Zahlungen zunächst unverändert weiterlaufen. Dadurch kannst du vermeiden, dass es zu einer Auszahlungslücke kommt, die dich in finanzielle Engpässe bringt.
Damit diese vorläufige Weitergewährung des BAföGs greifen kann, musst du deinen Folgeantrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (BWZ) des dann noch laufenden Antrages abgeben. Dass du dabei evtl. noch nicht das Formblatt 2 (bzw. die entsprechende Bescheinigung der Schule/Uni nach § 9 BAföG) abgeben kannst, macht nichts. Aber alle anderen Unterlagen (insbesondere zum Einkommen der Eltern und des Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartners) sollten vollständig sein, damit du auf dein Recht pochen kannst, dass das BAföG dir dann durchgehend gezahlt wird.
Solange es noch keinen neuen Bescheid gibt, bekommst du einfach weiter die Summe, die dir im vorherigen Bewilligungszeitraum zustand. Wie auch beim Vorschuss im Zusammenhang mit dem Erstantrag wird dir das Geld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Du solltest das Geld also mit Vorsicht ausgeben, wenn sich beim Gehalt der Eltern positive Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben.
Nicht zu unterschätzen sind allerdings BAföG-relevante Veränderungen bei deinen Geschwistern.
4. Zahlung nur unter Vorbehalt
Der Vorschuss oder die Weitergewährung des BAföG bei einem Folgeantrag bis zur Erteilung eines Bescheids wird grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Sollte sich schließlich herausstellen, dass du doch keinen so hohen BAföG-Anspruch hast, wird der Vorschuss mit den noch ausstehenden Zahlungen verrechnet. Oder du musst sogar Geld zurückzahlen.
Der Fall der Rückzahlung kann auch dann eintreten, wenn du mehr jobbst, als ursprünglich angenommen, weil du in Geldnot bist. Achte also auf die Einkommensschwellen und bestehe auf deine Rechte! Aber trickse dich nicht selbst dadurch aus, dass du mehr jobbst und dann am Ende BAföG-Vorschüsse zurückzahlen musst!
Sollten deine Eltern doch mehr als erwartet zu deinem Unterhalt beisteuern müssen, so musst du dir dieses Geld auch rückwirkend von deinen Eltern holen. Weigern sie sich, hilft ein Antrag auf Vorausleistungen. Sollte das Einkommen aktuell geringer sein als im vorletzten Kalenderjahr (was normalerweise die Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist), so kann ein Aktualisierungsantrag sinnvoll sein.
5. Überbrückung durch ARGE/Jobcenter
Bist du völlig mittellos und ist die Wartezeit von bis zu zehn Wochen bevor der Vorschuss gezahlt werden kann, zu lang oder wird der Vorschuss nicht geleistet, so kannst du bei der ARGE bzw. dem Jobcenter ALG II beantragen. Bist du Student/in und wohnst bei deinen Eltern oder bist du Schüler/in so kann es die Leistung möglicherweise sogar als Zuschuss geben.
Bist du Student/in und wohnst nicht mehr bei deinen Eltern, so kannst du nach der Härtefallregelung laut § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II ein Darlehen beantragen. Der Härteantrag ist allerdings stets eine Einzelfallentscheidung und setzt voraus, dass der finanzielle Engpass anderweitig nicht überbrückt werden kann, sodass die Aufnahme der Ausbildung dadurch gefährdet ist. Ferner darf die Situation nicht fahrlässig herbeigeführt worden sein, z.B. durch zu späte Antragstellung. Kurz: Erfolg kann nicht garantiert werden.
6. Vorschuss beim BAföG? Und was sind BAföG-Vorausleistungen?
Um Begriffsverwirrungen auszuschließen: Der beschriebene Vorschuss beim BAföG ist eine temporäre Überbrückung, weil das Amt nicht schnell genug den dir zustehenden BAföG-Satz berechnen kann und dies mit einer Schätzung überbrückt. Schließlich und endlich muss es einen endgültigen Bescheid geben.
Wenn die Schätzung einigermaßen gestimmt hat, wirst du eine kleine Nachzahlung bekommen. Oder im ungünstigen Fall auch eine Rückzahlung anstehen bzw. die künftigen Raten im Bewilligungszeitraum deutlich geringer ausfallen. Der Vorschuss sollte normalerweise ohne Antrag vom Amt gewährt werden, evt. solltest du bei Bedarf nachfragen.
BAföG-Vorausleistungen dagegen sind etwas vollkommen anderes: Sie müssen von dir beantragt werden. Das solltest du machen, wenn deine Eltern sich weigern, Angaben zu ihrem Einkommen zu machen und du dadurch keinen BAföG-Antrag stellen könntest (weil ja eben entscheidende Angaben fehlen). Oder wenn deine Eltern zwar Angaben gemacht hatten und sie laut BAföG-Bescheid auch etwas zu deinem Unterhalt beitragen sollen, dies aber nicht tun.
Dazu gibt es noch den Spezialfall, dass deine Eltern tatsächlich keinen Unterhalt mehr leisten müssen, das BAföG-Gesetz in deinem Fall aber leider noch kein elternunabhängiges BAföG vorsieht (es gibt da leider eine Lücke zwischen BAföG-Recht und Unterhalts-Recht).
Je nach Konstellation bekommst du durch den Antrag auf Vorausleistungen dann im Erfolgsfall schließlich BAföG in Höhe deines Bedarfs. Das Amt leistet also voraus – und versucht in der Regel Geld von deinen Eltern zurück zu bekommen. Was nicht unbedingt klappt oder überhaupt versucht wird, je nach individuellem Fall eben. Aber das muss dann nicht mehr deine Sorge sein.