BAföGAktuelle BAföG-Novelle tritt in Kraft
Bei den folgenden Änderungen verweisen wir immer auf den betroffenen Gesetzesparagraphen, den man bei uns schon in der neuen Fassung nachlesen kann. Das Änderungsgesetz selbst enthält nur die Änderungen, ist also deutlich schwieriger zu lesen und zu verstehen.
Fachrichtungswechsel vereinfacht (§7 Abs. 3)
Die angenehmste Änderung ist sicherlich die in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel. Ab sofort gilt: Wer erstmalig und spätestens bis zu Beginn seines dritten Hochschulsemesters wechselt, der muss den Wechsel in der Regel nicht mehr begründen. Das freut sowohl die Wechselnden als auch die BAföG-Ämter, die weniger Aufwand treiben müssen.
Trotzdem sollte man das nicht als Freibrief z.B. für eine BAföG-finanziertes Parkstudium von zweit Semestern nehmen. Im Einzefall können die Ämter auch in Zukunft eine Begründung verlangen oder nach Leistungsnachweisen schauen. Wenn dann rauskommt, dass ihr faktisch gar nicht studiert habt, dann gibt's nie mehr BAföG und ihr müsst das erhaltene zurückzahlen.
Beachten muss man weiter aber auch, dass der Fachrichtungswechsel erst nach dem Inkrafttreten der Änderung (also nach dem 08.12.2004) vonstatten gehen darf. Für alle Wechsel / Abbrüche vorher gilt noch die alte Regelung und da war eine Begründung notwendig.
Aktien/Depots zählen mit aktuellen Wert (§28 Abs. 2 - gültig aber erst bei Bewilligungszeiträumen die am 1.4.2005 oder später beginnen)
Der Halbsatz "bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung" wird gestrichen. Damit zählt auch bei Aktien und anderen Wertpapieren deren Wert vom Tag der Antragstellung. Auch diese Änderung ist sehr zu begrüßen, weil sie zu großen Verwerfungen führen konnte (sowohl zum Vor- wie Nachteil der Antragsteller).
Darlehensrückzahlung flexibler gestaltet (§18 Abs. 5b Satz 1)
Wer die BAföG-Schuld schneller loswerden möchte, konnte schon immer das Darlehen auf einen Schlag zurückzahlen und bekam dafür auch einen Rabatt. Auch Teilrückzahlungen waren möglich - aber nur ab 2000 Euro und darüber in 500-Euro-Schritten (also 2500, 3000 usw.). Dies wurde nun flexibilisiert, man kann auch kleinere Summen zurückzahlen und ist nicht mehr an die 500er-Schritte gebunden.
BAföG-Betrug soll keine Straftat mehr sein - bleibt es aber doch (§§ 41 Abs. 4 und 58 Abs. 1)
Wie wir bereits vor kurzem berichteten, ist die Grüne Fraktion der Meinung, dass mit dem aktuellen BAföG-Änderungsgesetz die Verfolgung von BAföG-Betrügern als Straftäter ausgeschlossen wäre. Dies ist aber offenbar nicht so. Sowohl ein Rechtsanwalt, der sich ausführlich mit dem BAföG-Datenabgleich beschäftigt hat, als auch ein Informant aus dem BMBF äußerten dies übereinstimmend.
Möglicherweise wurde bei der Erarbeitung des Änderungsgesetzes durch das SPD-geführte Bildungs-Ministerium bewußt oder unbewußt der Wunsch der Grünen ignoriert oder einem Kuhhandel mit den CDU-regierten-Ländern geopfert. Nach Darstellung aus Grünen-Kreisen war jedenfalls der politische Wille, dass Studierende (und Schüler) nicht wegen BAföG-Betrug eine Vorstrafe bekommen sollen. Noch prüfen die Grünen, ob die Gesetzesänderung tatsächlich nicht ihrem Wunsch entspricht.
Sollte es sich bestätigen - wovon auszugehen ist -, dass BAföG-Betrug auch nach der Gesetzesänderung eine Straftat ist, wird es für die Grünen schwierig. Ob es eine juristisch wasserfeste Lösung gibt und ob diese auch durchsetzbar ist, bleibt offen. Schließlich muss beim BAföG auch der Bundesrat zustimmen.
Wie auch immer - selbst wenn es zu einer solchen Änderung kommt - den aktuell Betroffenen hilft das alles nicht. Denn solche Regelungen können nicht rückwirkend gelten.
Was mit der Änderung in Bezug auf den Datenabgleich auf jeden Fall erreicht wurde, ist, dass dieser regelmäßig weitergeführt werden kann. Dazu sind ein paar Klarstellungen in Bezug auf den Datenschutz dazugekommen.
Mit der Gesetzesänderung wurde klarer gefasst, dass sich Antragsteller durch unrichtige oder auch nur fehlende Angaben im Antrag (nicht nur in Bezug auf Vermögen) und bei der Vorlage (oder Unterschlagung) von Belegen eines Vergehens schuldig machen.
Und sonst?
Die weiteren Änderungen sind hauptsächlich redaktioneller Natur und Klarstellungen bzw. dienen der Anpassung an Änderungen in anderen Gesetzen. Sie haben aber kaum spürbare Auswirkungen. Für AusländerInnen, die mit Deutschen verheiratet sind und, ist interessant, dass ihr BAföG-Anspruch nun nicht mehr verlieren, wenn sie sich vom deutschen Ehepartner trennen, sofern sie sich weiter rechtmäßig in Deutschland aufhalten dürfen (§8 Abs. 1, nach 9.)
Fachrichtungswechsel vereinfacht (§7 Abs. 3)
Die angenehmste Änderung ist sicherlich die in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel. Ab sofort gilt: Wer erstmalig und spätestens bis zu Beginn seines dritten Hochschulsemesters wechselt, der muss den Wechsel in der Regel nicht mehr begründen. Das freut sowohl die Wechselnden als auch die BAföG-Ämter, die weniger Aufwand treiben müssen.
Trotzdem sollte man das nicht als Freibrief z.B. für eine BAföG-finanziertes Parkstudium von zweit Semestern nehmen. Im Einzefall können die Ämter auch in Zukunft eine Begründung verlangen oder nach Leistungsnachweisen schauen. Wenn dann rauskommt, dass ihr faktisch gar nicht studiert habt, dann gibt's nie mehr BAföG und ihr müsst das erhaltene zurückzahlen.
Beachten muss man weiter aber auch, dass der Fachrichtungswechsel erst nach dem Inkrafttreten der Änderung (also nach dem 08.12.2004) vonstatten gehen darf. Für alle Wechsel / Abbrüche vorher gilt noch die alte Regelung und da war eine Begründung notwendig.
Aktien/Depots zählen mit aktuellen Wert (§28 Abs. 2 - gültig aber erst bei Bewilligungszeiträumen die am 1.4.2005 oder später beginnen)
Der Halbsatz "bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung" wird gestrichen. Damit zählt auch bei Aktien und anderen Wertpapieren deren Wert vom Tag der Antragstellung. Auch diese Änderung ist sehr zu begrüßen, weil sie zu großen Verwerfungen führen konnte (sowohl zum Vor- wie Nachteil der Antragsteller).
Darlehensrückzahlung flexibler gestaltet (§18 Abs. 5b Satz 1)
Wer die BAföG-Schuld schneller loswerden möchte, konnte schon immer das Darlehen auf einen Schlag zurückzahlen und bekam dafür auch einen Rabatt. Auch Teilrückzahlungen waren möglich - aber nur ab 2000 Euro und darüber in 500-Euro-Schritten (also 2500, 3000 usw.). Dies wurde nun flexibilisiert, man kann auch kleinere Summen zurückzahlen und ist nicht mehr an die 500er-Schritte gebunden.
BAföG-Betrug soll keine Straftat mehr sein - bleibt es aber doch (§§ 41 Abs. 4 und 58 Abs. 1)
Wie wir bereits vor kurzem berichteten, ist die Grüne Fraktion der Meinung, dass mit dem aktuellen BAföG-Änderungsgesetz die Verfolgung von BAföG-Betrügern als Straftäter ausgeschlossen wäre. Dies ist aber offenbar nicht so. Sowohl ein Rechtsanwalt, der sich ausführlich mit dem BAföG-Datenabgleich beschäftigt hat, als auch ein Informant aus dem BMBF äußerten dies übereinstimmend.
Möglicherweise wurde bei der Erarbeitung des Änderungsgesetzes durch das SPD-geführte Bildungs-Ministerium bewußt oder unbewußt der Wunsch der Grünen ignoriert oder einem Kuhhandel mit den CDU-regierten-Ländern geopfert. Nach Darstellung aus Grünen-Kreisen war jedenfalls der politische Wille, dass Studierende (und Schüler) nicht wegen BAföG-Betrug eine Vorstrafe bekommen sollen. Noch prüfen die Grünen, ob die Gesetzesänderung tatsächlich nicht ihrem Wunsch entspricht.
Sollte es sich bestätigen - wovon auszugehen ist -, dass BAföG-Betrug auch nach der Gesetzesänderung eine Straftat ist, wird es für die Grünen schwierig. Ob es eine juristisch wasserfeste Lösung gibt und ob diese auch durchsetzbar ist, bleibt offen. Schließlich muss beim BAföG auch der Bundesrat zustimmen.
Wie auch immer - selbst wenn es zu einer solchen Änderung kommt - den aktuell Betroffenen hilft das alles nicht. Denn solche Regelungen können nicht rückwirkend gelten.
Was mit der Änderung in Bezug auf den Datenabgleich auf jeden Fall erreicht wurde, ist, dass dieser regelmäßig weitergeführt werden kann. Dazu sind ein paar Klarstellungen in Bezug auf den Datenschutz dazugekommen.
Mit der Gesetzesänderung wurde klarer gefasst, dass sich Antragsteller durch unrichtige oder auch nur fehlende Angaben im Antrag (nicht nur in Bezug auf Vermögen) und bei der Vorlage (oder Unterschlagung) von Belegen eines Vergehens schuldig machen.
Und sonst?
Die weiteren Änderungen sind hauptsächlich redaktioneller Natur und Klarstellungen bzw. dienen der Anpassung an Änderungen in anderen Gesetzen. Sie haben aber kaum spürbare Auswirkungen. Für AusländerInnen, die mit Deutschen verheiratet sind und, ist interessant, dass ihr BAföG-Anspruch nun nicht mehr verlieren, wenn sie sich vom deutschen Ehepartner trennen, sofern sie sich weiter rechtmäßig in Deutschland aufhalten dürfen (§8 Abs. 1, nach 9.)
- Quellen / Weiteres zum Thema
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 (PDF-Datei mit dem 21.BAföG-Änderungsgesetz)
- BAföG-Gesetz in der (größtenteils) ab 08.12.2004 gültigen Fassung
- BAföG-Betrug ist (und bleibt) strafbar (01.12.2004)
- Zahl der BAföG-Anträge geht zurück - sparen dank Datenabgleich und stagnierendem BAföG (01.12.2004)