EuGH hat entschiedenRegeln für Auslands-BAföG müssen sich ändern
Der Europäische Gerichtshof nimmt erneut Einfluss auf die BAföG-Gesetzgebung
Die aktuelle Entscheidung geht auf Klagen zweier Studierender zurück, die jeweils direkt vor dem mit BAföG zu fördernden Studium nicht oder weniger als drei Jahre in Deutschland lebten.
Sowohl Klägerin als Kläger sind in Deutschland geboren, bevor sie mir ihren Eltern in Tunesien bzw. auf Mallorca lebten. Die Klägerin machte ihr Abitur in Deutschland, hatte aber insgesamt noch nicht ganz drei Jahre wieder in Deutschland gelebt, bevor sie ein Studium in den Niederlanden aufnahm. Der Kläger wohnte zwar nach eigenen Angaben wieder drei Jahre in Deutschland, offenbar aber ohne Nachweis (Wohnsitz wahrscheinlich nicht gemeldet und offiziell weiterhin auf Mallorca). Sein dann in Mallorca aufgenommenes Studium wurde wie bei der Klägerin eine Förderung über ein Jahr hinaus verweigert mit Bezug auf BAföG § 16 Absatz 3.
Hinreichende Integration in deutsche Gesellschaft ...
Die Bundesregierung hatte die Regelung damit verteidigt, "dass das Erfordernis eines dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes gerechtfertigt sei, da es gewährleiste, dass die Ausbildungsförderung für ein komplettes Auslandsstudium nur solchen Studierenden gewährt werde, die einen ausreichenden Grad an Integration in die deutsche Gesellschaft nachgewiesen hätten. Das Erfordernis eines Mindestmaßes an Integration erhalte somit das nationale System der Ausbildungsförderung für Auslandsstudien aufrecht, indem es den leistenden Staat vor einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung bewahre." (Zitat aus Pressemitteilung des EuGH)
Der Europäische Gerichtshof führt dazu jedoch aus, dass es legitim sei, wenn ein Mitgliedsstaat für eine Förderung einen Nachweis an die hinreichende Integration in die Gesellschaft dieses Staates haben wolle. Die aktuelle Regelung sei jedoch zu allgemein und zu einseitig und gehe somit zu weit. Denn durch die bestehende Regelung würden auch Studierende von einer Förderung ausgeschlossen, die eine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen – wie beispielhaft die beiden Klagenden. Somit würde deren Recht auf Freizügigkeit als EU-BürgerIn ungerechtfertigt eingeschränkt.
BAföG-Gesetz wird wohl geändert werden
Da die aktuelle Regelung also EU-Recht widerspricht, wird die Bundesregierung (vermutlich im Zusammenhang mit einer dann sowieso nötigen BAföG-Novelle – vgl. auch unseren Artikel zur BAföG-Statistik 2012 und den sich daraus ergebenden Forderungen) das BAföG-Gesetz anpassen müssen.
Offen bleibt allerdings noch, wie genau eine Änderung gestaltet werden wird. Denn der EuGH hat lediglich entschieden, dass die Regelung mit den drei Jahren ständigem Wohnsitz in Deutschland der Freizügigkeit widerspricht. Es ist jedoch – so führt der EuGH im Urteil aus (Verbundene Rechtssachen C-523/11, C-585/11) – Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen zur Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Betroffenen eine hinreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen, die geeignet ist, ihre Integration in diese Gesellschaft zu belegen. Genau genommen ist somit noch nicht einmal für die Klagenden absolut sicher, dass Ihnen BAföG zu gewähren ist. Wobei man auf Grund der sonstigen Andeutungen im Urteil doch eher davon ausgehen kann.
Die Details bleiben dennoch offen – man darf gespannt sein.
EuGH-Entscheidung nicht zum ersten Mal Anlass für BAföG-Änderung
Dass das gesamte Studium BAföG-gefördert außerhalb Deutschlands verbracht werden kann, ist erst seit 2008 im BAföG-Gesetz vorgesehen. Davor war zunächst ein mind. einjähriges Studium in Deutschland, Österreich oder dem deutschsprachigen Teil der Schweiz notwendig. Im Oktober 2007 entschied der EuGH, dass diese Regelung ebenfalls der Freizügigkeit widersprächen. Das BMBF erteilte daraufhin Anweisung, dass dies ab sofort umzusetzen sei und sogar Altfälle ab Ende 2003 auf Antrag geändert werden müssten (ein Antrag musste aber gestellt worden sein). 2008 wurde das dann auch im Gesetz festgeschrieben (was wohl auch ohne EuGH-Entscheidung so gekommen wäre, aber diese griff der Umsetzung eben sogar vor und machte kein zurück mehr möglich). Mehr dazu in unserem Artikel Europäischer Gerichtshof entscheidet: BAföG im EU-Ausland ab dem ersten Semester.
Quellen und weiteres zum Thema
- BAföG § 16 (dort in Absatz 3 die Regelung mit den drei Jahren Aufenthalt in Deutschland)
- Pressemitteilung 94/13 des Europäischen Gerichtshofes vom 18.07.2013
- Zugang zum Urteil C-523/11 und weiteren Materialien
- Europäischer Gerichtshof entscheidet: BAföG im EU-Ausland ab dem ersten Semester (21.10.2007)