Mehr BAföG!BAföG-Erhöhung und Änderungen ab Wintersemester
Ab Wintersemester 2016/2017 gibt es endlich deutlich mehr BAföG!
Die entscheidenden für alle Geförderten relevanten Änderungen im BAföG-Gesetz (höhere Bedarfssätze und Freibeträge: jeweils ca. +7%; höhere Mietpauschale +10%; angepasste Sozialpauschalen) treten leider erst zum Wintersemester 2016/17 in Kraft. Nur für diejenigen, bei denen im August oder September ein neuer Bewilligungszeitraum (BWZ) beginnt, gelten die neuen Regelungen schon dann. Ansonsten werden die neuen Regelungen für alle ab Oktober 2016 angewandt. Das dient der Verwaltungsvereinfachung: Die meisten Bewilligungszeiträume beginnen im August (Schüler-BAföG), September (Fachhochschulen, manche Schule) oder Oktober (Universitäten), durch die genannte Regelung wird für die meisten Anträge eine Umstellung im laufenden BWZ vermieden.
Unser BAföG-Rechner kann schon seit Ende 2014 mit den neuen Sätzen rechnen. Einige Rechenbeispiele haben wir ebenfalls zusammengestellt.
Höhere Bedarfssätze (BAföG §§ 12, 13, 13a und 14b)
Wie sieht der BAföG-Höchstsatz aus? (nicht bei Eltern wohnend, ohne Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung)
Ausbildungsart | bis SoSe 2016 | ab WiSe 2016 |
---|---|---|
Studium | 597 € | 649 € |
Fachschule m.B., Abendgymnasien | 572 € | 622 € |
Fachoberschule m.B., Abendhaupt/realschulen, Berufsaufbauschulen | 543 € | 587 € |
Gymnasium*, Berufsfachschulen, Fachschulen o.B. | 465 € | 504 € |
* Nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt BAföG möglich, siehe hier.
m.B.: Besuch dieser Ausbildungsstätte setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus; o.B.: keine derartige Voraussetzung
Der Kinderbetreuungszuschlag wird auf 130 € für jedes Kind erhöht, der Zuschlag für Krankenversicherung auf 71 €, für die Pflegeversicherung auf 15 €.
Höherer Vermögensfreibeträge (BAföG § 29 Abs. 1)
Das Vermögen der Eltern spielt keine Rolle, dass der AntragstellerIn aber durchaus. Nach seit über 10 Jahre unverändertem Freibetrag wird er endlich angehoben. Bei allen BAföG-Anträgen ab 1. August 2016 gilt ein Vermögensfreibetrag von 7.500 € (statt wie bisher nur 5.200 €). Für Ehe/Lebenspartner (mit Lebenspartner ist hier und im folgenden nicht einE umgangssprachlicheR LebenspartnerIn gemeint, sondern einE solcheR, mit der/dem eine gesetzlich eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen wurde) und Kinder werden jeweils weitere 2.100 € (bisher 1.800 €) von der Anrechnung freigestellt.
Wie ändern sich die Freibeträge auf Einkommen? (BAföG §§ 23 und 25)
Die Auszubildenden selbst dürfen ab August / Oktober 2016 mehr ohne Abzüge verdienen, der Freibetrag wird auf 290 € / Monat angehoben. Unter Berücksichtigung von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale können zukünftig 450 € / Monat aus abhängiger Beschäftigung ohne Abzüge beim BAföG verdient werden (=entspricht der Höchstgrenze, die man bei einem Minijob verdienen kann).
Für jedes Kind des Auszubildenden werden weitere 520 € Freibetrag gewährt (bisher 485 €), für den Ehe/Lebenspartner künftig 570 €.
Wer als Auszubildender noch (Halb-)Waisenrente/Waisengeld bezieht, dem wird darauf ein Freibetrag von 180 € (Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1) bzw. (alle anderen) 130 € gewährt.
Schließlich kann weiteres Einkommen bis 260 € / Monat freigestellt werden, wenn entsprechend hohe Schul- bzw. Studiengebühren an privaten Einrichtungen anfallen.
Beim Einkommen der Eltern (oder des Ehe/Lebenspartners) erhöhen sich die Freibeträge auf deren Einkommen natürlich auch – siehe die folgende Tabelle.
Freibetrag … | bis SoSe 2016 | ab WiSe 2016 |
---|---|---|
Verheiratete Eltern zusammen | 1.605 € | 1.715 € |
Für geschiedene Elternteile je | 1.070 € | 1.145 € |
+ für Stiefvater/mutter* | 535 € | 570 € |
+ für Kinder*+ | 485 € | 520 € |
* Eigenes Einkommen dieser Personen wird vom Freibetrag abgezogen.
+ Nur die Kinder, die kein BAföG oder BAB beziehen können.
Wie wurden die Sozialpauschalen angepasst? (BAföG § 21)
Beim BAföG werden Einkommen jeweils brutto berücksichtigt und davon die real gezahlten Steuern abgezogen. Die Ausgaben für Sozialversicherungen und sonstige Versicherungen dagegen werden nur pauschal berücksichtigt durch einen prozentualen Freibetrag (der dann auch noch in der Höhe gedeckelt ist) abhängig von der Art der Einkünfte. Diese Prozentfreibeträge und ihre Deckel werden zum selben Zeitpunkt angepasst wie die Bedarfssätze und Freibeträge (August 2016 / Oktober 2016). Die Anpassungen der Prozentbeträge haben diesmal keine zu großen Auswirkungen, der erhöhte Deckel kann sich eher auswirken.
Einkommen als … | bis SoSe 2016 | ab WiSe 2016 |
---|---|---|
Arbeitnehmer | 21,3% (12.100 €) | 21,2% (13.000 €) |
Selbstständige | 37,3% (20.900 €) | 37% (22.400 €) |
Beamte und Rentner | 14,4% (6.300 €) | 15% (7.300 €) |
* Die genaue Abgrenzung der Kategorien und welche Kategorie bei mehreren Einkommensarten zu wählen ist, kann im Gesetz nachgelesen werden.
Übergang Bachelor – Master ohne BAföG-Unterbrechung leichter möglich (in Teilen schon seit August 2015)
Zunächst muss man sich die bisherige (und bis einschließlich Juli 2015 gültige) Regelung klar machen: Für den Bachelor endete die BAföG-Förderung zum Ende des Monats, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird. Im Master wiederum kann es erst BAföG geben, wenn man endgültig (eine vorläufige Immatrikulation genügt nicht) eingeschrieben ist. In den Master können sich Studierende jedoch erst endgültig einschreiben, wenn das offizielle Bachelor-Zeugnis vorliegt, was aber meist seine Zeit dauert. In der Zwischenzeit konnte es daher kein BAföG geben.
Seit August 2015 hat sich das glücklicherweise geändert: Es genügt nun die vorläufige Einschreibung in den Master, um ab dieser zwölf Monate BAföG zu bekommen (die dann aber auch zu Förderungsdauer des Masters zählen!). Dies gilt selbst dann, wenn noch nicht die letzte Prüfungsleistung des Bachelors erbracht wurde. Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Hochschule, die vorläufige Einschreibung formal zu ermöglichen und sinnvoll zu regeln. Der BAföG-Bezug erfolgt in dieser Zeit unter dem Vorbehalt der Rückforderung, bis das offizielle Bachelor-Zeugnis von der Hochschule vorliegt und die endgültige Einschreibung in den Master erfolgt. Wichtig dabei ist, dass man schließlich und endlich den Bachelor erfolgreich abeschließen und sich endgültig in den Master einschreiben muss – andernfalls müsste man das BAföG für die Zeit der vorläufigen Einschreibung wieder zurückzahlen.
Ist eine vorläufige Immatrikulation nicht möglich (was bspw. bei einem Wechsel der Hochschule zwischen Bachelor und Master der Fall sein dürfte), hilft die neue Regelung leider nichts. Etwas Abhilfe bringt dann die leider erst ab August 2016 geltende Regelung, dass dann die Förderung des Bachelors zwei Monate über die letzte Prüfung hinaus möglich ist, solange die Abschlussnote noch nicht bekannt ist.
Wichtig zu wissen ist allerdings noch, dass schon aktuell ein Zwischenmonat zwischen Bachelor- und Master-BAföG förderungsfähig ist. D.h. wenn Ihr im August mit dem Bachelor fertig werdet und im Oktober mit einem Master beginnt, dann kann der September bereits gefördert werden (zuständig ist das Amt, dass für die Förderung des Masters zuständig sein wird). Ihr müsst den Antrag dann – im Beispiel – spätestens im September stellen.
Seit August 2015 kann übrigens ein Antrag auf Vorabentscheid in Bezug auf die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums gestellt werden. Was aber nur sinnvoll ist, wenn die eigene Studien-Konstellation ungewöhnlich ist und man nicht sicher ist, ob man noch gefördert werden kann.
Alle Details findet Ihr in unserem Artikel BAföG bei Masterstudiengängen im Abschnitt Masterstudium nach Bachelorabschluss.
Noch etwas außerhalb des Bachelor-Master-Schemas: Alle, die einen Bachelor innerhalb eines Staatsexamenstudiengangs machen (insbesondere bei Rechtswissenschaften verbreitet), können sich darauf freuen, dass sie ab August 2016 auch nach dem Bachelor weiter gefördert werden können – wenn folgendes gilt: „Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.“)
Höherer Vorschuss möglich (bereits seit August 2015)
In Fällen, in denen das BAföG-Amt „im wesentlichen vollständige“ Anträge nicht schnell genug bearbeiten kann, ist das BAföG-Amt gehalten, nach spätestens 10 Wochen monatlich einen Vorschuss zu gewähren. Dieser sollte 20% geringer als der zu erwartende monatliche Betrag liegen, war aber bisher in jedem Fall auf 360 € begrenzt (selbst wenn das Amt ziemlich sicher war, dass man den Höchstsatz bekommen wird). Seit August 2015 gilt grundsätzlich, dass der Vorschuss in Höhe von 80% des zu erwartenden Betrages zu gewähren ist.
Leistungsnachweis grundsätzlich nur noch nach dem vierten Fachsemester (BAföG § 48 3.)
Viele wissen das wahrscheinlich gar nicht, aber wenn die Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung / einen gesammelten Leistungsnachweis vor Beginn des dritten Fachsemester verbindlich vorschreiben, so musste bisher bereits nach dem zweiten Semester ein Leistungsnachweis erbracht werden und zwar zusätzlich zu dem nach dem vierten Semester. Diese Regelung wurde am 1. August 2015 abgeschafft, es ist immer nur noch ein Leistungsnachweis und zwar nach dem vierten Semester erforderlich.
Und sonst noch …
Neben den schon erwähnten Punkten gibt es noch diverse Änderungen im Detail, die zwar nicht unbedingt viele betreffen, für die die Änderung aber jeweils sehr entscheidend sein kann. Wir zählen sie hier sortiert nach BAföG-Paragraphen auf, in dem sie vorkommen.
Bei einigen AusländerInnen (bspw. geduldeten Ausländern nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes) war BAföG bisher erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. Dieser Zeitraum wurde zum 1. Januar 2016 auf 15 Monate verkürzt. (BAföG § 8 Abs. 2 bzw. 2a)
Erhöhung der Freibeträge, unterhalb derer man sich von der BAföG-Rückzahlung befreien kann. Für den BAföG-Schuldner selbst von 1.070 € auf 1.145 €, für den Ehe/Lebenspartner von 535 € auf 570 €, für Kinder von 485 € auf 520 €; jeweils ab 1. August 2016. (BAföG § 18a Abs. 1)
Darüber hinaus gibt es noch einige redaktionellen Anpassungen (u.a. Streichung von Regelungen, die nur noch weit zurückliegende Zeiträume betrafen) und Klarstellungen (z.B. bezüglich des BAföG-Darlehens in BAföG § 18).
Was nicht kommt – und was man dagegen tun könnte
Was 2016 leider nicht kommt, ist eine dynamische Anpassung des BAföGs. Was genau das ist und warum das sinnvoll sein könnte, lest Ihr im Artikel Chance auf Realisierung? – Dynamische Erhöhung des BAföG. Es gibt noch manches mehr, das man am BAföG kritisieren kann. Aber man kann auch was tun. Siehe Was am BAföG kritikwürdig ist – und was Studierende dagegen tun können.