Nach fast 12 Jahren endlich überarbeitetAktualisierte BAföG-Verwaltungsvorschrift (VwV)
Gerade ein komplexes Gesetz wie das BAföG-Gesetz kommt nicht ohne weitere Erläuterungen aus. Diese stellen Bezüge zu anderen zu beachtenden Gesetzen her, klären Zweifelsfälle und berücksichtigen bei Bedarf die aktuelle Rechtsprechung, die ebenfalls Einfluss auf die Interpretation strittiger Passagen nimmt.
Verwaltungsvorschriften geben Hinweise, wie der Gesetzgeber sich die konkrete Umsetzung ("Vollzug") eines Gesetz vorstellt und klären manches durch das Gesetz offen gebliebene Detail
Das Gesetz ist zwar schon komplex genug – aber lässt dennoch viele Fragen offen. Manche lassen sich durch Lektüre anderer Gesetze und Kenntnis von Verwaltungsverfahren klären (für Laien ist das allerdings oft kaum zu durchblicken). Andere sind nicht eindeutig zu beantworten oder ergeben sich erst im Laufe der Zeit durch Veränderungen außerhalb des BAföG-Gesetzes.
Als bundesweites Gesetz soll der Vollzug theoretisch überall gleich sein, ist es in der Realität aber gerade bei neuen Fragen nicht, da das eine Amt eine andere Einschätzung als ein anderes haben kann bzw. Erlasse (die solche Fragen klären sollen) teilweise auch von den Landesbehörden unterschiedlich ergehen (vgl. dazu auch unser Interview mit dem Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks). Um dann wieder zu einer einheitlichen Ausführung zu kommen, versuchen Landesbehörden und Bund bei regelmäßigen Gesprächen solche Fragen zu klären, was dann den Ämtern zur Kenntnis gegeben wird. All das wird dann im besten Fall in der Verwaltungsvorschrift zusammengetragen – was die letzten fast 12 Jahre leider nicht geklappt hat.
Nun aber haben es Bund und Länder endlich geschafft, eine aktuelle Verwaltungsvorschrift auszuarbeiten und zu beschließen (Bundesrats-Drucksache 551-13: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV2013), Beschluss vom 20.09.2013).
Große Veränderungen im Vollzug des Gesetzes sollte es eigentlich nicht geben, da die meisten Problemstellungen wahrscheinlich auch schon durch Gerichtsentscheide, Erlasse und andere Wege geklärt wurden. Aber für den Einzelnen können die durchaus klargestellten Details in einigen Bundesländern oder BAföG-Ämtern durchaus starke Auswirkungen haben – ob zu Gunsten oder zu Ungunsten der BAföG-EmpfängerInnen. Das BMBF hat übrigens die BAföG-Ämter angewiesen, die neue VwV schon für alle Bewilligungszeiträume ab August 2013 zu beachten. Aber wie immer bei solchen Umstellungen dürfte es einige Zeit dauern, bis alle Sachbearbeiter die Detailveränderungen wirklich umsetzen.
Vorsicht: Auch die Verwaltungsvorschrift machen BAföG nicht wirklich einfach
Wer (als BAföG-EmpfängerIn) nun glaubt, dank der neuen BAföG-Verwaltungsvorschrift könne man leicht verstehen, ob das BAföG-Amt den eigenen Fall richtig bearbeitet hat, muss leider enttäuscht werden. Die VwV erläutert zwar so manches, aber verweist dennoch oft auf weitere Gesetze und setzt Fachkenntnis voraus. Ohne längere Beschäftigung mit der Gesetzessystematik und verwandten Gesetze und Regelungen besteht leicht die Gefahr, Dinge misszuverstehen.
Was ist besonders beachtenswert
Für alle, die sich schon länger mit dem BAföG beschäftigen, ist die neue Verwaltungsvorschrift aber äußerst interessant, weil sie den aktuellen Stand darstellt, wie Bund und Länder sich die reale Umsetzung des Gesetzes vorstellen. Besonders bei den VwV, die sich auf Gesetzesparagraphen beziehen, die nach 2001 in größerem Umfang geändert haben, liegen damit erstmals ausführlichere und amtliche Erläuterungen zum Gesetz vor.
Folgende Themen werden in der neuen Verwaltungsvorschrift erstmals bzw. deutlich verändert erläutert (kein Anspruch auf Vollständigkeit!):
BAföG für ein Master-Studium – VwV 7.1a.2 ff.; 15a.1.2, 15a.2.2, 15a.3.2
BAföG für AusländerInnen – VwV zu § 8 fast komplett neu
BAföG für ein Auslandsaufenthalt – viele Änderungen in den VwV zu § 5
Förderung einer Abschlussarbeit im Ausland bei Immatrikulation im Inland - VwV 4.0.6
Einkommen im Sinne des BAföG - diverse Änderungen in den VwV zu § 21
Anrechnung von Vermögen der auszubildenden Person – viele Änderungen in den VwV zu § 28, insbesondere was als Schulden gilt (VwV 28.3.1), Wertbestimmung eines Kfz (VwV 28.1.6), zu Darlehen unter Angehörigen (VwV 28.3.2a), Treuhandverhältnisse (VwV 28.3.2b)
Spannend übrigens: Laut VwV 46.1.1a ist nunmehr auch eine Email ans Amt mit eingescanntem Antrag inkl. Unterschrift ein wirksamer Antrag. Dazu sollte man sich aber erkundigen, an welche konkrete Mailadresse der Antrag dann geschickt werden soll. Am sichersten bleibt es, den Antrag klassisch auf Papier abzugeben. Bevor die Mail an die falsche Adresse geht (bzw. gar nicht erst ankommt), als Spam ausgefiltert wird oder sonstige Merkwürdigkeiten passieren. Denn wenn beim Mailversand etwas schiefgeht, müsste man dem Amt einen Fehler nachweisen, was schwierig bis unmöglich sein dürfte.
Nachtrag 20.11.2013: Inzwischen haben wir fast alle unser BAföG-FAQ-Artikel durchgesehen und bezüglich der neuen VwV überarbeitet (z.T. haben sich aber natürlich bei der Gelegenheit auch weitere kleine Änderungen ergeben, die hoffentlich die Artikel noch verständlicher machen – z.B. auch neue Grafiken). Hier die Übersicht der überarbeiteten Artikel:
- Auslands-BAföG für ein Studium (29.10.2013)
- Auslands-BAföG für Schülerinnen und Schüler (30.10.2013)
- BAföG bei Masterstudiengängen (04.11.2013, weitere Korrekturen 11.11.2013)
- Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG (04.11.2013, weitere Korrekturen 07.11.2013)
- Förderung nach Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch (05.11.2013)
- BAföG für Ausländerinnen und Ausländer (05.11.2013)
- Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer (07.11.2013)
- Leistungsnachweis – Nachweis von Studienleistungen (07.11.2013)
- Grundlagen der Einkommensanrechnung (13.11.2013)
- Eigenes Einkommen [des BAföG-Beziehers] (13.11.2013)
- Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners (13.11.2013)
- Elternunabhängiges BAföG (14.11.2013)
- Vermögensanrechnung beim BAföG (16.11.2013)
- BAföG-Rückzahlung (18.11.2013)
- Hilfe zum Studienabschluss (20.11.2013)
- Förderungsarten (Zuschuss, Staats- und Bankdarlehen) (20.11.2013)
- Wie Geschwister die BAföG-Förderung beeinflussen (20.11.2013)
Dass auch die "neuen" VwV schnell veralten können, zeigen allerdings schon die aktuellen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom Juli und Oktober 2013. Bestimmte Einschränkungen für (vor dem Studium) im Ausland lebende Deutsche, aber auch in Bezug auf förderungsfähige Ausbildungen im Ausland, die das Gesetz (und im Detail vor allem auch die VwV) enthält, sind wohl nicht zu halten, da sie gegen EU-Recht verstoßen. Vermutlich wird die kommende Bundesregierung nicht umhin kommen, das Gesetz anzupassen (und dann hoffentlich gleich auch die VwV – aber wer weiss ...).
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