JahresausblickFinanzielle Änderungen für Studenten 2018
Das Jahr 2018 bringt für die meisten Studierenden in Sachen Finanzen erneut nur kleine Veränderungen – immerhin vor allem positive.
Die Ausführungen haben den Stand wie oben ausgewiesen. Wer diesen Artikel in späteren Monaten (oder gar Jahren) liest, kann über die angegebenen Detailartikel in der Regel erfahren, wie es inzwischen steht (so es um Planungen ging oder es zwischenzeitlich weitere Änderungen gab).
Im Überblick
Beschlossen: Minimale Kindergelderhöhung / Höherer Kindergrundfreibetrag
Beschlossen: Kindergeld-Antrag nur noch sechs Monate rückwirkend
Beschlossen: Höhere Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Zusatzbeträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung sinken bei einigen Kassen
Beschlossen: Beitragssatz für Rentenversicherung sinkt geringfügig
Beschlossen: Höhere Regelsätze beim ALG II („Hartz IV“) / Sozialhilfe 2018
Beschlossen: Minimale Kindergelderhöhung auch 2018 / Höherer Kindergrundfreibetrag
Kleine Kindergelderhöhung: Um viel mehr Geld als auf dem Bild geht es selbst bezogen auf das ganze Jahr nicht.
Die Erhöhung ist leider kaum der Rede wert: Pro Kind und Monat steigt das Kindergeld auch 2018 um zwei Euro. Das war schon in den Jahren 2015 bis 2017 so. Alles weitere dürfte von der künftigen Koalition – oder Minderheitenregierung abhängen.
Auch der nur für gut verdienende Eltern relevante Steuerfreibetrag für Kinder steigt pro Kind und Jahr um 72 € auf 7.428 €. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob die Anwendung des Steuerfreibetrag (dann zählt das Kindergeld als Einkommen) günstiger ist oder die steuerfreie Gewährung des Kindergelds.
Kindergeld für … | 2018 |
---|---|
1. Kind | 194 € |
2. Kind | 194 € |
3. Kind | 200 € |
jedes weitere Kind | 225 € |
Beschlossen: Kindergeld-Antrag nur noch sechs Monate rückwirkend
Wenn die Eltern bisher Anträge gerne länger haben liegen lassen, sollte man sie darauf hinweisen, dass Kindergeld ab 1. Januar 2018 kann Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate beantragt werden kann.
Wird dagegen noch bis zum 31. Dezember 2017 Kindergeld beantragt, kann dies rückwirkend bis einschließlich Januar 2013 getan werden – wenn also noch was offen ist, muss schnell gehandelt werden!
Beschlossen: Höhere Einkommensgrenze in der Familienversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
Wer Einkommen (BAföG zählt hierbei nicht mit!) auf andere Art als durch geringfügige Beschäftigung erzielt (z.B. durch Selbständigkeit), der kann 2018 nur dann als StudentIn unter (i.d.R.) 25 Jahren in der Familienversicherung (also über die Eltern versichert) bleiben, wenn das Einkommen 435 Euro monatlich (zzgl. Werbungskosten) nicht übersteigt. 2016 lag diese Grenze noch bei 425 Euro. Hat man ausschließlich Einkünfte aus Minijobs, so darf man im Monat weiterhin bis 450 € verdienen, ohne dadurch das Anrecht auf Familienversicherung zu verlieren.
Beschlossen: Höhere Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängig Erwerbstätigen. Auf die normale studentische KV hat das keine Auswirkung, da deren Höhe vom BAföG-Satz abhängt (der sich 2018 wohl nicht erhöhen wird – noch gibt es ja nicht einmal eine neue Koalition auf Bundesebene). Wichtig ist die Beitragsbemessungsgrenze für diejenigen, die als Angestellte in die private KV wechseln wollen und dafür ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 2018 dann 4.425 Euro benötigen (2017: 4.350 Euro). Relevant ist sie aber auch für alle, die in der gesetzlichen bleiben und über der bisherigen Bemessungsgrenze verdienen: Für die steigt der Betrag dann schlagartig.
Für Studierende, die gesetzlich versichert sind, gibt es in einem Fall eine relevante Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als 14 Fachsemester aufweist bzw. das 30. Lebensjahr vollendet hat, kann (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird 2018 dann auf Basis eines Einkommens von 1.015 Euro gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider). Für eine Übergangszeit von 6 Monaten (Examenstarif) wird mit einem ermäßigten Beitragssatz von 10,22% (der auch gilt, wenn man die genannte Einkommensgrenze überschreitet) gerechnet – zuzüglich des Krankenkassen-spezifischen prozentualen Zusatzbeitrages. Der monatliche Betrag des Examenstarifs für die KV liegt somit ab 2018 bei 103,73 € plus Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,0% = 10,37 €). Nach Ablauf des Examenstarifs liegt man bei 142,10 € plus den genannten Zusatzbeitrag (ohne Krankengeldanspruch – 1.015 € Mindesteinnahme, aber nun mit 14,0% Beitragssatz).
Zusatzbeträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung sinken bei einigen Kassen
Nachdem der kassenindividuelle Zusatzbeitrag 2016 bei vielen Kassen gestiegen, 2017 dann eher stabil war (mit unrühmlichen Ausnahmen), werden die Zusatzbeiträge Anfang 2018 eher sinken – es gibt allerdings auch einige kleine Kassen, die gegen den Trend erhöhen wollen/müssen. Für Studierende, die nicht mehr familienversichert sein können, ist das natürlich eine erfreuliche Nachricht.
Während Barmer (1,1%) und DAK (1,5%) ihre Zusatzbeiträge unverändert lassen, plant die Techniker Krankenkasse, ihren Zusatzbeitrag auf 0,9% zu senken. Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) bleiben die Beiträge größtenteils stabil (sie liegen je nach Region zwischen 0,3 und 1,4%), die AOK Bremen/Bremerhaven wird ihren Zusatzbeitrag wahrscheinlich auf 0,8% senken, die AOK Nordwest auf 0,9%, die AOK Hessen + die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland auf 1,0%.
Günstigste Krankenkasse wird 2018 voraussichtlich die Metzinger BKK sein, die inzwischen in Baden-Württemberg und Thüringen zugänglich ist – sie wird ihren Zusatzbeitrag wahrscheinlich erneut (wie schon 2016) auf 0% senken (2017 lag er bei ebenfalls sehr günstigen 0,3%).
Hinweis: Kommt es bei eurer gesetzlichen Krankenversicherung 2018 zu einer Erhöhung des Zusatzbeitrages, so muss die Krankenkasse schriftlich darüber informieren und es besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Mehr dazu auch in unserem Artikel:
Beschlossen: Beitragssatz für Rentenversicherung sinkt geringfügig
Das betrifft alle, die bspw. als WerkstudentIn Beiträge zur Rentenversicherung abführen müssen. Der Beitragssatz sinkt um 0,1% auf 18,6%, da die Hälfte des Beitrags sowieso durch die Arbeitgeberin getragen werden, ist die Auswirkung gering: 0,05% mehr vom Brutto…
Wer unter 850 € verdient (sogenannte Midijobber), bei dem ist die Auswirkung noch geringer, da in dieser „Gleitzone“ nicht auf den vollen Beitrag Sozialabgaben fällig werden, damit aber auch eine Senkung geringer ausfällt.
Beschlossen: Höhere Regelsätze beim ALG II („Hartz IV“) / Sozialhilfe 2018
Studierende selbst können für ihren Lebensunterhalt kein ALG II beziehen. Aber Studierende mit Kindern (und entsprechend wenig Einkommen/BAföG) können für diese Leistungen beantragen. Ebenso kann ALG II relevant werden, wenn nach dem Studium nicht gleich ein Job gefunden wird – oder wenn man das Studium wegen Krankheit mehr als drei Monate unterbrechen muss. Daher hier die neuen Regelsätze. Dazu kommt wie auch bisher ein Zuschlag für die Miete.
Person | Regelsatz 2018 |
---|---|
Alleinstehend/-erziehend | 416 Euro (+7) |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 374 Euro (+6) |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 332 Euro (+5) |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 316 Euro (+5) |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 296 Euro (+5) |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 240 Euro (+3) |
Beschlossen: Kleine Verbesserungen beim Mutterschutz
Bisher waren SchülerInnen und Studierende nicht in die Regelungen des Mutterschutzgesetzes einbezogen – stattdessen gab es je Hochschule leicht unterschiedliche Regelungen. Im Rahmen der Reform des Mutterschutzgesetzes ändert sich das ab 1.1.2018, dann sind auch Studierende und SchülerInnen explizit ins Mutterschutzgesetz einbezogen. Der studentische Dachverband fzs kommentierte dies wie folgt: „Es war lange überfällig, dass auch schwangere und stillende Schüler*innen, Student*innen und Praktikant*innen durch das Mutterschutzgesetz geschützt werden. Dem Sammelsurium an bisher existenten Regelungen der Hochschulen ist jetzt ein verbindlicher, bundesweiter Rahmen gesetzt.“
Leider – was der fzs ebenfalls anmerkte – wird jedoch weiterhin gelten, dass Studierende und SchülerInnen von finanziellen Leistungen, die mit dem Mutterschutz in Zusammenhang stehen, ausgeschlossen bleiben.
Vollkommen unklar: BAföG-Anpassung
Laut BAföG § 35 ist das BAföG alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls duch Gesetz neu festzusetzen. Ein Zwang zu einer Anpassung (was eigentlich immer Erhöhung bedeuten würde) gibt es aber leider nicht. In den letzten 15 Jahren waren zwischen Erhöhungen oft lange Zeiträume vergangen: Lediglich 2002, 2008, 2010 und 2016 wurden Anpassungen vorgenommen.
Da aktuell noch nicht einmal eine Regierungskoalition (oder MInderheitenregierung) steht, ist es äußerst ungewiss, ob in 2018 noch eine Erhöhung kommt. Schön wäre es und nötig sowieso … Was übrigens auch der erst vor kurzem veröffentlichte 21. BAföG-Bericht zeigte, demzufolge der Anteil der BAföG-Empfänger einen neuen Tiefstand erreicht hat.
Vielleicht: Studiengebühren für internationale Studis in Nordrhein-Westfalen – und allgemeine Diskussionen zu Gebühren auch anderswo
Die CDU-FDP-Koalition in Nordrhein-Westfalen hat Studiengebühren für internationale Studis in den Koalitionsvertrag 2017-2022 geschrieben und will sich am „Baden-Württemberg-Modell“ orientieren. Sonderlich eilig hatte es die (parteilose) bisher in diesem Punkt nicht, es ist möglicherweise sogar wieder offen, ob derartige Gebühren überhaupt kommen. Irgendwann 2018 will sich das Ministerium konkreter äußern – je nach Zeitpunkt könnte es dann nicht mehr reichen, solche Gebühren noch 2018 einzuführen.
Auch in anderen Bundesländern dürften Studiengebührenbefürworter wieder stärker versuchen, die Wiedereinführung von allgemeinen Studiengebühren auf die Agenda zu setzen oder zumindest Gebühren für bestimmte Studierendengruppen (berufsbegleitend, internationale Studierende, Langzeitstudis etc.). Bis auf die schon erwähnten Pläne in Nordrhein-Westfalen ist aber 2018 in keinem Bundesland mit einer Veränderung des Status Quo zu rechnen. Wer Gebühren ablehnt, sollte aber wachsam bleiben …