RechtzeitigBAföG-Änderungsgesetz tritt in Kraft
Bezüglich der Höhe der Förderung ist KEIN Widerspruch beim BAföG-Amt notwendig. Die Regelung greift rückwirkend zum 01. Oktober, daher müssen die Ämter alle betroffenen Bescheide von sich aus anpassen. Gleiches gilt auch für diejenigen, die nun statt eines Bankdarlehens doch wieder "normales" BAföG bekommen, da bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nun weiter normales BAföG bis ans Ende der Regelstudienzeit gezahlt wird.
Die Anpassung all der genannten Bescheide wird aber sicher einige Zeit dauern. Ein wenig Geduld sollten alle haben, dauernde Anrufe oder gar schriftliche Anfragen dazu belasten die Ämter unnötig.
Die Altersgrenze bei Masterstudiengängen und alle weiteren Veränderungen in Sachen Altersgrenzen gelten formal ab dem 28.10.2010. Wer bereits eine Ablehnung erhalten hat (weil noch nach dem bisherigen Gesetz entschieden wurde - das Amt konnte da auch nichts anderes machen!), sollte formal einen Widerspruch mit Verweis auf die neue Regelung einreichen.
Wer neu einen Anspruch auf "normales" oder deutlich mehr BAföG hat
Zur Übersicht nochmals diejenigen, die durch die Gesetzesänderung erstmals Anspruch auf BAföG haben, statt Bankdarlehen "normales" BAföG bekommen können oder deren BAföG-Satz deutlich steigt:
Studierende, die nach dem 30. Lebensjahr ihr Studium begonnen haben und deren Grund Kindererziehung nicht akzeptiert wurde, weil es Verzögerungszeiten auch außerhalb dieser Kindererziehungszeiten gab
Studierende, die einen Master Studiengang nach dem 30. Lebensjahr und vor dem 35. Lebensjahr begonnen haben.
Studierende, die aufgrund eines früheren (erstmaligen) Fachwechsels nun BAföG ausschließlich als verzinsliches Bankdarlehn bekommen sollten.
SchülerInnen, welche eine mindestens zweijährige Fachschule besuchen, längst in eigenem Wohnraum wohnen aber bislang auf den niedrigen Bedarfssatz verwiesen wurden, weil aus Sicht des Amtes eine gleichwertige Ausbildungsstätte in angemessener Zeit von der Wohnung der Eltern zu erreiche wäre.
Noch im Oktober Antrag stellen, wenn vorher kein Anspruch bestand (oder der Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt wurde)
Wer bisher keinen Antrag gestellt hat, weil nach dem alten Gesetz kein Anspruch bestand, der sollte daran denken, dies noch im Oktober zu tun, um auch die Ansprüche für diesen Monat zu sichern. Es genügt für die Fristwahrung zunächst ein formloser Antrag (am besten persönlich oder per Fax, damit der Antrag garantiert im Oktober eingeht - es zählt der Eingang im Amt, nicht der Poststempel!), die ausführlichen Unterlagen können dann noch im November nachgereicht werden.
Wenn die Antragstellung so lange her ist, dass die Ablehnung schon rechtskräftig geworden ist (weil der Antrag vor über einem Monat beschieden wurde), der muss einen neuen Antrag stellen.
Wer sich noch im Widerspruchsverfahren/Klageverfahren befindet, wendet sich mit einem kurzen Schreiben an das BAföG Amt (im Klageverfahren kann man auch an den Richter schreiben - ans Amt reicht aber).
(Un)Erwartete Quereffekte
Die späte Verabschiedung des Gesetzes führt übrigens wahrscheinlich dazu, dass die Krankenversicherungen den durch den erhöhten BAföG-Bedarfssatz für Studierende sich ergebenden höheren Krankenversicherungsbetrag erst ab dem Sommersemester erheben können. Mehr dazu hier.
Auswirkungen hat die Erhöhung der BAföG-Bedarfssätze und -Freibeträge übrigens auch noch an einigen anderen Stellen. So beispielsweise bei den Studienbeitragsdarlehen der Länder. Die Rückzahlung kann dort wie beim BAföG unterhalb eines bestimmten Mindesteinkommen auf Antrag ausgesetzt werden - und dieses Mindesteinkommen orientiert sich am Satz im BAföG-Gesetz (aktuell sind das nun 1070 Euro für den/die BAföG-EmpfängerIn) plus in der Regel 100 Euro.
Hintergründe und weitere Details