Jahresausblick 2015Was sich für Studierende in Gelddingen ändert
Zusammengestellt von Oliver Iost
Da eine BAföG-Erhöhung weiterhin ausbleibt, gibt es für Studierende diesmal kaum größere Änderungen. Aber in kleinem Rahmen ändert sich vieles (und manches wirkt sich nur für wenige aus, für die aber durchaus entscheidend).
Die Ausführungen haben den Stand wie oben rechts ausgewiesen. Ergänzungen / Korrekturen? Bitte per Mailformular melden!
Wer diesen Artikel in späteren Monaten (oder gar Jahren) liest, kann über die angegebenen Detailartikel in der Regel erfahren, wie es inzwischen steht (so es um Planungen ging oder es zwischenzeitlich weitere Änderungen gab). Kurz nach Veröffentlichung dieses Artikels bis Anfang 2015 sind möglicherweise einige der im Folgenden erwähnten Änderungen in den Detailartikeln noch nicht erwähnt (auch wenn das nicht wie an einigen Stellen explizit erwähnt wird). Sollte sich aber bis spätestens Mitte 2015 geändert haben.
Im Überblick
Beschlossen: Verbesserungen beim BAföG (Vorschuss; Übergang Bachelor/Master)
Vielleicht Beschluss durch Bundesverfassungsgericht zur Absetzbarkeit von Erstausbildungskosten
Beschlossen: Neue Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien für Unterhaltsbedarf)
Beschlossen: Höhere Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Noch unklar: Kindergelderhöhung / Höherer Kindergrundfreibetrag
Beschlossen: Mindestlohn – mit Ausnahmen vor allem auch für Studis
Beschlossen: Erhöhung des Portos für einen Standardbrief von 60 auf 62 Cent
Geplant: Wohngeldnovelle, u.a. mit Wiedereinführung eines Heizkostenzuschusses
Offenbar geplant: Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags
Beschlossen: Beitragssatz für die Rentenversicherung sinkt um 0,2% auf 18,7%
Individuell: Strom und Gas wahrscheinlich günstiger, Versicherungen (insbesondere KfZ) eher teurer
Die wichtigsten Änderungen (nicht nur) für Studierende im Steuer- und Sozialrecht
Beschlossen: Gesetzliche Krankenversicherung mit prozentualem, kassen-individuellem Zusatzbeitrag; Beitragssatz für Pflegeversicherung steigt
Bis Ende 2014 beträgt der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung 15,5%. Für die studentische Krankenversicherung werden 7/10 davon angesetzt (also 10,85%), pauschal wird als Einkommen (unabhängig von der individuellen Höhe) der BAföG-Höchstsatz von 597 € genommen, so kommen die bisherigen 64,77 € zustande.
Die Zeiten des Einheitsbeitrags für die studentische KV sind 2015 vorbei.
Ab 2015 sinkt der allgemeine Beitragssatz auf 14,6% (für die studentische KV also 10,22% = 61,01 €) – doch gleichzeitig können die Krankenversicherungen dann einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, d.h. einen Prozentbeitrag zuschlagen. Für 2015 sieht es nach bisher bekannt gewordenen Beschlüssen einzelner Krankenkassen so aus, dass sich der Zusatzbeitrag im Bereich von 0,3% bis 0,9% bewegen wird (eine einzige kleine Kasse will keinen Zusatzbeitrag nehmen). Dieser fällt auch für Studierende voll an (0,3% bis 0,9% von 597 € sind 1,79 € bis 5,37 € zusätzlich). Da der Zusatzbeitrag bei Studierenden zu 100% berücksichtigt wird (der allgemeine Beitragssatz dagegen wie bisher nur zu 70%), wird die studentische KV teurer als bisher, wenn der Zusatzbeitrag bei 0,7% oder mehr liegt.
Für Studierende folgt daraus je nach Höhe des prozentualen Zusatzbeitrags ein KV-Beitrag von 62,80 € (Krankenkasse mit 0,3% Zusatzbeitrag) bis 66,38 € (0,9% Zusatzbeitrag). Eine Übersicht der konkret beschlossenen Zusatzbeiträge der größeren Kassen (und einige besonders günstige Kassen) findet Ihr im nachfolgend verlinkten Artikel.
Da gleichzeitig der Beitrag für die Pflegeversicherung steigt (von 12,24 € auf 14,03 € für alle unter 23 bzw. Studierende mit Kind und von 13,73 € auf 15,52 € für den Rest), dürften die meisten Studierenden, die nicht familienversichert sein können, insgesamt mehr für KV und PV zahlen müssen.
Durch die Erhebung des Zusatzbeitrages (und dann wieder bei jeder Erhöhung) besteht übrigens ein Sonderkündigungsrecht – sollte es bei der eigenen Krankenkasse teurer werden, könnte ein Wechsel in Erwägung gezogen werden (Frist: Ende des Monats, in dem ein höherer Zusatzbeitrag erhoben wird – und zu Beginn 2015 gilt das für alle Krankenkassen, die überhaupt einen erheben, bis Ende Januar 2015 ist also eine Kündigung und Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse möglich).
Beschlossen: Verbesserungen beim BAföG (Vorschuss; Übergang Bachelor/Master)
Einige Verbesserungen der BAföG-Novelle werden schon ab August 2015 greifen.
Die Höhe des BAföGs bleibt noch unverändert (erst ab Wintersemester 2016/2017 greifen die erhöhten Bedarfssätze und Freibeträge). Einige kleine – für die davon profitierenden aber vielleicht entscheidenden – Änderungen treten aber schon zum August 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat am Freitag (19.12.2014) der Gesetzesänderung zugestimmt, sie tritt damit wie geplant in Kraft.
Höherer Vorschuss möglich
Mit der Gesetzesänderung wird es den BAföG-Ämtern möglich gemacht, statt bisher höchstens 360 € monatlich bis zu 4/5 des voraussichtlichen Förderbetrages als Vorschuss auszuzahlen, wenn der Antrag vorliegt, aber noch nicht endgültig bearbeitet werden konnte. Geht das Amt also davon aus, dass der BAföG-Höchstsatz von 597 € nach endgültiger Berechnung zu erwarten ist, könnten zukünftig immerhin 478 € Vorschuss statt nur 360 € gewährt werden.
Übergang Bachelor/Master
Auch für den Übergang zwischen Bachelor und Master gibt es eine Änderung (eine weitere folgt dann erst 2016): Für den Bachelor endet die BAföG-Förderung zum Ende des Monats, in welchem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird. In den Master können sich Studierende jedoch erst endgültig einschreiben, wenn ihnen das offizielle Bachelor-Zeugnis vorliegt. In den meisten Fällen braucht es aber eine längere Zeit, bis das Zeugnis ausgestellt wird.
Deshalb bieten einige Hochschulen den Studierenden an, sich - teilweise sogar schon vor, spätestens aber nach - Ablegung der letzten Prüfungsleistung für den Bachelor vorläufig in den anschließenden Master einzuschreiben und das Master-Studium schon zu beginnen. Die formal endgültige Einschreibung in das Masterstudium erfolgt dann, sobald den Studierenden das offizielle Bachelor-Zeugnis vorliegt.
Ab 2015 reicht diese vorläufige Einschreibung in den Master, um ab dieser zwölf Monate BAföG zu bekommen (die dann aber auch zu Förderungsdauer des Masters zählen werden), selbst wenn noch nicht die letzte Prüfungsleistung des Bachelors erbracht wurde (es liegt in der Verantwortung der einzelnen Hochschule, die vorläufige Einschreibung formal zu ermöglichen und sinnvoll zu regeln). Der BAföG-Bezug erfolgt solange unter dem Vorbehalt der Rückforderung, bis das offizielle Bachelor-Zeugnis von der Hochschule vorliegt und die endgültige Einschreibung in den Master erfolgt.
Für jene Studierende, die im Bachelor schon Leistungen aus dem Master erbringen dürfen, ohne im Master eingeschrieben zu sein, bringt die neue Regelung keine Veränderung. Erlischt der Anspruch auf BAföG-Förderung nach dem Ende der Regelstudienzeit können Studierende in allgemeinen Fällen für den Bachelor-Abschluss höchstens auf die Hilfe zum Studienabschluss zurückgreifen, die als verzinstes Volldarlehen gewährt wird.
Vielleicht Beschluss durch Bundesverfassungsgericht zur Absetzbarkeit von Erstausbildungskosten
Seit Jahren wird darum gestritten, ob eine Erstausbildung als Sonderausgaben oder als Werbungskosten (mit der Möglichkeit eines Verlustier- oder rücktrags) abzusetzen ist. Die Bundesregierung und die Finanzämter neigten zu möglichst rigiden Auslegungen (nur als Sonderausgaben) und änderten dazu im Zweifel auch die gesetzlichen Grundlagen. Es blieb aber immer ein wenig die Frage offen (jedenfalls sahen das einige Gerichte so – andere dagegen nicht), ob derartige Unterscheidungen zwischen einer beruflichen Erst- und weiteren Ausbildungen verfassungsgemäß sein können. Inzwischen haben es einige KlägerInnen geschafft, durch die Instanzen auf jeweils gewogene Richter zu stoßen, so dass diese Frage nunmehr tatsächlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird – und die Frage vielleicht 2015 geklärt wird. Zu den Hintergründen (und wer wie davon überhaupt profitieren könnte) mehr im nachfolgend verlinkten Artikel (in dem wir auch die Entscheidung des BVerfG natürlich vermerken werden).
Beschlossen: Neue Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien für Unterhaltsbedarf)
Zum 1.1.2015 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltsbeträge für Kinder steigen allerdings nicht. Erhöht wird nur der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Eltern(teile). Bei mehreren Kindern (oder geringem Einkommen) bedeutet das faktisch weniger Unterhalt für die Kinder. Sollte später im Jahr der Kinderfreibetrag angehoben werden (was noch unklar ist – möglicherweise auch auf dem Weg einer Verfassungsklage), könnte es eine erneute Anpassung der Tabelle geben.
Beschlossen: Höhere Einkommensgrenze in der Familienversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
Wer Einkommen auf andere Art als durch geringfügige Beschäftigung erzielt (z.B. durch Selbständigkeit!), der kann nur dann als StudentIn unter (i.d.R.) 25 Jahren in der Familienversicherung (also über die Eltern versichert) bleiben, wenn das Einkommen 405 Euro monatlich nicht übersteigt. 2014 lag diese Grenze noch bei 395 Euro. Hat man ausschließlich Einkünfte aus Minijobs, so darf man im Monat weiterhin bis 450 € verdienen, ohne dadurch das Anrecht auf Familienversicherung zu verlieren.
Beschlossen: Höhere Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängigen Erwerbstätigen. Auf die normale studentische KV hat das keine Auswirkung, da deren Höhe vom BAföG-Satz abhängt (und der wird sich ja – leider – erst zum Wintersemester 2016/2017 erhöhen). Wichtig ist die Beitragsbemessungsgrenze für diejenigen, die als Angestellte in die private KV wechseln wollen und dafür ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 2015 dann 4.125 Euro benötigen (2014: 4.050 Euro). Relevant ist sie aber auch für alle, die in der gesetzlichen bleiben und über der bisherigen Bemessungsgrenze verdienen: Für die steigt der Betrag dann schlagartig.
Für Studierende, die gesetzlich versichert sind, gibt es in einem Fall eine relevante Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als 14 Fachsemester aufweist bzw. das 30. Lebensjahr vollendet hat, kann (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird 2015 dann auf Basis eines Einkommens von 945 Euro gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider). Für eine Übergangszeit von 6 Monaten wird mit einem ermäßigten Beitragssatz von 10,22% (der auch gilt, wenn man die genannte Einkommensgrenze überschreitet) gerechnet – zuzüglich des Krankenkassen-spezifischen prozentualen Zusatzbeitrages. Der monatliche Betrag des Examenstarifs für die KV liegt somit ab 2015 bei 96,58 € plus 2,83 € bis 8,50 € (0,3% bis 0,9% Zusatzbeitrag). Danach liegt man bei 132,30 Euro plus die genannten Zusatzbeiträge (ohne Krankengeldanspruch – 945 € Bemessungsgrenze, aber nun mit 14,0% Beitragssatz).
Noch unklar: Kindergelderhöhung / Höherer Kindergrundfreibetrag
2016 soll sie spätestens kommen, die Kindergelderhöhung. Mit viel Glück vielleicht sogar schon 2015.
Schon letztes Jahr hatten wir im Ausblick eine Kindergelderhöhung für möglich gehalten, sie war damals wohl auch von der Bundesregierung diskutiert worden. Später hieß es dann, eine Erhöhung würde kommen, aber erst 2016. Nun reden wieder einige – vor allem aus der SPD – davon, die Erhöhung auf 2015 vorzuziehen. Es ist zur Zeit vollkommen unklar, ob 2015 tatsächlich schon eine Erhöhung – und in welchem Umfang – kommt. Wahrscheinlich ist jedoch eine Anpassung des Kindergrundfreibetrags, möglicherweise sogar rückwirkend für 2014. Diese würde sich aber nur bei Familien mit höherem Einkommen auswirken, da der Freibetrag nur dann höhere finanzielle Vorteile bringt als das sonst stattdessen gewährte Kindergeld.
Beschlossen: Mindestlohn – mit Ausnahmen vor allem auch für Studis
Ab 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für ArbeitnehmerInnen und die meisten PraktikantInnen von 8,50 € brutto je Stunde. Was wäre ein Gesetz aber ohne Ausnahmeregelungen. Bis Ende 2016 kann es – tarifvertraglich geregelt – niedrigere Löhne in einzelnen Branchen geben. Und für Studierende und Auszubildende gilt der Mindestlohn nicht, wenn sie ein Praktikum im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Ausbildung machen („Pflichtpraktikum“). Ebenso kein Mindestlohn gibt es für bis zu dreimonatige Orientierungspraktika.
Weiteres, was auch (zukünftige) Studierende betreffen kann
Beschlossen: Erhöhung des Portos für einen Standardbrief von 60 auf 62 Cent
Zum 1.1.2015 steigt das Porto für einen Standardbrief (bis 20 Gramm) erneut um 2 auf dann 62 Cent. Immerhin: Der Kompaktbrief (gleiche Maße wie Standardbrief, darf jedoch dicker sein und bis 50 Gramm wiegen) wird 5 Cent günstiger und kostet dann 85 Cent. Das Porto für Postkarten, Groß- und Maxibriefe bleibt gleich. Änderungen gibt es aber bei internationalen Sendungen und anderen Produkten (die vor allem für gewerbliche Kunden von Interesse sind).
Geplant: Wohngeldnovelle, u.a. mit Wiedereinführung eines Heizkostenzuschusses
Bundesbauministerin Hendricks plant eine Wohngeldnovelle, die zum 01. Juli 2015 in Kraft treten und eine Heizkostenkomponente beinhalten soll. Wenn die Regelung so komme wie geplant, würde sie rund einer Million Haushalte zugute kommen.
Offenbar geplant: Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags
Auf einen Verdienst, der übers Jahr gerechnet den BAföG-Höchstsatz nur wenig überschreitet, müssen in der Regel keine Einkommenssteuern gezahlt werden. Denn damit liegt man (in jedem Fall zusammen mit der Werbungskostenpauschale von 1000 €/Jahr, die man vom Einkommen aus abhängiger Beschäftigung vorab abziehen kann) unter dem steuerlichen Grundfreibetrag. Dieser wird regelmäßig angepasst. Er lag 2014 bei 8.354 Euro (2013: 8.130; 2012: 8.004 Euro). Die genaue Höhe für 2015 steht noch nicht fest, es ist aber von einer Erhöhung um ca. 150 € die Rede.
Beschlossen: Beitragssatz für die Rentenversicherung sinkt um 0,2% auf 18,7%
Betroffen hiervon sind zwar auch Studierende, die regelmäßig über 450 Euro / Monat verdienen und daher auch in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Aber die Auswirkung ist sehr klein. Bei einem Brutto-Verdienst von 850 Euro/Monat geht es gerade um 0,85 Euro (0,1%, über die andere Hälfte freut sich der Arbeitgeber), die man ab 2015 durch diese Änderung mehr an monatlichem Nettolohn erhalten wird.
Beschlossen: ALG II („Hartz IV“) Regelbedarf steigt
Für Studierende kann es ALG II zwar nicht geben, aber wenn man längere Zeit (mehr als drei Monate) krank ist oder für Kinder von Studierenden kann ALG II in Frage kommen. Alleinstehende / Alleinerziehende erhalten ab 2015 immerhin acht Euro mehr im Monat (dann 399 €), Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 360 € (+7 €), Kinder unter 6 Jahre zukünftig 234 € (+5 €), Kinder ab 6 und unter 14 Jahre 267 € (+6 €) und Kinder von 14 bis unter 18 Jahre 302 € (+6 €).
Individuell: Strom und Gas wahrscheinlich günstiger, Versicherungen (insbesondere KfZ) eher teurer
Tendenziell wird erwartet, dass Strom und Gas 2015 eher günstiger werden. Sollte der eigene Versorger dennoch eine Preiserhöhung ankündigen, hat man in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Das man natürlich nur dann nutzen sollte, wenn man ein günstigeres Angebot vorliegen hat. Aber auch wenn der Preis unverändert bleibt (oder sogar sinkt), kann der Jahreswechsel Anlass sein, zu überprüfen, ob ein Wechsel noch günstiger wäre. Dabei sollte man natürlich nicht zwangsläufig das erst einmal günstigste Angebot wählen, sondern auch darauf achten, ob dann auch die Leistungen (gerade bei Versicherungen) wirklich vergleichbar sind bzw. den eigenen Ansprüchen genügen. Bei Strom kann auch ein Aspekt wie Ökostrom relevant sein (worauf man bei Ökostrom achten sollte, zeigt eine ausführliche Studie von Robin Wood). Verträge mit langer Laufzeit und/oder Vorrauszahlung sind eher ungünstig (gerade für Studierende), auch deswegen, weil es in der Vergangenheit einige Billig-Anbieter gab, die pleite gegangen sind – und dann war das vorausgezahlte Geld weg und aus der Ersparnis wurde das Gegenteil.
Und wenn man schon dabei ist: Auch beim Girokonto kann man evt. sparen (keine Gebühren!) bzw. höhere (oder überhaupt ;-) Zinsen erzielen. Ein Vergleich kann lohnen (mit oder ohne Kreditkarte – je nach Bedarf bitte einstellen)!