Leider mit wenig Inhalt24. BAföG-Änderungsgesetz tritt in Kraft
Die alte Regelung beim Teilerlass machte es Studierenden bestimmter Studiengänge mit vorgeschriebenen Mindeststudiendauern unmöglich, einen studiendauerabhängigen Teilerlass zu erhalten. Dieser Teilerlass ist zwar sowieso nur noch bei Studienabschluss bis Ende 2012 zu bekommen, wegen des Gerichtsurteils musste aber trotzdem das BAföG noch angepasst werden, damit diese Ungerechtigkeit (das Gericht erkannte auf Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes) nicht mehr eintreten kann.
Gelegenheit für mehr Änderungen vertan
Eigentlich wäre das eine Gelegenheit gewesen, gleich mehr am BAföG zu machen. So hätten bspw. die Bedarfssätze und Freibeträge schon für das nächste Wintersemester 2012/13 angehoben werden – das wäre doch mal echte Planbarkeit der Studienfinanzierung.
Leider hat sich die Koalition im Bundestag aber darauf beschränkt, § 18b BAföG, in dem die Regelungen zum Teilerlass zu finden sind, zu ergänzen bzw. anzupassen. Für die (wenigen) Betroffenen schön – für den Rest bedauerlich, dass nicht die Chance für eine frühzeitige Anpassung der Bedarfssätze etc. genutzt wurde. Nebenbei bemerkt: Es steht sogar zu befürchten, dass die Bedarfssätze und Freibeträge erst frühestens 2013 wieder angepasst werden. Entweder noch vor den Bundestagswahlen (auch Studierende sind ja WählerInnen ...) – oder sogar erst danach, was dann noch länger dauern kann.
Die Änderung im Detail
Was aber bringt das heute verkündete (BGBl. I S. 2569) 24. BAföG-Änderungsgesetz? Folgende Absätze wurden dem § 18b hinzugefügt – sie erfüllen ihren Zweck, aber schränken die Wirkung (erwartungsgemäß) auf diejenigen ein, für die nicht schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein abschließender Bescheid in Sachen Teilerlass erstellt wurde.
Achtung: Alle, die seit dem 21. Juni 2011 einen Bescheid bezüglich der BAföG-Rückzahlung bekamen bzw. wenn der Rückzahlungsbescheid bis zu diesem Tag noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden war, müssen aufpassen: Um nichts zu verlieren, ist es an ihnen selbst, sich innerhalb eines Monats nach Verkündung, also bis spätestens dem 13. Januar 2012 um eine Korrektur des Bescheides bemühen, so sie denn nach neuer Regelung einen (größeren) Teilerlass bekommen müssten. Nur durch eigenen Antrag können sie sicher sein, von der Neuregelung tatsächlich zu profitieren.
Ab sofort sollte das Bundesverwaltungsamt (BVA) dann aber die Neuregelung berücksichtigen. Wie bisher auch muss man selbst tätig werden: Vom BVA erhält man ca. 4 1/2 Jahre nach Ende der Regelstudiendauer den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid über die zu tilgenden BAföG-Schulden. Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides muss man formlos einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 beantragen und dabei nachweisen, dass man das Studium tatsächlich entsprechend früh abgeschlossen hat. Das BVA schreibt dazu: "Für die Entscheidung über Ihren Antrag benötigen wir eine Kopie Ihres Abschlusszeugnisses und eine schriftliche Bestätigung, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind. Lässt sich aus dem Zeugnis nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt Sie die Prüfung bestanden haben, übersenden Sie bitte zusätzlich eine Bescheinigung Ihres Prüfungsamtes über den Tag der letzten Prüfung."
Umgesetzte Ergänzung des BAföG § 18b
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekanntgegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
Quellen und mehr zum Thema
- Bundesratssitzung vom 25.11.2011, TOP 12: Zustimmung zum 24. BAföG-Änderungsgesetz
- Drucksache 17/7334: Entwurf eines 24. BAföG-Änderungsgesetzes
- Artikel mit allen Details zur BAföG-Rückzahlung (nicht nur Teilerlass ...)
- Das Bundesverwaltungsamt zum studiendauerabhängigen Teilerlass
- Monate später: Leistungsanreize im BAföG erhalten? (02.02.2011; manche wollen die Leistungsanreize noch über 2012 hinaus erhalten)
- Zum Vergleich: Das 23. BAföG-Änderungsgesetz brachte eine Menge Änderungen und höhere Freibeträge und Bedarfssätze
Hinweis: Dieser Artikel wurde ursprünglich am 24.10.2011 online gestellt (als das inzwischen beschlossene Gesetz noch ein Entwurf war) und am 13.12.2011 angepasst und neu veröffentlicht.