Bundessozialgericht entscheidetALG II für Studierende nicht einmal als Darlehen
Dass es ALG II für Studierende nicht gibt (eine Ausnahme besteht, wenn bei den Eltern gewohnt wird und diese selbst ALG II bekommen, dann kann es einen Zuschuss zur Miete geben), wird im § 7 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches II geregelt:
- (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Der Kläger im vorliegenden Fall hatte nach dem 7. Fachsemester das Studienfach gewechselt, BAföG war somit nicht mehr möglich (insbesondere, da auch kein unabweisbarer Grund für den Fachwechsel vorlag). Dies wurde dem Kläger so auch vom BAföG-Amt mitgeteilt.
Darauf hin stellte er am 3. Januar 2005 einen Antrag auf ALG II, was abgelehnt wurde. Im Widerspruch gegen die Ablehnung machte der Kläger das Vorliegen eines besonderen Härtefalls geltend. Aber auch das führte zu keinem Erfolg – auch in der letzten Revision vor dem Bundessozialgericht nicht.
Das Bundessozialgericht verweist vor allem auf den genannten Paragraphen im SGB II. Es komme allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an. Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen nach dem BAföG sei im vorliegenden Fall der späte Studienfachwechsel. Dieser alleine sei nicht als Härtefall aufzufassen. Somit gäbe es auch keine Grundlage für eine darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen.
Entscheidung nicht wirklich überraschend
So bitter das im Einzelfall sein mag: Die Regelungen im BAföG sollen den Studierenden anhalten, sein Studium möglichst schnell abzuschließen und bei Zweifel am gewählten Studienfach bald Konsequenzen zu ziehen (Fachwechsel oder auch zwischendurch Abbruch, bis eine bessere Entscheidung getroffen werden kann). Würde statt BAföG ALG II gewährt, würde diese Intention ad absurdum geführt.
Andererseits ging es lediglich um ein Darlehen, was zurück zu zahlen wäre (immer gesetzt den Fall, der Darlehensnehmer kann dies später). Hier kann man schon fragen, warum das nicht möglich ist. Denn tatsächlich hat die Gesellschaft nichts davon, wenn der Betroffene sein Studium abbricht. Dann würde er ALG II bekommen – und müsste das auch nicht zurückzahlen. Da wäre ein Darlehen vielleicht doch die bessere Lösung.
Aber so sollte es leider nicht sein.