Urteil des BundesverwaltungsgerichtsKein BAföG = keine Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht
Nur wer BAföG bekommt, kann als StudentIn auch mit einer "GEZ-Befreiung" rechnen
Seit der letzten großen Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist die "GEZ-Befreiung" an den Nachweis geknüpft, bestimmte Sozialleistungen zu erhalten. Für Studierende kommt im wesentlichen nur das BAföG als Nachweis in Frage. Wer BAföG – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr erhalten kann, kann keine Befreiung bekommen.
Die klagende Studentin hatte ihr Studium offenbar über ein Studienkredit finanziert, insofern also auf Pump gelebt und tatsächlich gar kein Einkommen im klassischen Sinn bezogen. Nach der früheren Befreiungsregelung hätte ihr wahrscheinlich eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zugestanden, da damals nur auf das Einkommen – worunter allerdings auch Unterhalt der Eltern zählte – geschaut wurde und unterhalb einer bestimmten Schwelle eine Befreiung möglich war.
Mir der – inzwischen auch schon einige Jahre gültigen – neuen Regelung sollte die Prüfung vereinfacht werden. Die Klägerin sah sich dadurch benachteiligt und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die ersten Instanzen (Verwaltungsgericht Gießen, Verwaltungsgerichtshof Kassel) sahen dies nicht so, die Klägerin gab nicht auf und musste nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage hinnehmen.
In den Worten des Bundesverwaltungsgericht liest sich die Begründung dafür so:
[E]ine Befreiung könne die Klägerin weder nach den Regelvoraussetzungen noch als Härtefall beanspruchen: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht in seiner geltenden Fassung anders als das frühere Recht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden. Mit der Gewährung dieser Leistung wird gleichsam als Paket auch über die Befreiung von den Rundfunkgebühren entschieden. Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn ein Lebenssachverhalt dem Grunde nach von einer dieser Sozialleistungen erfasst wird, die ausbildungsbedingte Einkommenslosigkeit etwa durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Student aber keine Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz erhält, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt oder - aus welchen Gründen auch immer - keinen Antrag auf Gewährung der Leistung gestellt hat. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip.