Werbungskostenpauschale 2024 unverändertWerbungskosten beim BAföG berücksichtigen
1. Wann sind Werbungskosten für das BAföG relevant?
Wie schon seit vielen Jahren sieht auch die aktuelle Regelung im BAföG im Grunde vor, dass die Ausübung eines Minijobs ohne Abzüge vom BAföG möglich sein soll. Da der Mindestlohn zum Oktober 2022 auf 12 € erhöht und zeitgleich die Minijobgrenze so angepasst wurde, dass 10 Wochenstunden Arbeit möglich sind, lag die Grenze für Minijobs seither bei 520 €. Der BAföG Einkommens-Freibetrag wurde deswegen so angepasst, dass ebenfalls 520 € / Monat ohne Abzüge verdient werden können. Leider wurde aber – anders als bei der Minijobgrenze, die sich direkt anpasst, wenn der Mindestlohn verändert wird – beim BAföG kein Automatismus für Änderungen eingebaut.
Ab Januar 2024 liegt der Mindestlohn bei 12,41 €/Stunde, die Minijobgrenze bei 538 €/Monat. Doch für das BAföG müsste wie erwähnt der Gesetzgeber extra ran – was er hoffentlich noch tun wird, aber wohl erst zum Wintersemester 2024/2025! Bis dahin kann beim BAföG die Minijobgrenze nicht ganz ausgeschöpft werden (bzw. es kommt dann zu geringen Abzügen beim BAföG).
Beim BAföG spielen – wie ja schon weiter oben erläutert – Werbungskosten (im Normalfall die Werbungskostenpauschale), Sozialpauschale und der eigentliche Einkommens-Freibetrag von 330 € zusammen. Das BAföG seit Wintersemester 2022/23 berücksichtigte die Werbungskostenpauschale von 1.200 €, die 2022 gültig war. Allerdings wurde diese bereits zu 2023 wieder erhöht (auf 1.230 €). Dadurch kann faktisch leicht mehr ohne Abzüge beim BAföG verdient werden und wer über der Grenze verdient, bekommt minimal weniger Abzüge. Das Ergebnis ist folglich für einen normalen BWZ, der aber auch erst 2023 beginnen darf, wie folgt (522,50 € * 12 Monate = 6.270 €):
2. Wie können erhöhte Werbungskosten für das BAföG nachgewiesen werden?
Sollten deine Werbungskosten tatsächlich höher sein, als von der Werbungskostenpauschale gedeckt, so muss das BAföG-Amt das berücksichtigen.
Da der BAföG-Bewilligungszeitraum (BWZ) praktisch nie einem Kalenderjahr entspricht, kannst du etwaige Aufstellungen / Belegsammlungen für das Finanzamt nur begrenzt nutzen. Du kannst stattdessen wirklich nur die Werbungskosten ansetzen, die während des BWZ angefallen sind. Diese musst du mittels Belegen (insbesondere Rechnungen, bei Fahrtkosten für ein Auto eine Art Fahrtenbuch) nachweisen und dem BAföG-Amt vorlegen.
Du musst beachten, dass Kosten für das Studium selbst nicht als Werbungskosten zählen, wenn vorher noch keine Berufsausbildung oder ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Vereinfacht gesagt zählt also nur, was direkt mit dem Job zu tun hat – Fahrtkosten zum Job, Bücher oder andere Dinge, die nur für den Job, nicht aber auch für das Studium relevant sind.
3. Wie werden die Werbungskosten der Eltern oder der Ehepartnerin / des Ehepartners berücksichtigt?
Bei den Eltern oder dem Ehegatten / der Ehegattin brauchst du dir als BAföG-Empfänger:in wenige Gedanken um die Werbungskosten zu machen. Das BAföG-Amt übernimmt hier die Angaben aus der Steuererklärung. Die sollten Eltern etc. deshalb auch besser immer abgeben. Wenn die Eltern allerdings wenig Einkünfte oder nur solche aus Sozialleistungen haben, ist eine Steuererklärung wahrscheinlich wirklich nicht sinnvoll. Allerdings dürften dann auch Werbungskosten am Ende keine Rolle für dein BAföG spielen: Wenn die Eltern bzw. das jeweilige (getrennt lebende oder geschiedene) Elternteil sowieso schon weniger Einkommen haben, als dass es dadurch Abzüge bei deinem BAföG gibt – dann ist die genaue Höhe der Werbungskosten egal.
Übrigens: Auch bei einem Aktualisierungsantrag werden die Werbungskosten der Person, auf die sich die Aktualisierung bezieht, mittels der Steuerbescheide ermittelt. Bis diese vorliegen, arbeitet das BAföG-Amt mit einer Schätzung des aktuellen Einkommens und wird da die Werbungskosten eher niedrig ansetzen, um spätere Rückzahlung von dir zu vermeiden. Endgültig „abgerechnet“ wird das BAföG bei Genehmigung des Aktualisierungsantrages erst nach Vorliegen der Steuerbescheide.
4. Warum es für die Monate Januar bis (in der Regel) September 2023 zu einer BAföG-Nachzahlung kommen konnte
Wie im ersten Abschnitt erklärt, spielen mehrere Faktoren zusammen, die zum „Freibetrag“ von 520 €/Monat seit WiSe 2022/2023 geführt haben. Durch die Erhöhung der Werbungskostenpauschale auf 1.230 € seit Januar 2023 war dieser Freibetrag aber gestiegen – auf etwas über 522,50 € pro Monat. Okay, nicht die Welt. Dennoch bei 10 Monaten Bewilligungszeitraum (BWZ) in 2023 (wenn der BWZ im Oktober 2022 startete) immerhin 25 €.
Daher müssten die BAföG-Ämter alle Bescheide neu berechnen, sofern der Bewilligungszeitraum Monate im Jahr 2022 umfasst und es durch Anrechnung von eigenem Einkommen der BAföG-Empfängerin bzw. des BAföG-Empfängers zu Kürzungen beim BAföG kam UND dir nicht etwa schon erhöhte Werbungskosten anerkannt wurden. Die Werbungskostenpauschale greift ausschließlich, wenn du keine oder geringere (unter 1.200 € Werbungskosten – nach 2022er Gesetzesstand) nachgewiesen hast. Generell weisen die Wenigsten Werbungskosten beim BAföG-Amt nach, weil auch nur sehr wenige solch (relevant) hohe Beträge geltend machen können.
Wenn du einen Bewilligungszeitraum bis Februar oder März 2023 hattest, in dem es zu Abzügen auf Grund von Einkommen deinerseits kam, ist die Auswirkung so gering (weniger als 10 Euro insgesamt), dass das BAföG-Amt wahrscheinlich von sich aus nicht tätig wird. Da das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag dann wirklich sehr schlecht ist, sollte man es vielleicht auch dabei belassen.[/icon]