BAföGBAföG-Änderungsgesetz dank Datenabgleich ...
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, neben einigen Klarstellungen und Rechtsbereinigungen, die durch zwischenzeitliche Entwicklungen erforderlich geworden sind, auch die mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz bereits begonnene Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung im BAföG weiter zu führen. Diese Änderungen dulden keinen Aufschub bis zum nächsten Änderungsgesetz zur Anpassung der Freibeträge und Bedarfssätze.
Damit werden die vor allem dem Datenabgleich geschuldeten Klarstellungen schön umschrieben... Sofern man auf den Datenabgleich nicht verzichten kann/will, ist es natürlich besser, wenn er wenigstens klar geregelt ist. Einige weiteren Änderungen sind sogar uneingeschränkt positiv zu sehen.
Bis das Gesetz tatsächlich in Kraft treten kann (evt. auch mit Änderungen), wird noch einige Zeit vergehen. Zunächst soll der Entwurf am 06.05. von den studentischen Dachverbänden (fzs, Grüne, Jusos, RCDS und Liberale), der Hochschulrektorenkonferenz, dem Deutschen Studentenwerk und einigen anderen diskutiert werden. Das Bundeskabinett soll den Entwurf dann am 26.05. verabschieden. Schließlich müssen Bundesrat und Bundestag beraten und beschließen. Von daher ist es verständlich, dass für die Regelungen, die man nicht ad hoc umsetzen kann, als Start der 01.04.2005 vorgesehen ist.
Im folgenden nun die wichtigsten Änderungen, die das Ministerium im Entwurf vorgesehen hat.
Fachrichtungswechsel vereinfacht
Wie schon im Änderungsentwurf aus Baden-Württemberg will auch das Bundesministerium bei einem Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten beiden Hochschulsemester keine besondere Begründung mehr. D.h. wer spätestens mit Beginn des dritten Hochschulsemesters ein neues Fach beginnt, muss dafür keinerlei Begründung mehr abgeben, sondern erhält problemlos weiter BAföG. Es bleibt aber dabei, dass man die schon studierten Semester am Ende des neuen Studiums nur noch als Bankdarlehen erhält.
Für spätere Wechsler bleibt die bisherige Regelung, bis Anfang des vierten Semesters genügt ein "wichtiger Grund" (z.B. "Neigungswandel"), danach muss es schon ein "unabweisbarer Grund" sein (z.B. Unfall, der die Fortführung des Sportstudiums unmöglich macht).
Klarstellung und Erweiterung des Datenabgleichs
In der Begründung erwähnen die Verfasser des Entwurfs "datenschutzrechtliche Zweifel (...) einzelner Landesdatenschutzbeauftragter". Ob diese berechtigt waren oder nicht, bleibt offen (das Ministerium will ja wohl kaum Fehler zugeben ...). Zur Klarstellung jedenfalls sind einige Ergänzungen im Gesetz vorgesehen.
So soll in §41 BAföG folgender Absatz 4 angefügt werden, der nicht nur den schon bekannten Datenabgleich bezogen auf das Vermögen umfasst, sondern auch die Kontrolle des Einkommens einbezieht:
(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
1. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, und
2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind.
Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, zur Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 Nr. 1 an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger und zur Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 Nr. 2 an das Bundesamt für Finanzen übermitteln. Diese haben die ihnen überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs und Übermittlung der Feststellungen an die Ämter für Ausbildungsförderung unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
Damit können dann neben dem Vermögen (sofern man einen Freistellungsauftrag auf den entsprechenden Konten laufen hat) auch das Einkommen (sofern es legal durch den Arbeitgeber angemeldet ist) kontrolliert werden.
Auch Aktien zählen mit Wert des Antragsdatums
Bisher wurden Aktien (und andere Wertpapiere) im Gegensatz zu allen anderen Vermögenswerten mit ihrem Wert vom 31.12. des Vorjahres angerechnet. Diese Regelung kommt noch aus Zeiten, in denen Aktien nicht so üblich waren und demzufolge auch Depotauszüge üblicherweise nur zum Jahresende erstellt wurden. Inzwischen (gerade in Zeiten fallender Aktienkurse ...) hatte diese Regelung eher Probleme verursacht, es ist daher zu begrüßen, dass in Zukunft auch Wertpapiere mit dem Wert am Tag der Antragstellung angerechnet werden.
Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens auch in kleineren Teilbeträgen möglich
Bisher mussten mind. 2000 Euro zurückgezahlt werden, kleinere Raten waren nicht möglich. Diese Grenze wird nun auf 500 Euro heruntergesetzt.
Abschaffung Förderungsausschüsse
Die Förderungsausschüsse (besetzt mit Studierenden und ProfessorInnen der Hochschulen, für die das BAföG-Amt zuständig ist), die es nicht in allen Bundesländern gab, konnten zwar Entscheidungen des BAföG-Amtes nicht verhindern, sondern nur verzögern. Trotzdem dürfte das in manchen Fällen schon geholfen haben, zweifelhafte Entscheidungen des Amtes zu verhindern. Zwar ist ihre Einrichtung und Durchführung durchaus mit gewissen Mühen verbunden, ihre ersatzlose Streichung trotzdem zu bedauern.
Vorerst keine Veränderung der Bedarfssätze und Freibeträge
Zitat aus der Begründung des Referentenentwurfs: In ihrem 15. BAföG-Bericht hat die Bundesregierung nach Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen in Abwägung der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Einkommen einerseits sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung andererseits vorerst keine zusätzliche Erhöhung der Bedarfssätze und der Freibeträge vorgeschlagen. Erst der bis Ende 2004 von der Bundesregierung vorzulegende 16. Bericht nach § 35 BAföG wird eine neue Entscheidungsgrundlage darüber bieten, ob dann Veranlassung für eine Erhöhung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschalen besteht.
Damit werden die vor allem dem Datenabgleich geschuldeten Klarstellungen schön umschrieben... Sofern man auf den Datenabgleich nicht verzichten kann/will, ist es natürlich besser, wenn er wenigstens klar geregelt ist. Einige weiteren Änderungen sind sogar uneingeschränkt positiv zu sehen.
Bis das Gesetz tatsächlich in Kraft treten kann (evt. auch mit Änderungen), wird noch einige Zeit vergehen. Zunächst soll der Entwurf am 06.05. von den studentischen Dachverbänden (fzs, Grüne, Jusos, RCDS und Liberale), der Hochschulrektorenkonferenz, dem Deutschen Studentenwerk und einigen anderen diskutiert werden. Das Bundeskabinett soll den Entwurf dann am 26.05. verabschieden. Schließlich müssen Bundesrat und Bundestag beraten und beschließen. Von daher ist es verständlich, dass für die Regelungen, die man nicht ad hoc umsetzen kann, als Start der 01.04.2005 vorgesehen ist.
Im folgenden nun die wichtigsten Änderungen, die das Ministerium im Entwurf vorgesehen hat.
Fachrichtungswechsel vereinfacht
Wie schon im Änderungsentwurf aus Baden-Württemberg will auch das Bundesministerium bei einem Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten beiden Hochschulsemester keine besondere Begründung mehr. D.h. wer spätestens mit Beginn des dritten Hochschulsemesters ein neues Fach beginnt, muss dafür keinerlei Begründung mehr abgeben, sondern erhält problemlos weiter BAföG. Es bleibt aber dabei, dass man die schon studierten Semester am Ende des neuen Studiums nur noch als Bankdarlehen erhält.
Für spätere Wechsler bleibt die bisherige Regelung, bis Anfang des vierten Semesters genügt ein "wichtiger Grund" (z.B. "Neigungswandel"), danach muss es schon ein "unabweisbarer Grund" sein (z.B. Unfall, der die Fortführung des Sportstudiums unmöglich macht).
Klarstellung und Erweiterung des Datenabgleichs
In der Begründung erwähnen die Verfasser des Entwurfs "datenschutzrechtliche Zweifel (...) einzelner Landesdatenschutzbeauftragter". Ob diese berechtigt waren oder nicht, bleibt offen (das Ministerium will ja wohl kaum Fehler zugeben ...). Zur Klarstellung jedenfalls sind einige Ergänzungen im Gesetz vorgesehen.
So soll in §41 BAföG folgender Absatz 4 angefügt werden, der nicht nur den schon bekannten Datenabgleich bezogen auf das Vermögen umfasst, sondern auch die Kontrolle des Einkommens einbezieht:
(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
1. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, und
2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind.
Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, zur Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 Nr. 1 an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger und zur Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 Nr. 2 an das Bundesamt für Finanzen übermitteln. Diese haben die ihnen überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs und Übermittlung der Feststellungen an die Ämter für Ausbildungsförderung unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
Damit können dann neben dem Vermögen (sofern man einen Freistellungsauftrag auf den entsprechenden Konten laufen hat) auch das Einkommen (sofern es legal durch den Arbeitgeber angemeldet ist) kontrolliert werden.
Auch Aktien zählen mit Wert des Antragsdatums
Bisher wurden Aktien (und andere Wertpapiere) im Gegensatz zu allen anderen Vermögenswerten mit ihrem Wert vom 31.12. des Vorjahres angerechnet. Diese Regelung kommt noch aus Zeiten, in denen Aktien nicht so üblich waren und demzufolge auch Depotauszüge üblicherweise nur zum Jahresende erstellt wurden. Inzwischen (gerade in Zeiten fallender Aktienkurse ...) hatte diese Regelung eher Probleme verursacht, es ist daher zu begrüßen, dass in Zukunft auch Wertpapiere mit dem Wert am Tag der Antragstellung angerechnet werden.
Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens auch in kleineren Teilbeträgen möglich
Bisher mussten mind. 2000 Euro zurückgezahlt werden, kleinere Raten waren nicht möglich. Diese Grenze wird nun auf 500 Euro heruntergesetzt.
Abschaffung Förderungsausschüsse
Die Förderungsausschüsse (besetzt mit Studierenden und ProfessorInnen der Hochschulen, für die das BAföG-Amt zuständig ist), die es nicht in allen Bundesländern gab, konnten zwar Entscheidungen des BAföG-Amtes nicht verhindern, sondern nur verzögern. Trotzdem dürfte das in manchen Fällen schon geholfen haben, zweifelhafte Entscheidungen des Amtes zu verhindern. Zwar ist ihre Einrichtung und Durchführung durchaus mit gewissen Mühen verbunden, ihre ersatzlose Streichung trotzdem zu bedauern.
Vorerst keine Veränderung der Bedarfssätze und Freibeträge
Zitat aus der Begründung des Referentenentwurfs: In ihrem 15. BAföG-Bericht hat die Bundesregierung nach Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen in Abwägung der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Einkommen einerseits sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung andererseits vorerst keine zusätzliche Erhöhung der Bedarfssätze und der Freibeträge vorgeschlagen. Erst der bis Ende 2004 von der Bundesregierung vorzulegende 16. Bericht nach § 35 BAföG wird eine neue Entscheidungsgrundlage darüber bieten, ob dann Veranlassung für eine Erhöhung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschalen besteht.