JahresausblickFinanzielle Änderungen für Studenten 2017
Das Jahr 2017 bringt für die meisten Studierenden in Sachen Finanzen nur kleine Veränderungen. Für einige wenige gibt es aber doch auch größeres.
Die Ausführungen haben den Stand wie oben ausgewiesen. Wer diesen Artikel in späteren Monaten (oder gar Jahren) liest, kann über die angegebenen Detailartikel in der Regel erfahren, wie es inzwischen steht (so es um Planungen ging oder es zwischenzeitlich weitere Änderungen gab).
Im Überblick
Beschlossen: Minimale Kindergelderhöhung / Höherer Kindergrundfreibetrag
Beschlossen: Bis drei Jahre rückwirkende Befreiung Rundfunkbeitrag und weitere Vereinfachungen
Beschlossen: Höhere Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Einige wenige Kassen: Höhere Zusatzbeträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Beschlossen: Änderungen bei der Krankenversicherung von (Halb-)Waisen
Beschlossen: Höhere Regelsätze beim ALG II („Hartz IV“) / Sozialhilfe 2017
Beschlossen: Einmalig Feiertag in ganz Deutschland am 31. Oktober
Beschlossen: Minimale Kindergelderhöhung 2017 / Höherer Kindergrundfreibetrag
Kleine Kindergelderhöhung: Um viel mehr Geld als auf dem Bild geht es selbst bezogen auf das ganze Jahr nicht.
Die Erhöhung ist leider kaum der Rede wert: Pro Kind und Monat steigt das Kindergeld 2017 um zwei Euro. Das war schon 2015 und 2016 so – und ist auch für 2018 nochmals vorgesehen.
Auch der nur für gut verdienende Eltern relevante Steuerfreibetrag für Kinder steigt pro Kind und Jahr um 96 € auf 7.248 €. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob die Anwendung des Steuerfreibetrag (dann zählt das Kindergeld als Einkommen) günstiger ist oder die steuerfreie Gewährung des Kindergelds.
Kindergeld für … | 2017 |
---|---|
1. Kind | 192 € |
2. Kind | 192 € |
3. Kind | 198 € |
jedes weitere Kind | 223 € |
Beschlossen: Bis drei Jahre rückwirkende Befreiung Rundfunkbeitrag und weitere Vereinfachungen
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist am 1.1.2017 in Kraft getreten – und bringt kleine, aber erfreuliche Veränderungen.
So kann eine Befreiung nun bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden und es genügt eine einfache Kopie des Bescheides (im Fall von Studierenden: BAföG-Bescheid). Bisher konnte eine Befreiung nur rückwirkend am Beginn der Leistung (hier: BAföG) erteilt werden, wenn der entsprechende Bescheid spätestens zwei Monate nach Erstellung eingereicht wurde und zwar im Original oder als beglaubigte Kopie.
Wohnt man noch bei den Eltern und sind diese vom Rundfunkbeitrag befreit, gilt deren Befreiung nun automatisch mit – solange man noch unter 25 Jahre alt ist.
Beschlossen: Beitrag für Pflegeversicherung steigt
Wer selbst kranken- und pflegeversichert sein muss (also nicht mehr in der Familienversicherung sein kann), den betrifft die Erhöhung des Beitragssatz der Pflegeversicherung. Statt bisher 2,35% werden nun 2,55% erhoben. Die Prozente beziehen sich für Studierende immer auf den BAföG-Höchstsatz – ohne Zuschlag für KV/PV – von 649 €. Der Betrag steigt somit um 1,30 € pro Monat auf 16,55 € pro Monat. Für kinderlose Menschen über 23 Jahre kommt – wie auch schon vorher – noch ein Zuschlag von 0,25% = 1,62 € dazu. Und „natürlich“ wird das vom BAföG nicht ausgeglichen, wie auch bei ähnlichen Änderungen in der Vergangenheit ist keine Anpassung beim BAföG geplant.
Beschlossen: Höhere Einkommensgrenze in der Familienversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
Wer Einkommen (BAföG zählt hierbei nicht mit!) auf andere Art als durch geringfügige Beschäftigung erzielt (z.B. durch Selbständigkeit), der kann 2017 nur dann als StudentIn unter (i.d.R.) 25 Jahren in der Familienversicherung (also über die Eltern versichert) bleiben, wenn das Einkommen 425 Euro monatlich nicht übersteigt. 2016 lag diese Grenze noch bei 415 Euro. Hat man ausschließlich Einkünfte aus Minijobs, so darf man im Monat weiterhin bis 450 € verdienen, ohne dadurch das Anrecht auf Familienversicherung zu verlieren.
Beschlossen: Höhere Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängig Erwerbstätigen. Auf die normale studentische KV hat das keine Auswirkung, da deren Höhe vom BAföG-Satz abhängt (der sich 2017 wohl nicht erhöhen wird). Wichtig ist die Beitragsbemessungsgrenze für diejenigen, die als Angestellte in die private KV wechseln wollen und dafür ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 2017 dann 4.350 Euro benötigen (2016: 4.237,50 Euro). Relevant ist sie aber auch für alle, die in der gesetzlichen bleiben und über der bisherigen Bemessungsgrenze verdienen: Für die steigt der Betrag dann schlagartig.
Für Studierende, die gesetzlich versichert sind, gibt es in einem Fall eine relevante Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als 14 Fachsemester aufweist bzw. das 30. Lebensjahr vollendet hat, kann (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird 2017 dann auf Basis eines Einkommens von 991,67 Euro gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider). Für eine Übergangszeit von 6 Monaten (Examenstarif) wird mit einem ermäßigten Beitragssatz von 10,22% (der auch gilt, wenn man die genannte Einkommensgrenze überschreitet) gerechnet – zuzüglich des Krankenkassen-spezifischen prozentualen Zusatzbeitrages. Der monatliche Betrag des Examenstarifs für die KV liegt somit ab 2016 bei 98,96 € plus Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,1% = 10,65 €). Nach Ablauf des Examenstarifs liegt man bei 135,57 € plus den genannten Zusatzbeitrag (ohne Krankengeldanspruch – 968,33 € Bemessungsgrenze, aber nun mit 14,0% Beitragssatz).
Einige wenige Kassen: Höhere Zusatzbeträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Nachdem der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anfang 2016 bei so gut wie allen Kassen gestiegen war, halten diesmal fast alle Kassen den Betrag stabil. Für Studierende, die nicht mehr familienversichert sein können, war zum Wintersemester 2016/17 durch die BAföG-Erhöhung der Betrag insgesamt sowieso schon um einiges gestiegen, so dass es erfreulich ist, dass es – bis auf wenige Ausnahmen – nicht zu weiteren Erhöhungen kommt.
Die großen Kassen (DAK, Barmer, Techniker) werden nach den bisher vorliegenden Informationen ihren Zusatzbeitrag stabil halten, von den AOKs erhöht nur die AOK Plus (und diese bleibt mit 0,6% immer noch sehr günstig). Von den besonders günstigen Kassen, die bundesweit für alle gesetzlich Versicherten zugänglich sind, bleibt die hkk bei günstigen 0,59% Zusatzbeitrag. Lediglich die bisher günstigste Kasse, die nur für in Baden-Württemberg lebende (oder arbeitende/studierende) zugängliche Metzinger BKK, erhöht ihren Zusatzbeitrag auf immer noch sehr günstige 0,3% – diesen Satz bieten auch einige andere Kassen. Einige weitere kleine (und für Studis wohl kaum relevante) Kassen erhöhen ebenfalls, auf eine Auflistung verzichten wir daher.
Hinweis: Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages muss die Krankenkasse schriftlich darüber informieren – es besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Mehr dazu auch in unserem Artikel:
Beschlossen: Änderungen bei der Krankenversicherung von (Halb-)Waisen
(Halb-)Waisen unter 27 erhalten in der Regel eine Waisenrente. Über diese sind sie sogar auch krankenversichert (so sie sich nicht für eine private KV entschieden haben). Für unter 25-jährige entspricht das im Grunde der Familienversicherung. Künftig wird das wirklich so gehandhabt – es gibt keine Abzüge von der ausgezahlten Rente mehr, sofern die Rente und sonstiges Einkommen nicht zu hoch sind (entsprechend den Regelungen für die Familienversicherung). Wer über 25, aber noch unter 27 war, dem wurde zwar etwas von der Rente für die KV/PV abgezogen, er oder sie hatte bisher aber den Vorteil, dass der Abzug in den meisten Fällen günstiger war, als wenn man sich selbst über den Tarif der studentischen KV hätte versichern müssen.
Ab 1.1.2017 ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass die studentische Krankenversicherung für (Halb-)Waisen über 25 vorgeht, als Student und (Halb-)Waise also in jedem Fall die gesetzliche studentische Krankenversicherung abgeschlossen werden muss (oder ersatzweise eine private). Wer noch BAföG erhält, sollte dringend das BAföG-Amt benachrichtigen und mit Nachweis der Krankenversicherung darüber informieren, dass nun selbst KV-/PV-Beiträge gezahlt werden, damit das BAföG entsprechend um die Zuschläge für KV+PV ergänzt wird.
Etwas Verwirrung scheint noch darüber zu herrschen, ob die Rentenversicherung bei studentischen (Halb-)Waisen über 25 nun einfach weiter die KV/PV-Beiträge abzieht und diese erst auf Antrag wieder erstattet – oder ob sie gleich auf die Erhebung verzichtet. Und ob es (bei hoher Rente und/oder weiteren höheren Einkünften) sein kann, dass man parallel trotzdem weiter KV-Beiträge über die Rente zahlen muss. In der Begründung zum Gesetz, das (neben vielen anderen völlig anderen Dingen) die gerade beschriebenen Änderungen enthält, heißt es an einer Stelle dazu: „Höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1995,12 RK 74/94, USK 95153) zufolge ist dem Mitglied jedoch auf Antrag sein Eigenanteil an den Beiträgen aus der Rente von der Krankenkasse zu erstatten, soweit dieser (zusammen mit eventuell aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen) den Studentenbeitrag nicht übersteigt.“ Für alle Fälle wohl besser einen Antrag stellen …
Beschlossen: Mindestlohn steigt
Der seit 2015 gültige Mindeslohn wird zum 1.1.2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro pro Stunde (brutto) erhöht. Wie bisher gibt es noch einige Ausnahmen, einerseits branchenspezifische, andererseits z.B. für Praktikanten. Letzteres betrifft vor allem auch (künftige) Studierende. Denn zum einen muss im Rahmen eines für das Studium verpflichtenden Praktikums kein Mindestlohn gezahlt werden. Gleiches gilt für freiwillige Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten, die zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dienen.
Beschlossen: Höhere Regelsätze beim ALG II („Hartz IV“) / Sozialhilfe 2017
Studierende selbst können für ihren Lebensunterhalt kein ALG II beziehen. Aber Studierende mit Kindern (und entsprechend wenig Einkommen/BAföG) können für diese Leistungen beantragen. Ebenso kann ALG II relevant werden, wenn nach dem Studium nicht gleich ein Job gefunden wird – oder wenn man das Studium wegen Krankheit mehr als drei Monate unterbrechen muss. Daher hier die neuen Regelsätze. Dazu kommt wie auch bisher ein Zuschlag für die Miete.
Person | Regelsatz 2017 |
---|---|
Alleinstehend/-erziehend | 409 Euro (+5) |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 368 Euro (+4) |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 327 Euro (+3) |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 311 Euro (+5) |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 291 Euro (+21) |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 237 Euro (+/- 0) |
Beschlossen: Einmalig Feiertag in ganz Deutschland am 31. Oktober
In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen war der 31. Oktober als Reformationstag schon bisher ein Feiertag (und wird das auch in Zukunft sein). Einmalig schließen sich am 31.10.2017 alle anderen Bundesländer an: Anlass ist das 500-jährige Jubiläum des Beginns der Reformation.
Ein Feiertag mehr bedeutet zwar nicht mehr Geld – aber weniger Arbeit für das gleiche Geld (wenn nicht nach Stunden bezahlt wird). Oder weniger Geld, wenn am Feiertag zu viel gefeiert wird ;)
Geplant: Kleine Verbesserungen beim Mutterschutz
Bisher waren SchülerInnen und Studierende nicht in die Regelungen des Mutterschutzgesetzes einbezogen – stattdessen gab es je Hochschule leicht unterschiedliche Regelungen. Im Rahmen der Reform des Mutterschutzgesetzes soll sich das ändern. Der studentische Dachverband fzs kommentierte dies wie folgt: „Es war lange überfällig, dass auch schwangere und stillende Schüler*innen, Student*innen und Praktikant*innen durch das Mutterschutzgesetz geschützt werden. Dem Sammelsurium an bisher existenten Regelungen der Hochschulen ist jetzt ein verbindlicher, bundesweiter Rahmen gesetzt.“
Leider – was der fzs ebenfalls anmerkte – wird jedoch weiterhin gelten, dass Studierende und SchülerInnen von finanziellen Leistungen, die mit dem Mutterschutz in Zusammenhang stehen, ausgeschlossen bleiben. Studierende und SchülerInnen sollen in Bezug auf den Mutterschutz ein Wahlrecht haben: Sie können auf den Schutz verzichten und stattdessen weiter am Studium teilnehmen und bspw. Prüfungen absolvieren – aber auch nebenbei arbeiten.
Ursprünglich war geplant, dass die Reform zum 1.1.2017 in Kraft treten soll. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ins Stocken geraten – es ist zur Zeit unklar, wann das Gesetz in Kraft tritt (oder ob es sogar gar nicht mehr beschlossen wird).
Vorläufig bis 30.09.2017: Hochschulen können weiterhin digitale Kopien ohne individuelle Zählung bereitstellen
In den letzten Wochen hat die Vereinbarung der Kultusminister mit der VG Wort für Wirbel gesorgt, nach der Hochschulen ab 1.1.2017 über jede einzelne digitale Kopie, die Studierenden zur Verfügung gestellt wird, Buch hätten führen müssen, um die genaue Höhe der Vergütung zu bestimmen. Folge dieser Vereinbarung („Rahmenvertrag VG Wort/KMK“) war, dass viele Hochschulen angekündigt hatten, auf die Bereitstellung von digitalen Kopien für Lehrzwecke zu verzichten und die Studierenden stattdessen darauf verwiesen werden sollten, die entsprechenden Unterlagen ganz altmodisch zu kopieren. Was neben dem zeitlichen Aufwand auch ins Geld gehen würde …
Spätestens das führte zu einigen Protesten, es wurde u.a. von einigen Studierenden eine Petition gestartet, die innerhalb kurzer Zeit über 50.000 Unterstützer fand. Und diverse ASten, Landesstudierendenvertretungen und der studentischen Dachverband fzs veröffentlichten einen offenen Brief.
Kurz vor Weihnachten 2016 dann vorläufige Entwarnung: Bis 30.09.2017 bleibt es doch bei der bisherigen Regelung, so dass die Hochschulen zumindest bis Ende des SoSe 2017 weiterhin digitale Semesterapparate bereit stellen können und dafür eine Pauschale an die VG Wort zahlen. Bis dahin wird wohl neu verhandelt werden – und vielleicht muss es auch zu einer Reform des Urheberrechtes kommen. Denn der Bundesgerichtshofs hatte sich bereits 2013 in einem Urteil zugunsten einer Erfassung und Meldung der einzelnen an den Hochschulen vorgenommenen Nutzungen ausgesprochen. So bräuchte es also entweder eine andere technische Lösung (die den Hochschulen möglichst wenig Arbeit macht) – oder eine Änderung des Gesetzes. Oder noch einen Aufschub über den 30.09.2017 heraus?
Geplant in Baden-Württemberg: Höhere Verwaltungskostenbeiträge für alle und Studiengebühren für Zweitstudium und bestimmte Nicht-EU-Ausländer
Bald vielleicht Realität: Studiengebühren für ein grundständiges Studium – für Bildungsausländer von außerhalb der EU.
Nachdem wir jahrelang von Plänen bzw. Beschlüssen zur Abschaffung von Studiengebühren berichten konnten, sieht es nun erstmals wieder anders aus. In Baden-Württemberg sollen voraussichtlich zum Winstersemester 2017/18 wieder Studiengebühren eingeführt werden. Zwar „nur“ für diejenigen, die ein Zweitstudium machen und für AusländerInnen aus Ländern außerhalb der EU, die im wesentlichen zum Studium nach Baden-Württemberg kommen. Wer als Nicht-EU-BürgerIn in Deutschland das Abitur gemacht hat („Bildungsinländer“) ist davon nicht betroffen.
Die Gebühren für das Zweitstudium sollen 650 Euro pro Semester betragen, die Gebühren für Nicht-EU-AusländerInnen um die 1.500 Euro pro Semester.
Von den „speziellen“ Gebühren abgesehen müssen zusätzlich auch alle Studis mehr zahlen: Der Verwaltungskostenbeitrag soll um 10 Euro pro Semester steigen.
Beschlossen werden sollen diese Änderungen im Frühjahr 2017.